Denial of second last word after resumed main hearing: no error impact on guilt but remand of sentencing
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Criminal Procedure (BGH) dismissed the appeals of two co-defendants as unfounded while partially granting the appeal of the primary defendant, vacating the sentencing portion of the Landgericht Bremen's judgment and remanding the case to a different chamber for new deliberation. The dispute concerned a procedural error where, after a break in the main hearing, the court resumed discussion of the factual and legal situation with the parties without granting the defendant a second opportunity to speak last, a violation of § 258(2) StPO. The court held that although this procedural defect did not affect the finding of guilt due to the clarity of the evidence and the defendant's prior expressions of remorse, it potentially influenced the sentencing, thereby necessitating a review of the individual and aggregate custodial sentences. The co-defendants' convictions remained in force, with two months of their respective aggregate sentences counted as served due to late submission of case files, pursuant to §§ 349(2) and 349(4) StPO.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 349 Abs. 4 StPO, § 258 Abs. 2 StPO; Denial of second last word after resumed main hearing: no error impact on guilt but remand of sentencing: The dispute concerned a procedural error where, after a break in the main hearing, the court resumed discussion of the factual and legal situation with the parties without granting the defendant a second opportunity to speak last, a violation of § 258(2) StPO. The court held that although this procedural defect did not affect the finding of guilt due to the clarity of the evidence and the defendant's prior expressions of remorse, it potentially influenced the sentencing, thereby necessitating a review of the individual and aggregate custodial sentences. The co-defendants' convictions remained in force, with two months of their respective aggregate sentences counted as served due to late submission of case files, pursuant to §§ 349(2) and 349(4) StPO.
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KI-generiertProvision cited to dismiss the appeals of two defendants and one part of the third defendant's appeal as unfounded.
Provision cited to vacate the sentencing portion of the judgment for one defendant and modify the dismissal for others by counting time served.
Volltext
Revision in Strafsachen: Verfahrensfehlerhafte Nichtgewährung des letzten Wortes nach Wiedereintritt des Erstgerichts in die Verhandlung
[TENOR]
1. Die Revisionen der Angeklagten S. und I. K. gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 16. Juli 2010 werden auf ihre Kosten nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass zwei Monate der jeweils verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt gelten.
2. a) Auf die Revision des Angeklagten E. wird das oben genannte Urteil gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
b) Seine weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
c) Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten E. wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision hat mit der Rüge der Nichtgewährung des letzten Wortes (§ 258 Abs. 2 StPO) in dem erkannten Umfang Erfolg. Ansonsten ist sie gemäß § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Nach dem erwiesenen Revisionsvorbringen (vgl. auch die Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft) hatte der Angeklagte zwar das letzte Wort; nach einer Verhandlungsunterbrechung wurde aber, wie das Hauptverhandlungsprotokoll ausweist, die "Sach- und Rechtslage" mit den Verfahrensbeteiligten erörtert, ohne dass dem Angeklagten danach abermals das letzte Wort gewährt worden wäre. Damit steht fest, dass das Gericht erneut zur Sache verhandelt hat (vgl. auch BGH, Beschluss vom 4. Februar 2010 - 1 StR 3/10, NStZ-RR 2010, 152).
Auf dem dargelegten Verfahrensfehler kann jedoch der Schuldspruch nicht beruhen. Der Senat kann angesichts der Aussage des Angeklagten in seinem "letzten Wort", dass er sich von den Taten distanziere und diese bereue, in Verbindung mit der ansonsten gegebenen klaren Beweislage ausschließen, dass der Angeklagte in einem - erneuten - letzten Wort etwas insofern Erhebliches hätte bekunden können.
Dagegen kann der Ausspruch über die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe auf dem Verfahrensfehler beruhen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte, wäre ihm das letzte Wort erneut erteilt worden, Ausführungen gemacht hätte, die die Strafzumessung zu seinen Gunsten beeinflusst hätten.
Die Revisionen der beiden Mitangeklagten waren demgegenüber im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts rechnet der Senat wegen der verspäteten Aktenvorlage im Revisionsverfahren auf die verhängten Gesamtfreiheitsstrafen jeweils zwei Monate als vollstreckt an.
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