Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4 StR 299/12 KI-generiert

Failure to prove timely filing defeats reinstatement application for missed appeal deadline

Geschäftsnummer 4 StR 299/12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The BGH 4th Criminal Senate dismissed the defendant's application for reinstatement as inadmissible and his request for appellate review as unfounded, thereby upholding the regional court's rejection of his appeal for being filed late. The dispute concerned whether the defendant had validly lodged his appeal within the statutory one-week deadline following a guilty verdict for aggravated fraud, where the appeal was dated one day before the deadline but received five days after expiration. The court found the reinstatement claim inadmissible because the defendant failed to credibly prove under § 45(2) StPO that he had mailed the appeal on time, as confirmed by evidence that the prison staff had not processed his mail on the claimed date due to a holiday, and the request for appellate review under § 346(2) StPO was rejected because the initial filing was already determinatively processed. The decisive legal bases were §§ 44, 45, 341, and 346 StPO, focusing on the requirements for credible proof of non-fault in missing procedural deadlines and the finality of the regional court's decision on the admissibility of the first-filed appeal.

Legislator-Regeste

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§ 346 Abs. 1 StPO, § 346 Abs. 2 StPO, § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO, § 341 Abs. 1 StPO; Failure to prove timely filing defeats reinstatement application for missed appeal deadline: Soweit die neue Pflichtverteidigerin, Rechtsanwältin M. -H. , ein Verschulden der früheren Verteidiger darin sieht, dass sie den Angeklagten erst am 22. Juni 2012 in der Justizvollzugsanstalt besucht haben, ist der Vortrag verspätet (vgl. Meyer-Goßner aaO Rn. 5). Im Übrigen würde dadurch das eigene Verschulden des Angeklagten, seine Verteidiger nicht rechtzeitig mit der Revisionseinlegung beauftragt zu haben, nicht beseitigt (vgl. Meyer-Goßner aaO § 44 Rn. 12b).

Schlagwörter

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verspätete Eingabe Forderungseingabe gesetzliche Frist qualifizierter Betrug mangelnder Solvenznachweis Prozessvoraussetzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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1 StR 142/97
Mai 1997 – 1 StR 142/97, BGHR StPO § 44 Verschulden 4).
3 StR 433/09
November 2009 – 3 StR 433/09 Rn.
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Volltext

Strafverfahren: Unzulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags bei schuldhafter Versäumung des Revisionseinlegungsfrist

[TENOR]

1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 1. Juni 2012 wird als unzulässig verworfen.

2. Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird als unbegründet verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten durch Urteil vom 1. Juni 2012 wegen bandenmäßigen Betrugs in sieben Fällen, davon in einem Fall in 35 tateinheitlichen Fällen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte mit einem auf den 6. Juni 2012 datierten, beim Landgericht am 13. Juni 2012 eingegangenen Schreiben Revision eingelegt. Mit Beschluss vom 14. Juni 2012, dem früheren Verteidiger Rechtsanwalt B. zugestellt am 18. Juni 2012, hat das Landgericht die Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig, weil verspätet, verworfen. Mit Schreiben vom 22. Juni 2012 hat der frühere Verteidiger Rechtsanwalt L. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Revisionseinlegungsfrist beantragt und Revision eingelegt. Mit Schreiben vom 25. Juni 2012 hat er die Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO gegen den Beschluss des Landgerichts vom 14. Juni 2012 beantragt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass der Angeklagte den früheren Mitverteidiger Rechtsanwalt B. mit Schreiben vom 4. Juni 2012 beauftragt habe, Revision einzulegen. Dieses Schreiben sei Rechtsanwalt B. nicht zugegangen. Der Angeklagte habe seine selbst unter dem 6. Juni 2012 verfasste Revisionseinlegung am 7. Juni 2012 in der Justizvollzugsanstalt H. der Justizvollzugsbeamtin K. ausgehändigt. Zur Glaubhaftmachung hat er eine entsprechende eidesstattliche Versicherung des Angeklagten sowie eine eidesstattliche Versicherung von Rechtsanwalt B. , dass er keinen Brief des Angeklagten mit einer Bitte um Revisionseinlegung erhalten habe, vorgelegt.

Die Anträge bleiben erfolglos.

1. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig. Der Angeklagte hat zwar behauptet, bereits am 7. Juni 2012, also einen Tag vor Fristablauf, den Brief vom 6. Juni 2012 in der Justizvollzugsanstalt in einem Begleitumschlag für abgehende Briefe zur Post gegeben zu haben. Er hat aber diese zur Begründung seines Antrags maßgebliche Tatsache entgegen § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht glaubhaft gemacht. Vielmehr ist seine Behauptung durch die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt vom 26. Juni 2012 widerlegt, wonach sich die Justizbeamtin K. am 7. Juni 2012 nicht im Dienst befand und am Feiertag von Gefangenen keine Briefpost entgegengenommen wird. Dies steht in Einklang mit der vom Gefangenen selbst auszufüllenden Datumsangabe „8/6/12“ auf dem Begleitumschlag für abgehende Briefe. Durch die Abgabe des Briefes erst am Tage des Fristablaufs hat der Angeklagte die Frist schuldhaft versäumt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Mai 1997 – 1 StR 142/97, BGHR StPO § 44 Verschulden 4). Ebenso wenig hat der Angeklagte die Absendung eines Briefes mit einem Auftrag zur Revisionseinlegung an seinen Verteidiger am 4. Juni 2012 glaubhaft gemacht (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 45 Rn. 9 mwN).

Soweit die neue Pflichtverteidigerin, Rechtsanwältin M. -H. , ein Verschulden der früheren Verteidiger darin sieht, dass sie den Angeklagten erst am 22. Juni 2012 in der Justizvollzugsanstalt besucht haben, ist der Vortrag verspätet (vgl. Meyer-Goßner aaO Rn. 5). Im Übrigen würde dadurch das eigene Verschulden des Angeklagten, seine Verteidiger nicht rechtzeitig mit der Revisionseinlegung beauftragt zu haben, nicht beseitigt (vgl. Meyer-Goßner aaO § 44 Rn. 12b).

2. Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO ist zulässig, jedoch unbegründet. Die Frist zur Einlegung der Revision gegen das am 1. Juni 2012 in Anwesenheit des Angeklagten verkündete Urteil endete am 8. Juni 2012 (§ 341 Abs. 1 StPO). Das Landgericht hat daher das am 13. Juni 2012 eingegangene Rechtsmittel des Angeklagten zu Recht gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Der vom Verteidiger unter dem 22. Juni 2012 eingelegten Revision kommt daneben keine eigenständige Bedeutung als Revisionseinlegung zu, weil ein Rechtsmittel bereits mit Schreiben vom 6. Juni 2012 eingelegt war und hierüber das Landgericht durch den angefochtenen Beschluss vom 14. Juni 2012 entschieden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 2009 – 3 StR 433/09 Rn. 3).

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Quentin Reiter