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2 StR 43/12 KI-generiert

Judicial self-recusal: binding effect of prior rejection of bias applications and sufficiency of supplementary disclosures to dispel impartiality doubts under § 30 StPO

Geschäftsnummer 2 StR 43/12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice’s Second Criminal Senate dismissed a judge’s self-recusal motion under § 30 StPO, officially determining that no circumstances existed to justify suspicion regarding the judge’s impartiality. The dispute arose after the judge voluntarily reported potentially disqualifying circumstances involving his handling of other cases within the same senate and references to earlier, rejected recusal applications against him; the court held that the previously adjudicated grounds for those rejections remained binding and that the new supplementary details failed to create reasonable doubt about his unbiased disposition. The decision relied on the doctrine of res judicata regarding the prior recusal rulings and cited the Federal Constitutional Court’s interpretation of judicial independence constraints, thereby confirming the judge’s continued eligibility to sit on the panel.

Legislator-Regeste

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§ 30 StPO; Judicial self-recusal: binding effect of prior rejection of bias applications and sufficiency of supplementary disclosures to dispel impartiality doubts under § 30 StPO: Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl hat gemäß § 30 StPO Umstände angezeigt, die nach seiner Auffassung eine Ablehnung wegen Befangenheit rechtfertigen könnten.

Schlagwörter

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richterliche Unparteilichkeit Ausstandsbegehren Rechtskraft berechtigte Zweifel E-Justice Selbstbelastungsfreiheit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Selbstablehnung eines Richters eines Strafsenats des BGH: Festhaltung an den Gründen der Zurückweisung früherer Ablehnungsanträge gegen denselben Richter

[TENOR]

Es wird festgestellt, dass kein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl zu rechtfertigen.

[GRUENDE]

Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl hat gemäß § 30 StPO Umstände angezeigt, die nach seiner Auffassung eine Ablehnung wegen Befangenheit rechtfertigen könnten.

Die von Prof. Dr. Krehl vorgetragenen Umstände rechtfertigen ein Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit nicht. Der Senat hat bereits mit Beschlüssen vom 9. Mai 2012 (2 StR 620/11, 2 StR 622/11 und 2 StR 25/12) Befangenheitsgesuche gegen Prof. Dr. Krehl auf der Grundlage der damaligen dienstlichen Erklärungen des Richters als unbegründet zurückgewiesen. Mit Beschlüssen vom 20. Juni 2012 (2 StR 61/12 und 2 StR 166/12) hat der Senat u.a. Prof. Dr. Krehl betreffende - weitere - Befangenheitsgesuche als unbegründet zurückgewiesen. In diesen Verfahren hatte Prof. Dr. Krehl dienstliche Erklärungen abgegeben, die inhaltlich wesentliche Punkte betrafen, die auch Gegenstand der im vorliegenden Verfahren gemachten Selbstanzeigen gemäß § 30 StPO sind. An den genannten Beschlüssen vom 9. Mai 2012 und vom 20. Juni 2012 hält der Senat fest.

Auch die in der dienstlichen Erklärung von Prof. Dr. Krehl vom 26. Juni 2012 ergänzend dargelegten Umstände geben für die am Verfahren Beteiligten bei vernünftiger Würdigung keinen Anlass, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln. Dies gilt insbesondere für die aus seiner Sicht geschilderte Erledigung anderer beim Senat anhängiger Verfahren, in denen Prof. Dr. Krehl Erklärungen gemäß § 30 StPO abgegeben hat.

Zur Frage einer - in der vorliegenden Konstellation ausgeschlossenen - unabhängigkeitsbeeinträchtigenden Einflussnahme auf die durch das Präsidium zur Frage der Besetzung des Senates angehörten Richter wird ergänzend auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Juni 2012 verwiesen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2012 - 2 BvR 610/12, 2 BvR 625/12).

Becker Appl Schmitt

Eschelbach Ott