Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IX ZB 31/12 KI-generiert

Inadmissibility of civil appeal in insolvency proceedings for lack of lower court admission

Geschäftsnummer IX ZB 31/12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Civil Procedure (BGH) dismissed the debtor's appeal as inadmissible, leaving the lower court's decision in force. The dispute concerned a civil appeal in insolvency proceedings, where the debtor challenged a ruling from the Paderborn Regional Court. The decisive legal basis was the repeal of the special provision allowing unconditional civil appeals in insolvency cases (§ 7 InsO), which shifted the procedural standard to the general rule requiring prior admission of the appeal by the appellate court (§ 574 (1) sentence 1 no. 2 ZPO); because the lower court had not admitted the appeal, the higher court lacked jurisdiction to review the merits or the lower court's failure to admit it.

Legislator-Regeste

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§ 4 InsO, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO; Inadmissibility of civil appeal in insolvency proceedings for lack of lower court admission: Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen (§ 4 InsO, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO), weil sie vom Beschwerdegericht nicht zugelassen worden ist.

Schlagwörter

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Zahlungsunfähigkeit sachliche Unzuständigkeit Zivilrechtsstreitigkeit Geschäftsordnung Verfahrensüberprüfung Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Rechtsbeschwerde im Insolvenzverfahren: Erfordernis der Zulassung durch das Beschwerdegericht

[TENOR]

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 6. März 2012 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

[GRUENDE]

1. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen (§ 4 InsO, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO), weil sie vom Beschwerdegericht nicht zugelassen worden ist.

Seitdem die Vorschrift des § 7 InsO durch das am 27. Oktober 2011 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des § 522 der Zivilprozessordnung vom 21. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2082) aufgehoben wurde, findet die Rechtsbeschwerde in Insolvenzverfahren gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO nur noch unter der Voraussetzung statt, dass sie vom Beschwerdegericht zugelassen wurde (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - IX ZB 294/11, WM 2012, 276 Rn. 3 ff; vom 10. Mai 2012 - IX ZB 295/11, ZIP 2012, 1146 Rn. 5). Dies gilt auch dann, wenn das Beschwerdegericht rechtsirrig davon ausgegangen ist, dass die Rechtsbeschwerde bereits kraft Gesetzes statthaft sei, und es daher keiner Zulassungsentscheidung bedürfe (BGH, Beschluss vom 24. Juli 2003 - IX ZB 539/02, WM 2003, 1871, 1872 (insoweit in BGHZ 156, 92 nicht abgedruckt); vom 20. Dezember 2011, aaO Rn. 6; vom 10. Mai 2012, aaO Rn. 15 ff). Es widerspräche dem gesetzgeberischen Willen, wenn die Zulassungsentscheidung im Rechtsmittelweg daraufhin überprüft werden könnte, ob das Beschwerdegericht die ihm obliegende Verantwortung für die Zulassungsentscheidung erkannt hat (BGH, Beschluss vom 10. Mai 2012, aaO Rn. 16).

2. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 4 InsO, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Kayser Raebel Lohmann

Pape Möhring