Partial dismissal of fraud conviction due to insufficient individual quantification of threat damages in sentencing
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice partially dismissed the defendant's appeal, ordering the dismissal of proceedings under § 154(2) StPO for three instances of fraud due to insufficient individualization of threat damage, while upholding the conviction for the remaining 27 fraud cases and attempted fraud; consequently, the total sentence of three years’ imprisonment remained in force, with the State bearing costs for the dismissed portion and the defendant bearing costs for the remainder. The dispute centered on whether the trial court’s failure to specifically quantify the individual threat damage for certain counts violated recent Federal Constitutional Court requirements regarding sentencing justification. The decisive legal basis was § 154(2) StPO, allowing the appellate court to dismiss part of the proceedings where the defect did not affect the overall guilt assessment or the necessity of a lesser sentence, as the appellate court determined that the missing specific quantification did not preclude the possibility that the trial court would have imposed milder individual sentences, yet did not warrant a reduction of the total sentence.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 154 Abs. 2 StPO, § 349 Abs. 2 StPO; Partial dismissal of fraud conviction due to insufficient individual quantification of threat damages in sentencing: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 30 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit einem Verstoß gegen ein Berufsverbot, sowie wegen versuchten Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Gegen das Urteil richtet sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zu einer teilweisen Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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KI-generiertVolltext
Verurteilung wegen Betruges: Fehlende Bezifferung des Gefährdungsschadens
[TENOR]
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 27. Mai 2011 wird das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen II.5, II.6 und II.25 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
Er ist daher schuldig des Betruges in 27 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit einem Verstoß gegen ein Berufsverbot, sowie wegen versuchten Betruges.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die weiteren Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 30 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit einem Verstoß gegen ein Berufsverbot, sowie wegen versuchten Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Gegen das Urteil richtet sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zu einer teilweisen Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag der Generalbundesanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit dem Angeklagten in den Fällen II.5, II.6 und II.25 der Urteilsgründe jeweils ein weiterer Fall des Betruges zur Last gelegt worden ist. Dies hat die Änderung des Schuldspruches sowie den Wegfall der für diese Fälle festgesetzten Einzelstrafen zur Folge.
Soweit die Kammer hinsichtlich der weiteren Einzelstrafen entgegen der jüngeren Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, NJW 2010, 3209 ff.; BVerfGE 126, 70 = NJW 2012, 3209 ff.; NJW 2012, 907 ff.) die Höhe des jeweiligen Gefährdungsschadens im Einzelfall nicht näher beziffert hat, kann der Senat ausschließen, dass die Strafkammer bei genügender Konkretisierung des jeweiligen Schadens zu milderen Strafen gelangt wäre.
Auch die gegen den Angeklagten verhängte Gesamtstrafe kann bestehen bleiben. Der Senat schließt im Hinblick auf die verbleibenden Einzeltaten aus, dass die Strafkammer ohne die eingestellten Fälle auf eine geringere Gesamtstrafe erkannt hätte.
Becker Fischer Krehl
Eschelbach Ott