Self-disavowal of a judge: whether prior rejections of disqualification motions bind the court in assessing new impartiality concerns
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) Second Criminal Senate issued a ruling declaring that no grounds exist to justify distrust in the impartiality of the judge involved in a self-disavowal under § 30 StPO; consequently, the judge remains seated and the rejection of previous disqualification motions stands. The dispute centered on a judge’s voluntary disclosure of circumstances he believed might warrant recusal, following prior rulings by the Senate that had already dismissed earlier motions for disqualification against him based on similar service-related declarations. The court held that the newly disclosed facts, including references to other pending cases where the judge made similar disclosures, did not objectively impair his impartiality, and reaffirmed its adherence to the legal assessments in its earlier decisions of May 9 and June 20, 2012, which found the disqualification grounds unsubstantial. The decisive legal basis involved the standard for judicial impartiality under § 30 StPO and the prohibition of independence-impairing influence on Senate composition, referencing the Federal Constitutional Court’s concurrent ruling on presidential inquiries regarding panel assignments.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 30 StPO; Self-disavowal of a judge: whether prior rejections of disqualification motions bind the court in assessing new impartiality concerns: Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl hat gemäß § 30 StPO Umstände angezeigt, die nach seiner Auffassung eine Ablehnung wegen Befangenheit rechtfertigen könnten.
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KI-generiertVolltext
Selbstablehnung eines Richters eines Strafsenats des BGH: Festhaltung an den Gründen der Zurückweisung früherer Ablehnungsanträge gegen denselben Richter
[TENOR]
Es wird festgestellt, dass kein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl zu rechtfertigen.
[GRUENDE]
Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl hat gemäß § 30 StPO Umstände angezeigt, die nach seiner Auffassung eine Ablehnung wegen Befangenheit rechtfertigen könnten.
Die von Prof. Dr. Krehl vorgetragenen Umstände rechtfertigen ein Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit nicht. Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 9. Mai 2012 ein Ablehnungsgesuch gegen Prof. Dr. Krehl auf der Grundlage der damaligen dienstlichen Erklärungen des Richters als unbegründet zurückgewiesen. Mit Beschlüssen vom 20. Juni 2012 (2 StR 61/12 und 2 StR 166/12) hat der Senat u.a. Prof. Dr. Krehl betreffende - weitere - Befangenheitsgesuche als unbegründet zurückgewiesen. In diesen Verfahren hatte Prof. Dr. Krehl dienstliche Erklärungen abgegeben, die inhaltlich wesentliche Punkte betrafen, die auch Gegenstand der im vorliegenden Verfahren gemachten Selbstanzeigen gemäß § 30 StPO sind. An den genannten Beschlüssen vom 9. Mai 2012 und vom 20. Juni 2012 hält der Senat fest.
Auch die in der dienstlichen Erklärung von Prof. Dr. Krehl vom 26. Juni 2012 ergänzend dargelegten Umstände geben für die am Verfahren Beteiligten bei vernünftiger Würdigung keinen Anlass, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln. Dies gilt insbesondere für die aus seiner Sicht geschilderte Erledigung anderer beim Senat anhängiger Verfahren, in denen Prof. Dr. Krehl Erklärungen gemäß § 30 StPO abgegeben hat.
Zur Frage einer - in der vorliegenden Konstellation ausgeschlossenen - unabhängigkeitsbeeinträchtigenden Einflussnahme auf die durch das Präsidium zur Frage der Besetzung des Senates angehörten Richter wird ergänzend auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Juni 2012 verwiesen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2012 - 2 BvR 610/12, 2 BvR 625/12).
Becker Appl Schmitt
Eschelbach Ott