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2 StR 123/12 KI-generiert

ATM skimming for third parties: co-perpetration versus aiding and abetting in computer fraud and payment card forgery

Geschäftsnummer 2 StR 123/12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Revision (BGH) partially granted the defendant's appeal, modifying the lower court's conviction from co-perpetration of computer fraud to aiding and abetting computer fraud, while upholding the conviction for habitual and gang-related forgery of payment cards and the resulting aggregate prison sentence. The dispute centered on whether the defendant, who installed skimming devices and cameras at ATMs for unidentified principals in exchange for a fixed fee, could be held liable as a principal for the subsequent misuse of stolen data by unknown actors in the United States. The court ruled that because the defendant lacked knowledge of and control over the specific usage of the forged cards and his compensation was independent of the financial success of the fraud, his conduct constituted merely aiding and abetting rather than principal liability for computer fraud. This legal determination relied on the distinction between co-perpetration and aiding and abetting under German criminal law, specifically concluding that the defendant’s actions did not meet the threshold for tateinheit (ideal concurrence) of principal liability in computer fraud, though the sentencing remained unchanged as the statutory penalties and concurrent offenses justified the original individual and total sentences.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 357 StPO, § 152b Abs. 2 StGB, § 473 Abs. 4 StPO; ATM skimming for third parties: co-perpetration versus aiding and abetting in computer fraud and payment card forgery: Das Landgericht hat den Angeklagten V. wegen gewerbs- und bandenmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in Tateinheit mit Computerbetrug in zwei Fällen (II. 1. und 2. der Urteilsgründe) sowie wegen der Verabredung der gewerbs- und bandenmäßigen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision führt mit der Sachrüge zu der aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs, im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

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Gehilfenschaft Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage Betrug Realkonkurrenz von Straftaten Drittauszahlung Checkkartenmissbrauch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Ausspähen von Kundendaten an Geldautomaten im Auftrag unbekannter Dritter: Mittäterschaftlich begangene Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und Computerbetrug bzw. Beihilfe hierzu

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten V. wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 21. Dezember 2011 - auch hinsichtlich des Angeklagten P. - im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten der gewerbs- und bandenmäßigen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum Computerbetrug sowie der Verabredung der gewerbs- und bandenmäßigen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion schuldig sind.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten V. wegen gewerbs- und bandenmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in Tateinheit mit Computerbetrug in zwei Fällen (II. 1. und 2. der Urteilsgründe) sowie wegen der Verabredung der gewerbs- und bandenmäßigen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision führt mit der Sachrüge zu der aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs, im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Der Angeklagte brachte gegen Entlohnung und Ersatz seiner Spesen im Auftrag und nach Weisung nicht identifizierter Hintermänner Kartenlesegeräte sowie Miniaturkameras an Geldautomaten an. Mit den Kartenlesegeräten wurden die Kundendaten erfasst, mit der Miniaturkamera die PIN-Nummern der Bankkunden abgefilmt. Nach einiger Zeit entfernte der Angeklagte Lesegerät und Kamera wieder und gab sie sodann zur Auswertung an eine Kontaktperson zurück. Mit den ausgelesenen bzw. abgefilmten Daten wurden durch unbekannte Täter Kartenrohlinge gefertigt und mit deren Hilfe durch in den USA tätige Bandenmitglieder größere Geldbeträge abgehoben.

2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen mittäterschaftlich begangener gewerbs- und bandenmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion begegnet danach keinen rechtlichen Bedenken (vgl. BGH, Urteile vom 27. Januar 2011 - 4 StR 338/10, NStZ 2011, 517 und vom 17. Februar 2011 - 3 StR 419/10, NJW 2011, 2375). Dagegen hält seine tateinheitliche Verurteilung wegen Computerbetruges in den Fällen II. 1. und 2. der Urteilsgründe rechtlicher Überprüfung nicht stand. Vielmehr stellt sich sein Tatbeitrag insoweit lediglich als Beihilfe dar.

a) Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte weder Kenntnis der, noch irgendeinen tatherrschaftlichen Einfluss auf die konkreten Abläufe beim Einsatz der Karten an den Geldautomaten in den USA. Darüber hinaus richtete sich sein Interesse an der Tat nicht mehr auf den durch den Computerbetrug erlangten Vermögensvorteil, da er für seinen Beitrag unabhängig vom finanziellen Erfolg des Einsatzes der gefälschten Zahlungskarten entlohnt wurde. Seine Mitwirkung stellt sich insoweit als bloße Förderung fremden Handelns und damit Beihilfe dar.

b) Entsprechend war der Schuldspruch - erstreckt auf den Mitangeklagten P. (§ 357 StPO), der seine Revision zurückgenommen hat - zu ändern. Die Einzelstrafen in den Fällen II. 1. und 2. können bestehen bleiben. Der Senat schließt mit Blick auf den jeweils maßgeblichen Strafrahmen des § 152b Abs. 2 StGB und die auch im Fall von Beihilfe zum Computerbetrug bestehende gleichzeitige Verwirklichung zweier Straftatbestände aus, dass die Strafkammer bei Annahme von Beihilfe niedrigere Einzelstrafen und eine (noch) niedrigere Gesamtstrafe gebildet hätte.

3. Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels rechtfertigt eine Kostenermäßigung nicht (§ 473 Abs. 4 StPO).

Ernemann Appl Schmitt

Krehl Eschelbach