Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IX ZR 109/09 KI-generiert

Secondary limitation period for tax advisor liability and damage unity in repeated tax return errors under former Tax Consultants Act

Geschäftsnummer IX ZR 109/09
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice partially allowed the defendant tax consultant’s non-admission complaint, admitting revision proceedings for the portion of the judgment exceeding €35,258.47 plus interest, while rejecting the complaint for the remainder. The dispute concerned whether the secondary statute of limitations applied to claims against a tax consultant for repeated errors in tax returns under the former version of the German Tax Consultants Act, and whether such repeated errors constituted a single unit of damage or separate ones. The court held that the question of the secondary limitation period under the former law had fundamental significance requiring clarification to ensure uniform jurisprudence, whereas the issue of damage unity was already sufficiently settled, as repeated errors in periodic tax filings each trigger separate causation and distinct damage, distinguishing them from continuous advisory errors.

Legislator-Regeste

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Secondary limitation period for tax advisor liability and damage unity in repeated tax return errors under former Tax Consultants Act: Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision besteht nur in der zulassungsrechtlich auch vom Berufungsgericht angesprochenen Frage der Sekundärverjährung. Die insoweit berührte Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist trotz der besonderen Anforderungen an die Prüfung der Grundsätzlichkeit auch bei der Anwendung auslaufenden Rechts zu sichern, hier der des § 68 StBerG aF.

Schlagwörter

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Haftung des Steuerberaters Fristen Steuererklärungseinreichung Revision eines Entscheids steuerrechtliche Ordnungswidrigkeit Steuersukzession

Zitierte Rechtsprechung

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IX ZR 284/01
Juli 2005 - IX ZR 284/01, WM 2005, 2106, 2107 f unter A.
IX ZR 180/96
Dezember 1997 - IX ZR 180/96, WM 1998, 779, 780 unter II.
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Volltext

Nichtzulassungsbeschwerde: Grundsatzbedeutung der Sekundärverjährung von Ansprüchen gegen den Steuerberater nach auslaufendem Recht; Schadenseinheit bei Fehlerwiederholung in Steuererklärungen

[TENOR]

Auf die Beschwerde des Beklagten wird die Revision gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom 23. April 2009 zugelassen, soweit in Höhe von mehr als 35.258,47 € nebst Zinsen zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist.

Die weitergehende Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 70.581,33 € festgesetzt. Der Streitwert für das Revisionsverfahren beträgt 35.322,86 €.

[GRUENDE]

Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision besteht nur in der zulassungsrechtlich auch vom Berufungsgericht angesprochenen Frage der Sekundärverjährung. Die insoweit berührte Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist trotz der besonderen Anforderungen an die Prüfung der Grundsätzlichkeit auch bei der Anwendung auslaufenden Rechts zu sichern, hier der des § 68 StBerG aF.

Die vom Berufungsgericht verneinte verjährungsrechtliche Schadenseinheit steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Wird der Fehler eines Steuerberaters infolge der Periodizität von Steuererklärungen wiederholt, so setzt die Fehlerwiederholung jeweils eine eigene haftungsausfüllende Kausalität in Gang und erzeugt einen Schaden in Gestalt eines ungünstigen Steuerbescheides (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 2005 - IX ZR 284/01, WM 2005, 2106, 2107 f unter A. und B. II. 2.). Davon abzugrenzen sind Fälle, in denen ein abgeschlossener Beratungs- oder Gestaltungsfehler in mehrere nachfolgende Veranlagungszeiträume fortwirkt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 18. Dezember 1997 - IX ZR 180/96, WM 1998, 779, 780 unter II. 1.).

Diese Abgrenzung ist nach heutigen Verhältnissen ausreichend geklärt, so dass sie der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung verleiht. Daran ändert die von der Beschwerde angegriffene Wertungsparallele zum Steuerstrafrecht nichts, schon weil sie im Berufungsurteil als nicht entscheidungserheblich entfallen und vom Berufungsgericht nur zur Begründung seines schriftlichen Vergleichsvorschlags herangezogen worden ist.

Kayser Vill Lohmann

Fischer Pape