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1 StR 423/12 KI-generiert

Permissibility of imprisonment exceeding two years for tax evasion under €1 million under § 46 StGB

Geschäftsnummer 1 StR 423/12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) rejected the defendant's appeal, upholding the Landgericht Münster's judgment which imposed a total imprisonment term of three and a half years for tax evasion; the lower court's sentencing was confirmed as legally correct. The dispute centered on whether a prison sentence exceeding two years was legally permissible for smuggling cigarettes resulting in evaded customs duties, tobacco tax, and import VAT totaling over €385,000, given that the amount did not exceed the statutory threshold of one million euros. The court ruled that such a sentence is not inherently erroneous, as the individualized sentencing under § 46 of the Criminal Code allows for imprisonment terms exceeding two years even in cases where the evaded taxes are below the one-million-euro limit, depending on the specific circumstances and the degree of culpability.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 46 StGB; Permissibility of imprisonment exceeding two years for tax evasion under €1 million under § 46 StGB: The dispute centered on whether a prison sentence exceeding two years was legally permissible for smuggling cigarettes resulting in evaded customs duties, tobacco tax, and import VAT totaling over €385,000, given that the amount did not exceed the statutory threshold of one million euros. The court ruled that such a sentence is not inherently erroneous, as the individualized sentencing under § 46 of the Criminal Code allows for imprisonment terms exceeding two years even in cases where the evaded taxes are below the one-million-euro limit, depending on the specific circumstances and the degree of culpability.

Schlagwörter

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Steuerhinterziehung Strafurteil Zollabgabe gesetzliche Grenzen Strafvollstreckungsverjährung Einziehung unter internationalen Sanktionen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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1 StR 416/08
Dezember 2008 - 1 StR 416/08, BGHSt 53, 71, die Ansicht, dass die wegen der Hinterziehung der Einfuhrabgaben verhängte Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten schon deshalb rechtlich fehlerhaft sei, weil der Hinterziehungsbetrag die Millionengrenze nicht überschritten habe.
BGHSt 53, 71
Dezember 2008 - 1 StR 416/08, BGHSt 53, 71, die Ansicht, dass die wegen der Hinterziehung der Einfuhrabgaben verhängte Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten schon deshalb rechtlich fehlerhaft sei, weil der Hinterziehungsbetrag die Millionengrenze nicht überschritten habe.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 2 StPO

Cited as the legal basis for dismissing the revision as unfounded because the review revealed no legal error to the defendant's detriment.

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Volltext

Strafzumessung: Freiheitsstrafe von über zwei Jahren bei Steuerhinterziehung mit einem nicht die Millionengrenze überschreitenden Hinterziehungsbetrag

[TENOR]

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 20. Dezember 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer weiteren Verurteilung wegen Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte veranlasst, dass für einen aus China stammenden und zunächst im Hamburger Freihafen angelieferten Container mit Waren beim Hauptzollamt Hamburg-Hafen nur die aus Personenwaagen bestehende Tarnware angemeldet wurde, nicht aber 346 Kartons mit je 36 Stangen zu je 200 unverzollten und unversteuerten Zigaretten. Hierdurch wurden Einfuhrabgaben (Zoll, Tabaksteuer und Einfuhrumsatzsteuer) in Höhe von mehr als 385.000 Euro hinterzogen.

Der Beschwerdeführer vertritt unter Hinweis auf das Urteil des Senats vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 416/08, BGHSt 53, 71, die Ansicht, dass die wegen der Hinterziehung der Einfuhrabgaben verhängte Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten schon deshalb rechtlich fehlerhaft sei, weil der Hinterziehungsbetrag die Millionengrenze nicht überschritten habe. Dies trifft indes nicht zu. Die Zumessung der schuldangemessenen Strafe richtet sich nach den Grundsätzen des § 46 StGB. Je nach den Umständen des Einzelfalls kommt daher auch bei geringeren Hinterziehungsbeträgen eine Freiheitsstrafe von über zwei Jahren in Betracht.

Die Strafzumessung ist insgesamt rechtsfehlerfrei.

Nack

Wahl

Jäger

RiBGH Prof. Dr. Sanderist urlaubsabwesend unddeshalb an der Unterschriftgehindert.

Nack

Cirener