Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
3 StR 186/12 KI-generiert

Pepper spray as dangerous instrument in aggravated robbery and double-counting in sentencing

Geschäftsnummer 3 StR 186/12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Justice partially granted the defendant’s revision, correcting the conviction to attempted particularly serious robbery in concurrence with grievous bodily harm, and quashed the sentence portion for remand to the Landgericht, while dismissing the remainder of the appeal. The dispute concerned whether the defendant’s use of pepper spray during an attempted handbag snatching constituted a "dangerous instrument" under the aggravating provisions for serious robbery, and whether the trial court improperly relied on the spray’s use to increase the penalty. The Court determined that the pepper spray legally qualified as a dangerous instrument under § 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB, requiring the specific qualification to be stated in the verdict pursuant to § 260 Abs. 4 StPO. However, the Court found a violation of the prohibition of double-counting (§ 46 Abs. 3 StGB), as the trial court had impermissibly used the fact that the spray facilitated the taking—already constitutive of the aggravated offense—as an additional aggravating factor for sentencing, without relying exclusively on the separate argument that the spray hindered the defendant's identification. The Court further instructed the lower court to examine the impact of the defendant’s depressive disorder and medication on his capacity for control under § 21 StGB, noting that full insanity under § 20 StGB was not supported by the facts.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 260 Abs. 4 Satz 1 StPO, § 46 Abs. 3 StGB, § 21 StGB, § 20 StGB; Pepper spray as dangerous instrument in aggravated robbery and double-counting in sentencing: Der Angeklagte hat sich aufgrund der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum Tatgeschehen wegen versuchten besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung strafbar gemacht, da er bei der Tat Pfefferspray und somit ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB verwendete. Wie sich insbesondere aus der Strafzumessung des angefochtenen Urteils ergibt, ist auch das Landgericht davon in zutreffender Weise ausgegangen, ohne dies aber im Schuldspruch zum Ausdruck zu bringen. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend berichtigt, weil die von § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO geforderte rechtliche Bezeichnung der Straftat eine Kennzeichnung der begangenen Qualifikation erfordert (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 260 Rn. 25a).

Schlagwörter

KI-generiert
qualifizierter Raub Körperverletzung Strafzumessung Doppelverwertungsverbot Notwehrexzess strafrechtliche Drohung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Schwerer Raub: Pfefferspray als gefährliches Werkzeug

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 16. Januar 2012

a) im Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte des versuchten besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist,

b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "versuchten schweren Raubes" in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete und auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zu einer Klarstellung des Schuldspruchs und hat zudem den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet.

1. Der Angeklagte hat sich aufgrund der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum Tatgeschehen wegen versuchten besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung strafbar gemacht, da er bei der Tat Pfefferspray und somit ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB verwendete. Wie sich insbesondere aus der Strafzumessung des angefochtenen Urteils ergibt, ist auch das Landgericht davon in zutreffender Weise ausgegangen, ohne dies aber im Schuldspruch zum Ausdruck zu bringen. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend berichtigt, weil die von § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO geforderte rechtliche Bezeichnung der Straftat eine Kennzeichnung der begangenen Qualifikation erfordert (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 260 Rn. 25a).

2. Die straferschwerende Berücksichtigung des Umstands, dass der Angeklagte "den angestrebten Taterfolg nicht nur durch das bloße Entreißen der Handtasche, sondern unter Einsatz des Pfeffersprays […] zu erreichen" versuchte, verstößt gegen das Verbot der Doppelverwertung von Tatbestandsmerkmalen (§ 46 Abs. 3 StGB) und führt daher zur Aufhebung des Strafausspruchs. Dabei kann dahinstehen, ob eine strafschärfende Verwertung des Pfeffersprayeinsatzes unter dem Gesichtspunkt rechtsfehlerfrei wäre, dass nicht nur die Wegnahme ermöglicht, sondern zudem die Identifizierung des Angeklagten als Täter erschwert werden sollte; denn die Kammer hat bei der Strafzumessung nicht allein auf den - im Übrigen durch die Feststellungen und die Beweiswürdigung nicht näher belegten - letztgenannten Aspekt abgestellt, sondern ausdrücklich auch darauf, dass die Verwendung des Pfeffersprays die Wegnahme habe erleichtern sollen. Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass das Landgericht ohne diese rechtsfehlerhafte Erwägung auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte.

3. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass die möglichen Auswirkungen der festgestellten depressiven Störung des Angeklagten und der damit einhergehenden Medikamenteneinnahme auf dessen Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) - gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Sachverständigen - näher in den Blick zu nehmen und im Urteil zu erörtern sind. Indes berührt dies den Schuldspruch nicht, da eine Aufhebung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 20 StGB nach den Feststellungen nicht in Betracht kommt.

Becker Pfister Hubert

Mayer Gericke