Correction of guilty verdict to reflect statutory aggravation of robbery by extortion and rejection of claimed omission to evaluate mitigating reparation under § 46a StGB
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Court of Criminal Justice (BGH) dismissed the defendant's appeal but corrected the conviction formula to explicitly state guilt for aggravated robbery by extortion under § 250 Abs. 2 Nr. 1 in conjunction with § 255 StGB, thereby upholding the lower court's six-year prison sentence. The case involved a challenge to a judgment for serious robbery by extortion, where the defendant argued that the trial court failed to adequately address the statutory mitigation provision for reparation (§ 46a StGB) after the defendant agreed to a settlement in the ancillary civil proceedings (Adhäsionsverfahren). The BGH ruled that a mere promise to compensate does not constitute the actual reparation required under § 46a Nr. 2 StGB to mandate a specific analysis of mitigating circumstances, and clarified that the conviction statement must technically reflect the specific qualifying offense elements found by the lower court.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 46a StGB, § 46a Nr. 2 StGB, § 244 Abs. 2 StPO, § 255 StGB; Correction of guilty verdict to reflect statutory aggravation of robbery by extortion and rejection of claimed omission to evaluate mitigating reparation under § 46a StGB: Der Schuldspruch war neu zu fassen, damit auch in der Urteilsformel zum Ausdruck kommt, dass der Angeklagte den - vom Landgericht zutreffend angenommenen - besonderen Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1, § 255 StGB verwirklicht hat (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 260 Rn. 25a mwN).
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KI-generiertVolltext
Schadenswiedergutmachung: Vergleich im Adhäsionsverfahren
[TENOR]
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 11. April 2012 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte der besonders schweren räuberischen Erpressung schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "schwerer räuberischer Erpressung" zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete und auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet, führt aber zu einer Klarstellung des Schuldspruchs.
1. Die Nachprüfung des Urteils hat auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere stellt es keine Lücke in den Urteilsgründen dar, dass das Landgericht ohne Erörterung des § 46a StGB lediglich allgemein zugunsten des Angeklagten seine Bereitschaft berücksichtigt hat, im Adhäsionsverfahren mit dem Nebenkläger einen Vergleich über die volle Schadenssumme zu schließen. Da der Täter das Opfer nicht schon dann im Sinne des § 46a Nr. 2 StGB ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt, wenn er lediglich die Schadenswiedergutmachung zusagt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. April 1999 - 1 StR 77/99, BGHR StGB § 46a Wiedergutmachung 2), drängte allein der Vergleichsschluss das Landgericht nicht dazu, sich mit einer Strafmilderung nach §§ 46a, 49 Abs. 1 StGB auseinanderzusetzen. Für den Fall, dass die Revision weitere Feststellungen zu einem etwaigen Schadensausgleich vermisst, hat sie grundsätzlich die Möglichkeit, einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) zu rügen.
2. Der Schuldspruch war neu zu fassen, damit auch in der Urteilsformel zum Ausdruck kommt, dass der Angeklagte den - vom Landgericht zutreffend angenommenen - besonderen Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1, § 255 StGB verwirklicht hat (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 260 Rn. 25a mwN).
Becker
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Ri'in BGH Dr. Spaniol befindetsich im Urlaub und ist dahergehindert zu unterschreiben.
Becker