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V ZR 228/11 KI-generiert

Wohnungseigentumsrecht: Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde bei gemeinschaftsbezogener Schadensersatzklage trotz durchlaufender Instanzen

Geschäftsnummer V ZR 228/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice dismissed the plaintiff's complaint as inadmissible, upholding the lower court's decision on the merits, and awarded costs to the plaintiff. The dispute involved a former condominium unit owner who, after his share was transferred to a new owner, sued the remaining owner for approval of a notarized division agreement or, alternatively, for damages alleging a refusal to grant approval due to a breach of duties of loyalty and consideration. The appellate court had reversed a referral by the local court of first instance to the regional court of first instance, as it initially declined jurisdiction. The decisive legal basis was § 62 Abs. 2 WEG, which excludes the admissibility of a non-admission complaint for revision in community-related disputes among condominium owners under § 43 Nr. 1 WEG; the court held that this statutory exclusion applies based on the substantive law applied at the appellate level, regardless of the procedural path taken through the judicial instances.

Legislator-Regeste

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§ 97 Abs. 1 ZPO; Wohnungseigentumsrecht: Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde bei gemeinschaftsbezogener Schadensersatzklage trotz durchlaufender Instanzen: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 62 Abs. 2 WEG nicht statthaft, da das Berufungsgericht über eine Wohnungseigentumssache nach § 43 Nr. 1 WEG entschieden hat.

Schlagwörter

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Prozessrecht Stockwerkeinheit Verneinung der Zuständigkeit gesetzliche Grundlage Pflichtverletzung Landesrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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V ZB 24/02
September 2002 - V ZB 24/02, BGHZ 152, 136, 141; Beschlussempfehlung zur WEG-Novelle 2007 in BT-Drucks.
BGHZ 152, 136
September 2002 - V ZB 24/02, BGHZ 152, 136, 141; Beschlussempfehlung zur WEG-Novelle 2007 in BT-Drucks.
V ZR 259/10
Inadmissibility of non-admission complaint in condominium cases involving former manager liability under § 62(2) WEG
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Volltext

Wohnungseigentumsverfahren: Gemeinschaftsbezogene Streitigkeit; Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde bei Verstoß gegen vorgesehenen Instanzenzug

[TENOR]

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 31. August 2011 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 50.000 €.

[GRUENDE]

I. Der Kläger war Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Mit notarieller Urkunde vom 4. August 2008 erklärte er als vollmachtloser Vertreter die Aufteilung seiner Teileigentumseinheit in zwei Teileigentumseinheiten unter Umwandlung einer zu seinem Teileigentum gehörenden Fläche in Gemeinschaftseigentum. Mit Ausnahme der Beklagten genehmigten dies die übrigen Wohnungseigentümer. Im September 2009 verkaufte der Kläger sein ungeteiltes Teileigentum. In der Folgezeit hat er die Beklagte vor dem Wohnungseigentumsgericht auf Genehmigung der notariellen Vereinbarung vom 4. August 2008 verklagt. Später änderte er seinen Antrag dahin, dass er wegen treuwidriger Verweigerung der Genehmigung Schadensersatz verlange. Das Landgericht, an das das Amtsgericht den Rechtsstreit unter Hinweis auf seine Unzuständigkeit verwiesen hat, hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich der Kläger mit der Beschwerde.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 62 Abs. 2 WEG nicht statthaft, da das Berufungsgericht über eine Wohnungseigentumssache nach § 43 Nr. 1 WEG entschieden hat.

a) Bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aufgrund einer behaupteten Verletzung der zwischen den Wohnungseigentümern bestehenden Treue- und Rücksichtnahmepflichten handelt es sich um eine gemeinschaftsbezogene Streitigkeit der Wohnungseigentümer untereinander. Der Umstand, dass der Kläger zwischenzeitlich aus der Wohnungseigentümergemeinschaft ausgeschieden ist, ändert nichts daran, dass Grundlage der Auseinandersetzung das Gemeinschaftsverhältnis ist (Senat, Beschluss vom 26. September 2002 - V ZB 24/02, BGHZ 152, 136, 141; Beschlussempfehlung zur WEG-Novelle 2007 in BT-Drucks. 16/1343, S. 27).

b) Dass das Oberlandesgericht über die Berufung entschieden hat, nachdem das Amtsgericht zu Unrecht seine Zuständigkeit verneint und daher das Landgericht in der Sache entschieden hatte, ist unerheblich. Der Regelungstechnik des Gesetzes zufolge ist der Ausschluss der Nichtzulassungsbeschwerde nicht darauf bezogen, dass das Landgericht als Berufungsgericht entschieden hat; vielmehr bezieht er sich auf das in der Berufungsinstanz angewandte materielle Recht (Senat, Beschluss vom 1. August 2011 - V ZR 259/10, Rn. 6, juris).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Krüger

Schmidt-Räntsch

RiBGH Dr. Roth ist wegenUrlaubs verhindert zuunterschreiben.

Der Vorsitzende

Krüger

Brückner

Weinland