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III ZR 53/12 KI-generiert

EU state liability for selective VAT exemption of gambling revenues: insufficiently qualified breach of the Sixth VAT Directive by exempting public but not private gaming establishments

Geschäftsnummer III ZR 53/12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Justice dismissed the plaintiffs' complaint for leave to appeal, upholding the Kammergericht's judgment that denied their claims, resulting in the plaintiffs' failure. The dispute concerned a claim for state liability under EU law, where the plaintiffs argued that the defendant state had violated Union law by exempting public casinos from value-added tax on gaming machine revenues while denying the same exemption to operators of private gaming halls, thus establishing an unequal competitive situation. The court held that the complaint lacked merit because the defendant had not committed a sufficiently qualified breach of EU law; relying on prior case law, the court determined that the domestic tax statute's differential treatment did not violate the Sixth VAT Directive, thereby precluding a state compensation claim.

Legislator-Regeste

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§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO; EU state liability for selective VAT exemption of gambling revenues: insufficiently qualified breach of the Sixth VAT Directive by exempting public but not private gaming establishments: Ein Revisionszulassungsgrund (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) besteht nicht. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Klageabweisung wird jedenfalls durch die Erwägung des Berufungsgerichts getragen, der Beklagten falle ein qualifizierter Verstoß gegen europäisches Recht nicht zur Last.

Schlagwörter

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Mehrwertsteuerbefreiung Spielbankenabgabe Steuerpflicht Richtlinie staatliche Entschädigung Streitwert
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Volltext

Europarechtlicher Staatshaftungsanspruch: Mitgliedschaftliche Haftung der Bundesrepublik Deutschland für die unterlassene Umsatzsteuerbefreiung privater Spielhallen hinsichtlich der Gewinne aus dem Betrieb von Glücksspielautomaten

[TENOR]

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 13. Dezember 2011 - 9 U 238/10 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Klägerin zu 1 zu 64 % und der Kläger zu 2 zu 36 % zu tragen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 291.325,91 € festgesetzt.

[GRUENDE]

Ein Revisionszulassungsgrund (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) besteht nicht. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Klageabweisung wird jedenfalls durch die Erwägung des Berufungsgerichts getragen, der Beklagten falle ein qualifizierter Verstoß gegen europäisches Recht nicht zur Last.

Insoweit hat der Senat in einem gleichgelagerten Fall durch seinen Beschluss vom 26. April 2012 (III ZR 215/11, juris) bereits entschieden, dass die Beklagte durch die Regelung in § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG 1980 nicht in einer einen unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch begründenden hinreichend qualifizierten Weise gegen Art. 13 Teil B Buchst. f der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG verstoßen hat, indem sie die öffentlichen Spielbanken hinsichtlich der aus dem Betrieb von Geldspielautomaten erzielten Umsätze von der Entrichtung der Umsatzsteuer befreit hat, die Betreiber privater Spielhallen jedoch nicht (aaO Rn. 14 ff).

Damit ist diese auch im vorliegenden Fall entscheidungserhebliche Frage bereits - zum Nachteil der Kläger - geklärt.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.

Schlick Herrmann Wöstmann

Hucke Remmert