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5 StR 313/12 KI-generiert

Sufficiency of review for failed therapy motivation in deterring commitment to a detoxification facility

Geschäftsnummer 5 StR 313/12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant’s appeal, vacating the regional court’s sentences and the determination that the defendant did not require commitment to a detoxification facility, and remanded the case for retrial, thereby favoring the appellant on the procedural and dispositional issues while rejecting the remainder of the appeal. The dispute centered on whether the trial court failed to conduct a sufficient assessment of the prospects for success in committing the defendant, who had committed drug trafficking and computer fraud offenses, to a detoxification facility, where the lower court had solely cited the defendant’s refusal of therapy without analyzing the roots of this motivation or the potential for awakening therapeutic readiness, despite a forensic expert’s diagnosis of amphetamine dependence and recommendation for commitment. Decisive legal issues involved the interpretation of § 64 StGB regarding the requirement for a concrete prospect of success in committing to a detoxification facility, the obligation to perform a comprehensive evaluation of the offender’s personality and the specific causes of therapy unwillingness, and the procedural requirement under § 349 StPO for the appellate court to vacate related sentencing provisions to allow the lower court to properly coordinate the imposition of custodial sentences with the potential order of a security measure.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 64 StGB, § 64 Satz 2 StGB, § 246a StPO, § 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; Sufficiency of review for failed therapy motivation in deterring commitment to a detoxification facility: The dispute centered on whether the trial court failed to conduct a sufficient assessment of the prospects for success in committing the defendant, who had committed drug trafficking and computer fraud offenses, to a detoxification facility, where the lower court had solely cited the defendant’s refusal of therapy without analyzing the roots of this motivation or the potential for awakening therapeutic readiness, despite a forensic expert’s diagnosis of amphetamine dependence and recommendation for commitment. Decisive legal issues involved the interpretation of § 64 StGB regarding the requirement for a concrete prospect of success in committing to a detoxification facility, the obligation to perform a comprehensive evaluation of the offender’s personality and the specific causes of therapy unwillingness, and the procedural requirement under § 349 StPO for the appellate court to vacate related sentencing provisions to allow the lower court to properly coordinate the imposition of custodial sentences with the potential order of a security measure.

Schlagwörter

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Strafzumessung therapeutische Massnahme verfahrensrechtliche Erläuterung Einweisung zur Entzugsbehandlung Betäubungsmittelhandel Prozessvoraussetzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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5 StR 413/09 2 StR 268/10 5 StR 87/12
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 4 StPO

Procedural basis cited for the partial reversal of the first-instance judgment and the remand of the case for new proceedings.

§ 349 Abs. 2 StPO

Procedural basis cited for the dismissal of the remainder of the appeal as unfounded.

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Volltext

Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: Prüfung der Erfolgsaussicht bei Therapieunwilligkeit des Täters

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 19. März 2012 gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben

a) in den Aussprüchen über die drei Einzelfreiheitsstrafen (Fälle 1.1, 4 und 6) und über die Gesamtstrafe,

b) mit den zugehörigen Feststellungen, soweit davon abgesehen worden ist, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, Computerbetrugs, Bedrohung u.a. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Von der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hat es abgesehen. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Das Urteil begegnet durchgreifenden Bedenken, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB unterblieben ist.

Das Absehen von der Maßregel hat das Landgericht lediglich damit begründet, dass der Angeklagte nicht bereit sei, sich therapieren zu lassen (UA S. 16). Dabei hat es aber auch festgestellt, dass sich der seit März 2009 Heroin und Crystal konsumierende Angeklagte selbst als früher drogenabhängig eingeschätzt habe; durch die zwischenzeitlich erlittene Haftzeit fühle er sich indes nicht mehr behandlungsbedürftig und lehne eine stationäre Langzeitentwöhnungstherapie ab (UA S. 3). Die von der Strafkammer hinzugezogene Sachverständige, die bei dem Angeklagten eine Methamphetaminabhängigkeit diagnostiziert hat, schätzt den Angeklagten als behandlungsbedürftig und -fähig ein und befürwortet die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt.

Die vom Landgericht gegebene Begründung für das Absehen von der Anordnung kann das Fehlen einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 Satz 2 StGB nicht tragen. Zwar kann die Therapieunwilligkeit des Täters ein gegen die Erfolgsaussicht der Maßregel sprechender Umstand sein. In diesem Fall sind jedoch die Gründe und Wurzeln eines etwaigen Motivationsmangels festzustellen; es ist zu überprüfen, ob eine Therapiebereitschaft für eine Erfolg versprechende Behandlung geweckt werden kann (BGH, Beschlüsse vom 10. November 2009 – 5 StR 413/09, NStZ-RR 2010, 42, 43, und vom 22. September 2010 – 2 StR 268/10, NStZ-RR 2011, 203). Diesen Anforderungen genügt das angegriffene Urteil nicht. Das Landgericht hat keine Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2010 – 2 StR 268/10 aaO) vorgenommen und hat die Gründe der fehlenden Therapiebereitschaft nicht hinterfragt. Ein Erörterungsbedarf hat sich aber bereits deshalb aufgedrängt, weil angesichts einer in den Urteilsgründen anklingenden (subjektiven) Besserung der Drogenproblematik unter Haftbedingungen die Erfolgsaussichten der Maßregel und auch eine damit verbundene Motivierung des Angeklagten nicht fernliegend erscheinen.

Die Sache bedarf insoweit unter Hinzuziehung der Sachverständigen nach § 246a StPO neuer tatrichterlicher Prüfung. Das Verbot der Schlechterstellung steht einer möglichen Maßregelanordnung nach § 64 StGB nicht entgegen (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO).

2. Der Senat hebt darüber hinaus auch den Strafausspruch auf, soweit Einzelfreiheitsstrafen verhängt worden sind, und im Gesamtstrafausspruch, um dem neuen Tatgericht gegebenenfalls eine sachgerechte Abstimmung von Strafen und Maßregel zu ermöglichen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. April 2012 – 5 StR 87/12). In diesem Zusammenhang ist auch die Entscheidung über eine Strafaussetzung zur Bewährung neu zu treffen; es ist nicht auszuschließen, dass eine erneute ergänzende Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten, darüber hinaus der Umstand mittlerweile erlittenen erheblichen Freiheitsentzugs, nunmehr auch die Prognoseentscheidung in einem anderen Licht erscheinen lässt.

Basdorf Raum Schaal

Dölp Bellay