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3 StR 97/12 KI-generiert

Aggravated robbery: Open carrying of a knife without purpose-directed deployment fails to satisfy the "use of a dangerous instrument" requirement

Geschäftsnummer 3 StR 97/12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant's revision, vacating the lower court's conviction for aggravated robbery in conjunction with particularly aggravated extortion for one count and the corresponding aggregate sentence, and remanding the case for retrial, while rejecting the appeal on the remaining counts. The dispute centered on whether the open carrying of a knife by the defendant, who guarded the entrance while a co-defendant held a gun at the victim in a gambling hall, constituted "using" a dangerous instrument under § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB. The BGH held that the mere open carrying of a knife without specific purpose-directed deployment or a clear threat does not meet the legal threshold for "using" a dangerous instrument, requiring a purposeful deployment that places the victim in a qualified situation of duress; since the trial court's findings only established that the victim saw the knife but not how it was presented or whether a threat was made, the qualitative element of the offense was not proven.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, § 354 Abs. 1 StPO, § 353 Abs. 2 StPO; Aggravated robbery: Open carrying of a knife without purpose-directed deployment fails to satisfy the "use of a dangerous instrument" requirement: The dispute centered on whether the open carrying of a knife by the defendant, who guarded the entrance while a co-defendant held a gun at the victim in a gambling hall, constituted "using" a dangerous instrument under § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB. The BGH held that the mere open carrying of a knife without specific purpose-directed deployment or a clear threat does not meet the legal threshold for "using" a dangerous instrument, requiring a purposeful deployment that places the victim in a qualified situation of duress; since the trial court's findings only established that the victim saw the knife but not how it was presented or whether a threat was made, the qualitative element of the offense was not proven.

Schlagwörter

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qualifizierter Raub Furchterregung Waffenrechtsdelikte Notwehr erschwerender Tatumstand versuchter Mord

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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3 StR 297/09
September 2009 - 3 StR 297/09, NStZ 2010, 101; Beschluss vom 29.
3 StR 390/11
November 2011 - 3 StR 390/11).
1 StR 429/99
Oktober 1999 - 1 StR 429/99, BGHSt 45, 249, 250 f.).
BGHSt 45, 249
Oktober 1999 - 1 StR 429/99, BGHSt 45, 249, 250 f.).
3 StR 316/11
Aggravated robbery: requirement of actual use and victim's perception of a dangerous instrument, and concurrence of completed and attempted offenses against multiple victims
3 StR 556/09
Robbery: completion of taking by pocketing cash and qualification of dangerous tool use as threat under § 250 StGB
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 2 StPO

Cited in the dispositive to state that the further parts of the revision are unfounded and therefore rejected.

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Volltext

Besonders schwerer Raub: Offenes Mitsichführen eines Messers ohne zweckgerichteten Einsatz

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 28. Oktober 2011, soweit es ihn betrifft,

a) im Schuldspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte im Fall II. 3. der Urteilsgründe wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung verurteilt ist,

b) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

aa) soweit der Angeklagte im Fall II. 1. der Urteilsgründe wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit (besonders) schwerer räuberischer Erpressung verurteilt worden ist,

bb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen besonders schweren Raubes in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung", zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die dagegen gerichtete und auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Der Senat hat den Schuldspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte im Fall II. 3. der Urteilsgründe wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung verurteilt ist (BGH, Beschluss vom 3. September 2009 - 3 StR 297/09, NStZ 2010, 101; Beschluss vom 29. November 2011 - 3 StR 390/11).

2. Der Schuldspruch unterliegt der Aufhebung, soweit das Landgericht den Angeklagten im Fall II. 1. der Urteilsgründe wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit - gemeint - besonders schwerer räuberischer Erpressung verurteilt hat.

a) Nach den Feststellungen begaben sich der mit einem Brotmesser bewaffnete Angeklagte und der frühere Mitangeklagte B. , der einen ungeladenen Revolver mit sich führte, entsprechend dem gemeinsamen Tatplan in eine Spielhalle. Dort forderte B. die Spielhallenaufsicht unter Vorhalt des Revolvers zur Übergabe von Geld auf, woraufhin sie aus Angst den zum Öffnen der Kasse erforderlichen Code eingab und begann, Scheine aus der Kasse herauszugeben. Währenddessen hielt sich der Angeklagte mit dem Messer, das die Spielhallenaufsicht wahrnahm, im Eingangsbereich auf und bewachte die Tür. Da B. die Herausgabe des Geldes nicht hinreichend schnell ging, entnahm er der Kasse selbst weiteres Geld. Anschließend verließen der Angeklagte und B. die Spielhalle.

b) Diese Feststellungen belegen nicht die Verwendung eines anderen gefährlichen Werkzeugs gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, die allein in dem Einsatz des Messers, aber nicht des ungeladenen Revolvers gelegen haben könnte (BGH, Urteil vom 20. Oktober 1999 - 1 StR 429/99, BGHSt 45, 249, 250 f.).

aa) Eine Waffe oder - wie hier - ein Messer als ein anderes gefährliches Werkzeug wird nur dann im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB bei der Tat verwendet, wenn es der Täter als Raubmittel oder Mittel der räuberischen Erpressung zweckgerichtet einsetzt, das Opfer die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben mittels des gefährlichen Werkzeugs wahrnimmt und somit in die entsprechende qualifizierte Zwangslage versetzt wird (BGH, Beschluss vom 8. November 2011 - 3 StR 316/11, StV 2012, 153 mwN). Kein Verwenden ist dagegen das bloße Mitsichführen, und zwar grundsätzlich auch dann nicht, wenn es offen geschieht (BGH, Urteil vom 18. Februar 2010 - 3 StR 556/09, BGHR StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 Verwenden 9 mwN).

bb) Die Feststellungen ergeben nicht, dass das Messer verwendet wurde, indem der Angeklagte und B. - zumindest durch schlüssiges Verhalten - mit seinem Einsatz drohten. Die Urteilsgründe teilen über den Umstand hinaus, dass die Spielhallenaufsicht das Messer sah, nicht mit, ob und wie es der Angeklagte hielt bzw. der Spielhallenaufsicht präsentierte. Die Urteilsgründe belegen damit lediglich ein offenes Mitsichführen, das die Qualifikation des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht erfüllt.

c) Eine Änderung des Schuldspruchs in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO kommt aufgrund der unzureichenden Feststellungen, die ihrerseits der Aufhebung unterliegen (§ 353 Abs. 2 StPO), nicht in Betracht. Im Übrigen schließt der Senat nicht aus, dass ein neuer Tatrichter weitergehende Feststellungen zum konkreten Einsatz des Messers treffen kann.

3. Die Aufhebung des Schuldspruchs im Fall II. 1. der Urteilsgründe führt zum Wegfall der in diesem Fall verhängten Einzelstrafe. Die Gesamtstrafe muss daher ebenfalls neu zugemessen werden.

Becker

Pfister

Hubert

RiBGH Mayer befindet sichim Urlaub und ist daher gehindertzu unterschreiben.

Becker

Menges