Omission of renewed final statement after resumption of evidentiary proceedings for charge restriction under § 154a StPO
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Court of Criminal Court (BGH) dismissed the defendant's appeal as unfounded, leaving in force the lower court's sentence of seven and a half years' imprisonment for aggravated robbery combined with dangerous bodily harm, along with the order for placement in a drug treatment facility. The case involved a procedural review of whether the trial court violated the defendant's right to the "last word" by resuming evidentiary proceedings, restricting the prosecution's charges via a court order under § 154a(2) StPO, and pronouncing judgment without granting the defendant a second opportunity to speak. The appellate court held that the procedural challenge failed, reasoning that even assuming a violation of § 258(2) StPO occurred, the error was irrelevant to the outcome because the defendant had previously pleaded guilty and explicitly stated he had nothing further to say, making it implausible that a new hearing on the last word would have altered the judgment.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 244 Abs. 2 StPO, § 258 Abs. 2 StPO, § 154a Abs. 2 StPO; Omission of renewed final statement after resumption of evidentiary proceedings for charge restriction under § 154a StPO: Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht, § 244 Abs. 2 StPO, ist unbegründet. Weil die Täterbeschreibung des Zeugen M. in wesentlichen Punkten vom Aussehen des K. abwich, musste sich die Strafkammer nicht gedrängt sehen, eine Wahllichtbildvorlage oder eine Wahlgegenüberstellung durchzuführen.
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KI-generiertVolltext
Revisionsverfahren: Verfahrensrüge der unterlassenen erneuten Erteilung des "letztes Wortes" nach Wiedereintritt in die Beweisaufnahme
[TENOR]
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 30. Januar 2012 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und den Vorwegvollzug von einem Jahr und neun Monaten der Freiheitsstrafe angeordnet. Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten, die mit der allgemeinen Sachrüge und zwei Verfahrensrügen begründet ist. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auch die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
1. Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht, § 244 Abs. 2 StPO, ist unbegründet. Weil die Täterbeschreibung des Zeugen M. in wesentlichen Punkten vom Aussehen des K. abwich, musste sich die Strafkammer nicht gedrängt sehen, eine Wahllichtbildvorlage oder eine Wahlgegenüberstellung durchzuführen.
2. Auch die Rüge der Verletzung des § 258 Abs. 2 StPO hat keinen Erfolg. Der Rüge liegt folgender Verfahrensgang zu Grunde:
Am dritten und letzten Hauptverhandlungstag war die Beweisaufnahme geschlossen worden, die Staatsanwaltschaft und der Verteidiger stellten ihre Anträge, dann hatte der Angeklagte das letzte Wort. Er erklärte: "Ich habe nichts mehr zu sagen". Nach Unterbrechung und Fortsetzung der Hauptverhandlung wurde erneut in die Beweisaufnahme eingetreten. Die Staatsanwaltschaft beantragte im Fall 1 der Anklage die Tat auf den besonders schweren Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu beschränken. Die Verteidigung gab keine Stellungnahme ab. Es erging ein entsprechender Gerichtsbeschluss. Unmittelbar danach wurde das Urteil verkündet.
Es kann dahinstehen, ob ein Verfahrensfehler überhaupt vorliegt oder ob die Beschränkung der Strafverfolgung gemäß § 154a Abs. 2 StPO durch einen unmittelbar vor dem Urteil verkündeten Beschluss auch dann noch Teil der abschließenden Entscheidung des Gerichts ist, wenn die Zustimmungserklärung der Staatsanwaltschaft nach protokolliertem Wiedereintritt in die Beweisaufnahme unmittelbar vorher erteilt worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 27. März 2001 – 4 StR 414/00, BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 13). Der Senat kann unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles ausschließen, dass das Urteil auf dem Verstoß beruht.
Der Angeklagte war hinsichtlich des Falles 1 der Anklage bzw. der Urteilsgründe geständig. Er hatte, als ihm zuvor das letzte Wort erteilt worden war, ausdrücklich erklärt, nichts mehr sagen zu wollen. Anhaltspunkte dafür, dass er Ausführungen gemacht hätte, wenn ihm das letzte Wort nochmals erteilt worden wäre, sind nicht ersichtlich.
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