Sentencing for manslaughter: limits of the double-counting prohibition when aggravating penalty for direct intent to kill
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Criminal Revision dismissed the defendant's appeal against a conviction for manslaughter, upholding the sentence while ordering that time spent in custody during extradition from Greece be credited 1:1 against the imposed term; the appellate court clarified that although using the fact of direct intent to kill (*direkter Tötungsvorsatz*) to aggravate the sentence generally violates the double-counting prohibition of § 46(3) StGB, such consideration is permissible when the perpetrator specifically desired the victim's death rather than merely accepting it as a certain consequence, and similarly allows for aggravation based on specific intensity of conduct that does not meet the threshold for murder. The dispute centered on whether the trial court improperly applied sentencing guidelines by treating the specific mindset of the defendant as a distinct aggravating factor beyond the statutory elements of manslaughter under § 212 StGB.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 46 Abs. 3 StGB, § 212 StGB; Sentencing for manslaughter: limits of the double-counting prohibition when aggravating penalty for direct intent to kill: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 25. Mai 2011 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Urteilsformel dahin ergänzt wird, dass die in Griechenland erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1 : 1 auf die erkannte Strafe angerechnet wird. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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KI-generiertVolltext
Strafurteil wegen Totschlags: Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot durch strafschärfende Berücksichtigung "direkten Tötungsvorsatzes"
[TENOR]
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 25. Mai 2011 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Urteilsformel dahin ergänzt wird, dass die in Griechenland erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1 : 1 auf die erkannte Strafe angerechnet wird. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Zwar verstößt es in der Regel gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB, wenn der Umstand, dass der Angeklagte mit direktem Tötungsvorsatz gehandelt hat, als solcher straferschwerend verwertet wird, weil damit nur der Normalfall des § 212 StGB gekennzeichnet wird (BGHR StGB § 46 Abs. 3 Tötungsvorsatz 1, 3, 4, 5; BGH NStZ 2008, 624; aA S/S/W-StGB/Eschelbach § 46 Rn. 185). Dies gilt jedoch nicht, wenn der Täter - wie hier festgestellt - absichtlich einen Menschen tötet, er also nicht nur um den Todeseintritt sicher weiß, sondern es ihm vielmehr darauf ankommt. Ebenso ist es nicht ausgeschlossen, eine zur Herbeiführung des tatbestandlichen Erfolges notwendige, das Mordmerkmal der Grausamkeit noch nicht erfüllende Tötungshandlung unter dem Gesichtspunkt der besonderen Handlungsintensität strafschärfend zu berücksichtigen.
Ernemann Fischer Appl
Schmitt Eschelbach