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2 StR 122/12 KI-generiert

Judge's self-recusal in BGH criminal senate: adherence to prior dismissals of recusal petitions and non-disclosure of impartiality defects

Geschäftsnummer 2 StR 122/12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) Second Criminal Senate issued a ruling confirming that no grounds exist to justify distrust of the impartiality of a judge who had voluntarily recused himself under § 30 of the Code of Criminal Procedure (StPO); consequently, the judge remained active in the proceedings, and the court dismissed the challenges to his impartiality as unfounded. The dispute concerned the validity of the judge's self-recusal following previous dismissals of external recusation petitions, with the key facts centered on the judge's prior official declarations and subsequent supplementary explanations regarding his handling of other pending cases within the senate. Decisively, the court held that it adhered to its earlier rulings from May and June 2012 which had already deemed similar recusal grounds baseless based on a reasonable assessment of the judge's conduct, and it referenced a concurrent Federal Constitutional Court decision to clarify that any influence on senate composition by the Presidium in such specific circumstances does not constitute an admissible impairment of judicial independence.

Legislator-Regeste

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§ 30 StPO; Judge's self-recusal in BGH criminal senate: adherence to prior dismissals of recusal petitions and non-disclosure of impartiality defects: Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl hat gemäß § 30 StPO Umstände angezeigt, die nach seiner Auffassung eine Ablehnung wegen Befangenheit rechtfertigen könnten.

Schlagwörter

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richterliche Unparteilichkeit Prozessleitung strafrechtliche Selbstanzeige Ausstand des Staatsanwalts E-Justice verspätetes Ausstandsgesuch
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Volltext

Selbstablehnung eines Richters eines Strafsenats des BGH: Festhaltung an den Gründen der Zurückweisung früherer Ablehnungsanträge gegen denselben Richter

[TENOR]

Es wird festgestellt, dass kein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl zu rechtfertigen.

[GRUENDE]

Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl hat gemäß § 30 StPO Umstände angezeigt, die nach seiner Auffassung eine Ablehnung wegen Befangenheit rechtfertigen könnten.

Die von Prof. Dr. Krehl vorgetragenen Umstände rechtfertigen ein Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit nicht. Der Senat hat bereits mit Beschlüssen vom 9. Mai 2012 (2 StR 620/11, 2 StR 622/11 und 2 StR 25/12) Befangenheitsgesuche gegen Prof. Dr. Krehl auf der Grundlage der damaligen dienstlichen Erklärungen des Richters als unbegründet zurückgewiesen. Mit Beschlüssen vom 20. Juni 2012 (2 StR 61/12 und 2 StR 166/12) hat der Senat u.a. Prof. Dr. Krehl betreffende - weitere - Befangenheitsgesuche als unbegründet zurückgewiesen. In diesen Verfahren hatte Prof. Dr. Krehl dienstliche Erklärungen abgegeben, die inhaltlich wesentliche Punkte betrafen, die auch Gegenstand der im vorliegenden Verfahren gemachten Selbstanzeigen gemäß § 30 StPO sind. An den genannten Beschlüssen vom 9. Mai 2012 und vom 20. Juni 2012 hält der Senat fest.

Auch die in der dienstlichen Erklärung von Prof. Dr. Krehl vom 26. Juni 2012 ergänzend dargelegten Umstände geben für die am Verfahren Beteiligten bei vernünftiger Würdigung keinen Anlass, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln. Dies gilt insbesondere für die aus seiner Sicht geschilderte Erledigung anderer beim Senat anhängiger Verfahren, in denen Prof. Dr. Krehl Erklärungen gemäß § 30 StPO abgegeben hat.

Zur Frage einer - in der vorliegenden Konstellation ausgeschlossenen - unabhängigkeitsbeeinträchtigenden Einflussnahme auf die durch das Präsidium zur Frage der Besetzung des Senates angehörten Richter wird ergänzend auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Juni 2012 verwiesen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2012 - 2 BvR 610/12, 2 BvR 625/12).

Becker Appl Schmitt

Eschelbach Ott