Excessive robbery sentencing and insufficient justification for denying lesser offense despite mitigating circumstances
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Bundesgerichtshof partially granted the revision of the adult defendant, quashing the individual sentences for four robbery counts and the total aggregate sentence, while dismissing the remaining appeals of both defendants and referring the case back to a general criminal chamber of the regional court for a new hearing limited to the adult defendant. The dispute concerned sentencing calculations in a case involving four instances of aggravated robbery and one instance of aggravated gang theft, where the lower court had imposed individual prison terms of six to seven years for the robberies and denied the existence of a lesser offense despite mitigating factors including the defendant's clean record, partial confession, and subordinate role. The court ruled that the imposition of unusually high sentences, significantly exceeding the elevated statutory minimum, required a more detailed justification explaining the deviation from the norm against the backdrop of the specific circumstances and weighty mitigating factors, a requirement the lower court failed to meet.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 46 Abs. 2 Satz 1 StGB; Excessive robbery sentencing and insufficient justification for denying lesser offense despite mitigating circumstances: The dispute concerned sentencing calculations in a case involving four instances of aggravated robbery and one instance of aggravated gang theft, where the lower court had imposed individual prison terms of six to seven years for the robberies and denied the existence of a lesser offense despite mitigating factors including the defendant's clean record, partial confession, and subordinate role. The court ruled that the imposition of unusually high sentences, significantly exceeding the elevated statutory minimum, required a more detailed justification explaining the deviation from the norm against the backdrop of the specific circumstances and weighty mitigating factors, a requirement the lower court failed to meet.
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KI-generiertServes as the procedural ground for quashing the judgment in the specified individual cases and the total sentence, and remanding the matter for a new hearing.
Used as the procedural basis for dismissing the further revision of defendant L. and the entire revision of defendant T. as unfounded.
Volltext
Strafzumessung bei Raubtaten: Begründungsanforderungen bei Verhängung einer außergewöhnlich hohen Strafe und bei Verneinung eines minder schweren Falls trotz Vorliegens von Milderungsgründen
[TENOR]
Auf die Revision des Angeklagten L. wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 2. Februar 2012 nach § 349 Abs. 4 StPO in den Einzelstrafaussprüchen zu den Fällen 1, 2, 4 und 5 der Urteilsgründe (Raubtaten) und im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten L. und die Revision des Angeklagten T. werden gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer T. Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels aufzuerlegen; er hat jedoch die dem Nebenkläger dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen (besonders) schweren Raubes in vier Fällen (B.I.1, 2, 4 und 5 der Urteilsgründe) und wegen schweren Bandendiebstahls (B.I.3 der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren (L. ) bzw. zu einer Jugendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten (T. ) verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten L. erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sein Rechtsmittel ebenso wie die Revision des Angeklagten T. unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die gegen den Angeklagten L. wegen der Raubtaten verhängten Einzelfreiheitsstrafen von sieben Jahren (B.I.2 der Urteilsgründe) und jeweils sechs Jahren (B.I.1, 4 und 5 der Urteilsgründe) halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 StGB hat das Tatgericht bei der Strafzumessung die Umstände gegeneinander abzuwägen, die für oder gegen den Täter sprechen. Außergewöhnlich hohe Strafen bedürfen einer Rechtfertigung in den Urteilsgründen, die die Abweichung vom Üblichen vor dem Hintergrund der Besonderheiten des jeweiligen Falles verständlich machen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2010 – 4 StR 278/10, NStZ-RR 2011, 5 mwN). Diesem Maßstab genügen die Darlegungen des Landgerichts nicht. In Fällen, in denen ein minder schwerer Fall trotz gewichtiger mildernder Umstände, namentlich die Unbestraftheit des Angeklagten, seine Teilgeständigkeit und sein jeweils untergeordneter Tatbeitrag, letztlich rechtsfehlerfrei verneint worden ist, bedarf es jedenfalls dann einer eingehenderen Begründung, wenn die verhängten Einzelstrafen deutlich über dem erhöhten Mindestmaß liegen. Daran fehlt es hier.
2. Die Aufhebung der Einzelstrafen hinsichtlich der begangenen Raubtaten zieht die Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs nach sich. Die für den schweren Bandendiebstahl verhängte Freiheitsstrafe ist von dem Rechtsfehler nicht betroffen; sie kann daher bestehen bleiben. Die Feststellungen zu den Raubtaten können ebenfalls bestehen bleiben, weil lediglich ein Wertungsfehler vorliegt. Weitergehende Feststellungen können getroffen werden, wenn sie den bisherigen nicht widersprechen.
3. Der Senat verweist die Sache an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück, weil sich das weitere Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet.
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