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VII ZR 134/11 KI-generiert

Threshold for admission of revision: Calculating complaint value for declaratory judgment on future defect repair costs

Geschäftsnummer VII ZR 134/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice dismissed the defendant's complaint against the non-admission of revision, ruling the complaint inadmissible and leaving the lower court's judgment in force; the plaintiff prevails, and the defendant bears the costs based on a dispute value of €17,446.71. The case involved a construction contract dispute where the plaintiff sought a cost advance and a declaration of liability for future damages arising from defective plastering, challenging the appellate court's refusal to admit further review by arguing the "value of the complaint" (Beschwer) exceeded the statutory threshold of €20,000. The decisive legal issue was the burden of proof under § 26 No. 8 EGZPO to demonstrate that the financial impact of the judgment—calculated by combining the payment order and the value of the declaratory judgment using a discretionary 80% "declaratory deduction" under § 3 ZPO—exceeded the limit; the court held the defendant failed to meet this burden after deducting the already-awarded advance from the total repair costs, resulting in a calculated complaint value below the threshold.

Legislator-Regeste

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§ 633 Abs. 3 BGB, § 97 Abs. 1 ZPO; Threshold for admission of revision: Calculating complaint value for declaratory judgment on future defect repair costs: Die Beklagte hat nicht hinreichend dargelegt, dass der Wert der Beschwer 20.000 € übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).

Schlagwörter

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Schadenberechnung Revision eines Entscheids Feststellungsentscheid Streitwert Wiederherstellungskosten Baumängel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Nichtzulassungsbeschwerde im Prozess wegen Baumängeln: Darlegungslast des Beschwerdeführers zur Höhe der Beschwer; Beschwer bei Zahlungs- und Feststellungsurteil zur Erstattung von Mängelbeseitigungskosten

[TENOR]

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Mai 2011 wird auf ihre Kosten verworfen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Streitwert von 17.446,71 €.

[GRUENDE]

I. Mit ihrer Klage nimmt die Klägerin, soweit für das Beschwerdeverfahren von Bedeutung, die Beklagte unter Hinweis auf § 633 Abs. 3 BGB a.F. auf Zahlung eines Kostenvorschusses zur Mängelbeseitigung sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht für etwaige darüber hinausgehende zur Mängelbeseitigung erforderliche Aufwendungen in Anspruch. Das Berufungsgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 5.650 € nebst Zinsen zu zahlen und festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche darüber hinausgehenden Aufwendungen zu ersetzen, die dadurch entstanden sind oder noch entstehen werden, dass in der der Klägerin gehörenden Doppelhaushälfte mit Garage die Decke durch die S. GmbH nicht fachgerecht verputzt worden ist. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen und den Streitwert auf 10.000 € festgesetzt. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beklagten.

II. Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Beklagte hat nicht hinreichend dargelegt, dass der Wert der Beschwer 20.000 € übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).

1. Soweit die Beklagte zur Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 5.650 € verurteilt worden ist, ist sie in dieser Höhe beschwert.

2. Die Beklagte hat nicht hinreichend dargelegt, dass sie durch den Feststellungsausspruch des Berufungsgerichts mit mehr als 14.350 € beschwert ist. Der betreffende Wert ist gemäß § 3 Halbsatz 1 ZPO nach freiem Ermessen zu ermitteln. Er beläuft sich unter Berücksichtigung eines Feststellungsabschlags (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 3 Rn. 16 sub "Feststellungsklagen") auf 80 % der über 5.650 € hinausgehenden Kosten für die Beseitigung der Verputzungsmängel, bezogen auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Berufungsverhandlung. Durch das von der Beklagten mit der Beschwerde vorgelegte Schreiben der Klägerin vom 26. Mai 2011, mit dem die von der Klägerin vorgenommenen Aufwendungen mit einem Gesamtbetrag auf 19.836,71 € beziffert wurden, wird eine Beschwer der Beklagten durch den Feststellungsausspruch von mehr als 14.350 € nicht belegt. Denn in dem von der Klägerin geltend gemachten Gesamtbetrag von 19.836,71 € sind Mängelbeseitigungskosten gemäß der Schlussrechnung der l. GmbH vom 6. Oktober 2010 in Höhe von insgesamt 17.446,71 € enthalten. Diese Schlussrechnung bezieht sich auf die Beseitigung derjenigen Mängel, derentwegen das Berufungsgericht den Kostenvorschuss von 5.650 € ausgeurteilt hat. Bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung im Rahmen der Beschwer ist der Schlussrechnungsbetrag von 17.446,71 € um den ausgeurteilten Betrag von 5.650 € zu kürzen. Damit übersteigt die wirtschaftliche Belastung der Beklagten durch das Berufungsurteil 20.000 € nicht.

III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Senat bewertet die wirtschaftlichen Nachteile der Beklagten aus den vorstehenden Gründen mit 17.446,71 €. Der Beschwerdewert ist entsprechend festzusetzen.

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