Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
3 StR 141/12 KI-generiert

Admissibility of tilgungsreifen juvenile criminal records in sentencing after age 24

Geschäftsnummer 3 StR 141/12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Justice overturned the sentencing portion of the lower court's judgment, remanding the case for a new sentencing hearing, while rejecting the defense's challenge to the guilt finding. The dispute concerned whether prior juvenile criminal records and a specific youth detention sanction could be used to aggravate the sentence for a defendant convicted of particularly serious robbery, extortion, and grievous bodily harm. The court held that because the defendant had reached the age of 24 before the main hearing, all entries in the juvenile register were eligible for erasure under § 63 BZRG; consequently, these records and the associated youth detention, which did not constitute a criminal arrest under § 63 Abs. 2 BZRG, were legally excluded from sentencing considerations pursuant to § 63 Abs. 4 i.V.m. § 51 Abs. 1 BZRG, leaving only a recent minor fine from the central register to be considered.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO; Admissibility of tilgungsreifen juvenile criminal records in sentencing after age 24: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet er die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt im Schuldspruch aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalt ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben.

Schlagwörter

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Jugendstrafzumessung erhebliche Vorstrafen Haftstrafe Körperverletzung forensische Altersdiagnose Raub

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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3 StR 179/04
Juli 2004 - 3 StR 179/04; StV 2004, 652).
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Volltext

Strafzumessung: Berücksichtigung von tilgungsreifen Eintragungen im Erziehungsregister

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 28. November 2011 - soweit es ihn betrifft - im Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet er die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt im Schuldspruch aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalt ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben.

Die Strafkammer hat sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der Strafzumessung im engeren Sinne ausdrücklich zum Nachteil des Angeklagten erwogen, dass er bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten und schon mit Jugendarrest belegt worden ist. Das Landgericht hat dabei übersehen, dass der Angeklagte vor der Hauptverhandlung das 24. Lebensjahr vollendet hat und deshalb gemäß § 63 Abs. 1 BZRG alle Eintragungen im Erziehungsregister tilgungsreif waren. Sie durften daher gemäß § 63 Abs. 4 i.V.m. § 51 Abs. 1 BZRG bei der Strafzumessung nicht mehr verwertet werden. Der gegen den Angeklagten verhängte Jugendarrest wegen Zuwiderhandlungen gegen Auflagen aus der Verurteilung vom 21. September 2006 steht der Löschung der Eintragungen im Erziehungsregister gemäß § 63 Abs. 1 und 2 BZRG nicht entgegen. Er ist nach § 4 Nr. 1 BZRG weder im Zentralregister einzutragen noch stellt er als Ungehorsamsfolge einen Strafarrest im Sinne des § 63 Abs. 2 BZRG dar (BGH, Beschluss vom 1. Juli 2004 - 3 StR 179/04; StV 2004, 652).

Das Landgericht hätte deshalb bei Bemessung der Strafe lediglich die im Zentralregister eingetragene Verurteilung des Angeklagten vom 9. Februar 2011 zu einer geringen Geldstrafe berücksichtigen dürfen.

Einer Aufhebung der Feststellungen zum Strafausspruch bedarf es nicht, da lediglich ein Wertungsfehler vorliegt.

Becker Pfister Sost-Scheible

Mayer Gericke