Cessation of payments and voidability: whether renewal of an installment agreement after default cures insolvency
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice dismissed the defendant's non-acceptance of appeal, thereby upholding the lower court’s judgment and leaving the claim for 22,361.36 EUR in force in favor of the creditor. The dispute concerned whether the debtor was insolvent due to a cessation of payments at the time of the voidable transaction, specifically whether the renewal of an installment payment agreement after a payment stoppage cured the insolvency ground or if the existing default on significant debts established the cessation. The court held that the cessation of payments was legally established by the debtor's failure to pay a single significant debt to one creditor, which was not nullified by the renewed installment agreement because subsequent late payments kept the entire remaining debt due. This ruling rejected the arguments of lack of a hearing and the claim that the cessation of payments could not be based on debts to the opposing party or minor additional debts, confirming the validity of the voidance action under German insolvency and voidance law.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 103 Abs. 1 GG; Cessation of payments and voidability: whether renewal of an installment agreement after default cures insolvency: Soweit die Beschwerde beanstandet, das Berufungsgericht habe eine Zahlungseinstellung nicht auf die bis zur Verfahrenseröffnung gegen den Schuldner außerdem offenen Forderungen von "insgesamt gerade einmal 2.957,39 €" stützen dürfen, ist der geltend gemachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) nicht gegeben.
Schlagwörter
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Insolvenzeröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit: Auswirkungen der Erneuerung einer Ratenzahlungsvereinbarung nach Zahlungseinstellung
[TENOR]
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 11. Januar 2012 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 22.361,36 € festgesetzt.
[GRUENDE]
Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.
1. Die von dem Beklagten geltend gemachten Gehörsverstöße (Art. 103 Abs. 1 GG) hat der Senat geprüft. Sie sind jedoch nicht begründet.
2. Soweit die Beschwerde beanstandet, das Berufungsgericht habe eine Zahlungseinstellung nicht auf die bis zur Verfahrenseröffnung gegen den Schuldner außerdem offenen Forderungen von "insgesamt gerade einmal 2.957,39 €" stützen dürfen, ist der geltend gemachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) nicht gegeben.
Aus Rechtsgründen genügt es, wenn die Zahlungseinstellung aufgrund der Nichtbezahlung nur einer - nicht unwesentlichen - Forderung gegenüber einer einzigen Person erkennbar wird. Für eine erfolgreiche Anfechtung muss diese Person dann allerdings gerade der Anfechtungsgegner sein (BGH, Urteil vom 11. Februar 2010 - IX ZR 104/07, WM 2010, 711 Rn. 39). Bei dieser Sachlage äußert sich die Zahlungseinstellung des Schuldners bereits in der Nichtbegleichung der gegenüber dem Beklagten bestehenden erheblichen Verbindlichkeit. Dabei durfte das Berufungsgericht verstärkend die weiter gegen den Schuldner begründeten Forderungen berücksichtigen. Im Übrigen wurde die sich in der Nichtzahlung der ersten Rate manifestierende Zahlungseinstellung des Schuldners nicht durch die Erneuerung der Ratenzahlungsvereinbarung beseitigt, weil der Schuldner auch danach die Raten verspätet entrichtete und deshalb der gesamte offene Restforderungsbetrag fällig blieb (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007 - IX ZR 93/06, WM 2008, 452 Rn. 26). Vor diesem Hintergrund lag hier keine bloße Zahlungsstockung vor.
Kayser Gehrlein Vill
Fischer Grupp