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2 StR 277/12 KI-generiert

Successive replenishment of a narcotics inventory: multiple distinct offenses rather than a single unit of assessment

Geschäftsnummer 2 StR 277/12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the defendant's appeal, upholding the Cologne District Court's conviction and sentence of four years and six months imprisonment for illicit trafficking of narcotics in non-derivative amounts. The dispute centered on whether the defendant's repeated purchases of cocaine (totaling over 1.5 kg) to replenish a resale inventory constituted a single act or multiple offenses under § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG. The appellate court ruled that while the lower court erred in legally classifying the successive acquisitions as a single "unit of assessment" (Bewertungseinheit), this legal error did not prejudice the defendant, as the originally negotiated plea range was four to five and a half years and the imposed sentence fell at the minimum of that range. The decision confirms that repeated purchases for resale are generally distinct acts, but validates the conviction based on the totality of the evidence and the absence of actual sentencing prejudice.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 154a Abs. 2 StPO, § 257c StPO; Successive replenishment of a narcotics inventory: multiple distinct offenses rather than a single unit of assessment: The dispute centered on whether the defendant's repeated purchases of cocaine (totaling over 1.5 kg) to replenish a resale inventory constituted a single act or multiple offenses under § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG. The appellate court ruled that while the lower court erred in legally classifying the successive acquisitions as a single "unit of assessment" (Bewertungseinheit), this legal error did not prejudice the defendant, as the originally negotiated plea range was four to five and a half years and the imposed sentence fell at the minimum of that range. The decision confirms that repeated purchases for resale are generally distinct acts, but validates the conviction based on the totality of the evidence and the absence of actual sentencing prejudice.

Schlagwörter

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Betäubungsmittelhandel-Strafmass Strafzumessung Folgebeweis Wiederverkauf Realkonkurrenz Einziehung unter internationalen Sanktionen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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1 StR 587/09
Drug trafficking: Whether repeated purchases from the same supplier constitute a single unit of assessment triggering exhaustion of criminal prosecution
2 StR 619/07
Februar 2008 – 2 StR 619/07, NStZ 2008, 470).
3 StR 162/00
Mai 2000 – 3 StR 162/00, NStZ 2000, 540 f.).
3 StR 491/01
März 2002 – 3 StR 491/01, NJW 2002, 1810 f.).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 2 StPO

Procedural basis for dismissing the appeal as unfounded without a full examination of the merits.

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Volltext

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Bewertungseinheit bei Auffüllen eines Betäubungsmittelvorrats

[TENOR]

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 21. März 2012 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Nach den Urteilsfeststellungen legte der Angeklagte ab März 2011 in seiner Wohnung ein Kokaindepot an, um das Kokain in Form von so genannten Bubbles mit Gewinn weiterzuverkaufen. Das Depot füllte er mehrfach mit neu erworbenen Kokainmengen auf. So erwarb er Anfang März 2011 100 g, am 9. April 2011 nochmals 100 g, am 10. April 2011 500 g, am 16. April 2011 300 g und danach weitere 700 g Kokaingemisch mit einem Wirkstoffanteil von jeweils mindestens 50 % Kokainhydrochlorid. Zurzeit seiner Festnahme am 19. August 2011 besaß er noch 955,5 g Kokaingemisch.

Das Landgericht ist im Hinblick auf die sukzessive Auffüllung des Drogenvorrats davon ausgegangen, dass der Angeklagte insgesamt nur eine Tat im Sinne von § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG begangen habe. Dagegen bestehen rechtliche Bedenken. Beim wiederholten Rauschgifterwerb zum Weiterverkauf in Kleinmengen sind die Handlungen des Käufers grundsätzlich nicht als eine Tat im Sinne einer Bewertungseinheit anzusehen. Dies gilt selbst dann, wenn die einzelnen Portionen von einem Lieferanten erworben werden, der sie seinerseits aus einem einheitlichen Vorrat entnommen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 – 1 StR 587/09, NStZ-RR 2011, 25, 26). Alleine der gleichzeitige Besitz mehrerer Drogenmengen verbindet die hierauf bezogenen Handlungen nicht zu einer Tat des unerlaubten Handeltreibens (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Februar 2008 – 2 StR 619/07, NStZ 2008, 470). Deshalb führt auch das wiederholte Auffüllen eines Betäubungsmittelvorrats nicht zur Verklammerung der Erwerbsakte zu einer Bewertungseinheit (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2000 – 3 StR 162/00, NStZ 2000, 540 f.). Auf die Zahl der Einzelverkäufe kommt es hier nicht an (vgl. BGH, Beschluss vom 5. März 2002 – 3 StR 491/01, NJW 2002, 1810 f.). Bei allen Einkaufsmengen handelte es sich um nicht geringe Mengen. Danach wäre von fünf Taten im Sinne des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG auszugehen statt nur von einer derartigen Tat.

Die Annahme nur einer Tat durch das Landgericht beschwert den Angeklagten jedoch auch im Hinblick darauf, dass das Landgericht das Verfahren durch Beschluss vom 21. März 2012 gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den abgeurteilten Vorwurf beschränkt hat, hier nicht. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht bei zutreffender Bewertung der Konkurrenzlage zu einer milderen (Gesamt-)Freiheitsstrafe gelangt wäre. Es hatte im Rahmen der gemäß § 257c StPO getroffenen Verständigung - noch vor Umgestaltung der Strafklage zur Annahme einer Bewertungseinheit - zugesagt, eine Gesamtfreiheitsstrafe zwischen vier Jahren und sechs Monaten sowie fünf Jahren und sechs Monaten zu verhängen. Die tatsächlich ausgesprochene Freiheitsstrafe entspricht der Untergrenze dieses Rahmens.

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