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3 StR 158/12 KI-generiert

Aggravated assault requiring active accomplice support at time of initial blow; correction of robbery qualification in conviction text

Geschäftsnummer 3 StR 158/12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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In a revision proceeding before the 3rd Criminal Senate of the Federal Court of Justice, the appellant partially prevailed, resulting in the amendment of the Landgericht Düsseldorf's judgment regarding the defendant's convictions for a 2010 assault and a 2010 robbery. The dispute concerned whether the defendant's initial punch, delivered while expecting support from his group during a group fight, constituted aggravated assault under § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB due to the potential assistance of accomplices, and whether the legal classification of the robbery was correctly stated. The court ordered the charge for the May 2010 incident to be reduced from aggravated to intentional bodily injury (§ 223 Abs. 1 StGB) because the findings did not prove that the accompices actively supported the defendant at the specific moment of the initial blow, thereby failing to meet the requirements for the qualification of aggravation by accomplice; conversely, the court upheld the robbery conviction but amended the conviction text to explicitly state "aggravated robbery" (§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) as required by § 260 Abs. 4 StPO, while leaving the total sentence of four years of juvenile imprisonment unchanged.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO, § 354 Abs. 1 StPO, § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB, § 223 Abs. 1 StGB; Aggravated assault requiring active accomplice support at time of initial blow; correction of robbery qualification in conviction text: The dispute concerned whether the defendant's initial punch, delivered while expecting support from his group during a group fight, constituted aggravated assault under § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB due to the potential assistance of accomplices, and whether the legal classification of the robbery was correctly stated. The court ordered the charge for the May 2010 incident to be reduced from aggravated to intentional bodily injury (§ 223 Abs. 1 StGB) because the findings did not prove that the accompices actively supported the defendant at the specific moment of the initial blow, thereby failing to meet the requirements for the qualification of aggravation by accomplice; conversely, the court upheld the robbery conviction but amended the conviction text to explicitly state "aggravated robbery" (§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) as required by § 260 Abs. 4 StPO, while leaving the total sentence of four years of juvenile imprisonment unchanged.

Schlagwörter

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qualifizierter Raub Strafurteil versuchte einfache Körperverletzung E-Justice Nebenstrafe Notwehrexzess

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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3 StR 297/09
September 2009 - 3 StR 297/09, NStZ 2010, 101; BGH, Beschluss vom 12.
3 StR 186/12
Pepper spray as dangerous instrument in aggravated robbery and double-counting in sentencing
5 StR 210/02
September 2002 - 5 StR 210/02, BGHSt 47, 383).
BGHSt 47, 383
September 2002 - 5 StR 210/02, BGHSt 47, 383).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 2 StPO

Cited in the reasoning to formally record the outcome of the revision, stating that the appeal was successful in part and unsuccessful for the remainder.

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Volltext

Gefährliche Körperverletzung: Gemeinschaftliches Handeln bei Anwesenheit von Tatgenossen am Ort einer Schlägerei

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 18. Oktober 2011, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert sowie neu gefasst, dass der Angeklagte wegen besonders schweren Raubes, wegen vorsätzlicher Körperverletzung sowie wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels sowie die dem Nebenkläger S. im Revisionsverfahren hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "schweren Raubes" sowie gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen unter Einbeziehung dreier weiterer Verurteilungen zu der Jugendstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Der Senat hat den Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte hinsichtlich der Tat vom 9. Januar 2010 (B. II. 1 der Urteilsgründe) wegen besonders schweren Raubes verurteilt ist. Die Jugendkammer hat den Angeklagten insoweit rechtsfehlerfrei einer Tat nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB für schuldig befunden, ohne dies allerdings im Schuldspruch zum Ausdruck zu bringen. Dies holt der Senat nach, weil die von § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO geforderte rechtliche Bezeichnung der Straftat eine Kennzeichnung der begangenen Qualifikation erfordert (BGH, Beschluss vom 3. September 2009 - 3 StR 297/09, NStZ 2010, 101; BGH, Beschluss vom 12. Juni 2012 - 3 StR 186/12).

2. Der Schuldspruch für die unter B. I. der Urteilsgründe festgestellte Tat vom 29. Mai 2010 hat keinen Bestand. Der Senat ändert diesen in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO dahin ab, dass sich der Angeklagte nur einer vorsätzlichen Körperverletzung schuldig gemacht hat. Der Ausspruch über die Einheitsjugendstrafe bleibt davon unberührt.

a) Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen schlug der Angeklagte, der sich in einer Gruppe Jugendlicher aufhielt, die mit der Gruppe um den Geschädigten R. in einen zunächst verbal ausgetragenen Streit geraten war, diesem unvermittelt mit der Faust ins Gesicht, so dass er zu Boden fiel. Dabei war dem Angeklagten klar, dass er sich in der nun erwartungsgemäß folgenden Schlägerei auf seine Freunde verlassen könne. Tatsächlich kam es in der Folge zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen den Mitgliedern der beiden Gruppen, in deren Verlauf es zu weiteren Straftaten eines Mitangeklagten kam, die dem Angeklagten aber nicht zuzurechnen waren.

b) Danach hat sich der Angeklagte nicht der gefährlichen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB schuldig gemacht. Zur Erfüllung dieses Qualifikationstatbestandes genügt es zwar, wenn ein am Tatort anwesender Tatgenosse die Wirkung der Körperverletzungshandlung des Täters bewusst in einer Weise verstärkt, welche die Lage des Verletzten zu verschlechtern geeignet ist (BGH, Urteil vom 3. September 2002 - 5 StR 210/02, BGHSt 47, 383). Daran fehlt es hier indes. Den Feststellungen kann nur entnommen werden, dass der Angeklagte auf die Hilfe seiner Freunde bei der erwarteten folgenden Schlägerei vertraute, nicht aber, dass diese ihn zum Zeitpunkt seiner anfänglichen Körperverletzungshandlung in irgendeiner Form unterstützt hätten.

Unter den gegebenen Umständen kann der Senat ausschließen, dass eine neue Hauptverhandlung zu weitergehenden, einen Schuldspruch nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB rechtfertigenden Feststellungen führen könnte. Er ändert den Schuldspruch daher insoweit dahin ab, dass der Angeklagte nur einer vorsätzlichen Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) schuldig ist. Dem steht § 265 StPO nicht entgegen, weil der Angeklagte sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

c) Die Änderung des Schuldspruchs lässt den Ausspruch über die Strafe unberührt. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe kann noch hinreichend entnommen werden, dass das Landgericht rechtsfehlerfrei schädliche Neigungen des Angeklagten im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG angenommen hat. Der Senat kann im Hinblick auf die beiden anderen abgeurteilten Taten sowie die drei einbezogenen Urteile ausschließen, dass das Landgericht im Falle einer Verurteilung nur wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer milderen Strafe gelangt wäre, zumal es die abgeurteilte Körperverletzungshandlung als minderschweren Fall gewertet hat.

Der geringe Teilerfolg rechtfertigt eine Ermäßigung der Gebühr und die Auferlegung eines Teils der Auslagen auf die Staatskasse nach § 473 Abs. 4 StPO nicht.

Becker Schäfer Mayer

Gericke Spaniol