Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IX ZR 112/10 KI-generiert

Creditor avoidance of a farm lease: recoverable profits limited to asset-based earnings, excluding lessee’s individual subsidy claims

Geschäftsnummer IX ZR 112/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice dismissed the creditor's appeal for non-acceptance of revision, thereby upholding the lower court’s judgment that favored the debtor/lessee. The dispute concerned whether the lease of an agricultural and forestry business constituted a voidable legal act under creditor avoidance law, specifically whether the creditor could attach individual claims such as subsidy premiums acquired by the lessee during the lease term. The court held that while the lease itself was a voidable act under § 1(1) AnfG, the creditor’s right to recover assets under § 11(1) AnfG is limited to the profits and benefits of the leased object derived from the asset itself, excluding individual claims arising from the lessee’s own commercial activity or personal labor. Since the individual claims did not originate from the lessor’s assets, they were not subject to avoidance, and no question of fundamental legal significance remained unresolved.

Legislator-Regeste

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§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO; Creditor avoidance of a farm lease: recoverable profits limited to asset-based earnings, excluding lessee’s individual subsidy claims: Mit dieser Rechtslage stimmt das Berufungsurteil überein. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist weder zur Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen noch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Schlagwörter

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landwirtschaftliche Pacht Geschäftsmieter Gewinnanspruch Subvention Geschäftsvermögen Revision eines Entscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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VIII ZR 172/05
Juli 2006 - VIII ZR 172/05, BGHZ 168, 220 Rn.
BGHZ 168, 220
Juli 2006 - VIII ZR 172/05, BGHZ 168, 220 Rn.
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Volltext

Gläubigeranfechtung: Verpachtung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs als anfechtbare Rechtshandlung

[TENOR]

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. Mai 2010 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000 € festgesetzt.

[GRUENDE]

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.

Die Verpachtung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs kann eine nach § 1 Abs. 1 AnfG anfechtbare Rechtshandlung darstellen. Weggegeben und deshalb im Falle einer erfolgreichen Anfechtung vom Pächter dem Gläubiger nach § 11 Abs. 1 AnfG zur Verfügung zu stellen sind die Nutzungen des Pachtgegenstands. Dazu gehört auch der aus dem Gewerbebetrieb gezogene Gewinn, soweit dieser nicht auf den persönlichen Leistungen oder Fähigkeiten desjenigen beruht, der die gewinnbringenden Einnahmen erzielt hat (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2006 - VIII ZR 172/05, BGHZ 168, 220 Rn. 46; MünchKomm-AnfG/Kirchhof, § 11 Rn. 92, 105, 132 f). Die Gläubigeranfechtung ermöglicht hingegen nicht den Zugriff auf einzelne vom Pächter im Rahmen des von ihm geführten Gewerbebetriebs erlangte Forderungen wie etwa die hier in Rede stehenden Subventionsprämien. Die einzelnen Forderungen kommen auch nicht als selbständiger Gegenstand einer Gläubigeranfechtung in Betracht, denn sie sind erst in der Person des Pächters neu entstanden; aus dem Vermögen des Verpächters wurde insoweit nichts weggegeben.

Mit dieser Rechtslage stimmt das Berufungsurteil überein. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist weder zur Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen noch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Kayser Raebel Gehrlein

Grupp Möhring