Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
3 StR 192/12 KI-generiert

Preventive detention recidivism requirement: necessity of a subsequent offense after the finality of the prior conviction

Geschäftsnummer 3 StR 192/12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Justice (BGH) overturned the lower court's order for preventive detention and remanded the case for a new hearing, while rejecting the remainder of the defendant's revision. The dispute centered on whether the defendant's prior convictions for rape satisfied the formal recidivism requirements for mandatory preventive detention; specifically, the defendant had been sentenced in 2000 for offenses committed in 1995 and 1998/1999. The court held that under § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB, the second triggering offense must be committed after the first judgment has become legally final to establish a pattern of disregarding the warning function of criminal law. Because the second offense predated the first conviction, the specific recidivism prerequisite was not met, rendering the detention order legally defective despite the lower court's finding that the substantive danger requirements were otherwise satisfied.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 64 StGB, § 349 Abs. 2 StPO, § 66 Abs. 1 StGB, § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB, § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB; Preventive detention recidivism requirement: necessity of a subsequent offense after the finality of the prior conviction: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten (Einzelstrafen von vier und zwei Jahren) verurteilt sowie seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Weiter hat es ausgesprochen, dass elf Monate der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung nach § 64 StGB zu vollziehen sind. Mit seiner Revision erhebt der Angeklagte die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

KI-generiert
strafrechtliche Verwahrung Rückfall bei Straftaten Revision eines Entscheids materielle Voraussetzungen Vergewaltigung Widerruf des bedingten Strafvollzugs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
2 StR 338/87
Juli 1987 - 2 StR 338/87, BGHSt 35, 6, 11 f.
BGHSt 35, 6
Juli 1987 - 2 StR 338/87, BGHSt 35, 6, 11 f.
2 StR 481/08
Dezember 2008 - 2 StR 481/08, NStZ-RR 2009, 137 mwN; MüKo StGB/Ullenbruch/Drenkhahn/Morgenstern, 2.
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Unterbringung in der Sicherungsverwahrung: Reihenfolge der Vorverurteilungen

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 17. Januar 2012 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit gegen den Angeklagten die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-mittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten (Einzelstrafen von vier und zwei Jahren) verurteilt sowie seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Weiter hat es ausgesprochen, dass elf Monate der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung nach § 64 StGB zu vollziehen sind. Mit seiner Revision erhebt der Angeklagte die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Die Strafkammer stützt die Anordnung der Sicherungsverwahrung auf § 66 Abs. 1 StGB, dessen formelle Voraussetzungen der Nr. 2 sie für erfüllt hält, weil der Angeklagte durch Urteile des Landgerichts Osnabrück vom 13. März 2000 und vom 8. November 2000 zwei Mal wegen Vergewaltigung (§ 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a StGB) zu Freiheitsstrafen von mindestens einem Jahr (drei Jahre sowie drei Jahre und neun Monate) verurteilt worden ist. Dabei übersieht das Landgericht jedoch, dass der Angeklagte die Tat, die dem zweiten Urteil zugrunde lag, am 1. August 1995 (und die zur ersten Verurteilung führende Tat am 28. August 1998 oder 1999) begangen hat, mithin die zur zweiten Vorverurteilung führende Tat vor und nicht nach dem ersten Urteil lag. Sicherungsverwahrung darf gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB aber nur dann angeordnet werden, wenn die zur zweiten Verurteilung führende Tat nach Rechtskraft der ersten Vorverurteilung begangen worden ist. Vortaten und Vorverurteilungen müssen demgemäß in der Reihenfolge "Tat-Urteil-Tat-Urteil-Anlasstat" begangen worden sein. Der Täter muss, um die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 StGB zu erfüllen, die Warnfunktion eines jeweils rechtskräftigen Strafurteils zwei Mal missachtet haben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Juli 1987 - 2 StR 338/87, BGHSt 35, 6, 11 f. und vom 17. Dezember 2008 - 2 StR 481/08, NStZ-RR 2009, 137 mwN; MüKo StGB/Ullenbruch/Drenkhahn/Morgenstern, 2. Aufl., § 66 Rn. 77; Fischer, StGB, 59. Aufl., § 66 Rn. 9). Daran fehlt es hier.

Die Maßregelanordnung könnte trotzdem Bestand haben, da das Landgericht ihre materiellen Voraussetzungen (§ 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB) für sich betrachtet rechtsfehlerfrei festgestellt hat, den Urteilsgründen die Anordnungsvoraussetzungen gemäß § 66 Abs. 2 und Abs. 3 StGB entnommen werden können und die Strafkammer - in der rechtsirrigen Annahme, die Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 1 StGB stünde in ihrem pflichtgemäßen Ermessen (vgl. hierzu MüKo StGB aaO, Rn. 129) - dieses rechtsfehlerfrei ausgeübt hat. Der Senat hebt die Maßregelanordnung gleichwohl auf, weil er nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen kann, dass sich die fehlerhafte Bejahung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB zum Nachteil des Angeklagten auf die Feststellungen zum Vorliegen der materiellen Voraussetzungen gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB ausgewirkt hat.

Der neue Tatrichter wird mit Blick auf § 66 Abs. 4 Satz 3 und 4 StGB die Verwahrzeiten des Angeklagten in nachprüfbarer Weise festzustellen haben und gehalten sein, die widersprüchlichen Feststellungen des Landgerichts Osnabrück in dessen Urteil vom 13. März 2000 zur Tatzeit der Vergewaltigung zum Nachteil der Geschädigten I. (1998 oder 1999) richtigzustellen.

Becker

Hubert

Schäfer

Gericke

Ri'in BGH Dr. Spaniolbefindet sich im Urlaub undist daher gehindert zuunterschreiben.

Becker