Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5 StR 233/12 KI-generiert

Aggravated extortion and theft: classification of a loaded stun pistol as a weapon under § 250 StGB

Geschäftsnummer 5 StR 233/12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice partially granted the defendant's appeal, vacating the lower court's conviction for (especially) aggravated robbery and aggravated extortion regarding a specific incident, as well as the aggregate sentence, and remanding the case for re-trial on a different chamber. The dispute centered on whether the simultaneous taking of a laptop, a smartphone, a gaming console, and a sweater constituted separate offenses in real concurrence and whether the use of a loaded stun pistol constituted the use of a "weapon" for sentencing enhancement. The court held that the acts formed a single natural unity of action, precluding separate convictions, and found the lower court failed to establish that the pistol's design allowed explosive pressure to exit the barrel, which is required to classify it as a weapon under § 250 StGB. Consequently, the application of the aggravated qualification under § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB was legally insufficient, necessitating a re-evaluation of the offense classification.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB; Aggravated extortion and theft: classification of a loaded stun pistol as a weapon under § 250 StGB: The dispute centered on whether the simultaneous taking of a laptop, a smartphone, a gaming console, and a sweater constituted separate offenses in real concurrence and whether the use of a loaded stun pistol constituted the use of a "weapon" for sentencing enhancement. The court held that the acts formed a single natural unity of action, precluding separate convictions, and found the lower court failed to establish that the pistol's design allowed explosive pressure to exit the barrel, which is required to classify it as a weapon under § 250 StGB. Consequently, the application of the aggravated qualification under § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB was legally insufficient, necessitating a re-evaluation of the offense classification.

Schlagwörter

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qualifizierter Raub Erpressung Strafzumessung Waffenrechtsdelikte E-Justice Notwehrexzess

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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3 StR 373/02
Januar 2003 – 3 StR 373/02, BGHR StPO § 260 Abs.
3 StR 358/92
August 1992 – 3 StR 358/92, BGHR StGB § 249 Abs.
4 StR 576/07
Dezember 2007 – 4 StR 576/07).
1 StR 287/02
August 2002 – 1 StR 287/02, NStZ-RR 2002, 334) begangene Wegnahme des Pullovers von dem Entschluss des Angeklagten getragen, „aus der Wohnung des Ba.
4 StR 455/98
Oktober 1998 – 4 StR 455/98, StraFo 1999, 100, 101; vom 12.
BGHSt 48, 197
Februar 2003 – GSSt 2/02, BGHSt 48, 197, 201; vom 15.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 4 StPO

Procedural basis for vacating the prior judgment in part and remanding the case for new deliberation.

§ 349 Abs. 2 StPO

Procedural basis for dismissing the remainder of the appeal as unfounded.

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Volltext

Besonders schwerer Raub: Bewertung einer geladenen Schreckschusspistole als Waffe

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 6. Februar 2012 gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben

a) im Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen (besonders) schwerer räuberischer Erpressung und räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung (Geschehen vom 2. September 2010 – II.1 der Urteilsgründe) verurteilt wurde; jedoch bleiben die Feststellungen mit Ausnahme der die Schreckschusspistole betreffenden aufrechterhalten.

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

2. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (besonders) schwerer räuberischer Erpressung und wegen räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung sowie wegen anderer Delikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.

1. Nach den unter II.1 getroffenen Feststellungen suchte der Angeklagte am 2. September 2010 gemeinsam mit dem gesondert verfolgten S. den Zeugen Ba. in dessen Wohnung in der Absicht auf, unter Androhung von Gewalt von ihm 300 € zu erlangen und „aus der Wohnung des Ba. Wertgegenstände mitzunehmen“ (UA S. 6). Zum Abtransport der angestrebten Beute hatte der Angeklagte eigens eine große leere Sporttasche mitgebracht. Nachdem die Täter von dem Zeugen Ba. unter Vorhalt einer geladenen Schreckschusspistole die Herausgabe eines Laptops, eines I-Phones und einer Playstation erzwungen hatten, wurden sie durch Erscheinen eines Besuchers gestört und begaben sich mit der Beute in Richtung der Wohnungseingangstür. Dabei erblickte der Angeklagte auf einem Wäscheständer einen nassen Lacoste-Pullover, den er in Zueignungsabsicht an sich nahm. Als der Geschädigte den Pullover ergriff, schlug der Angeklagte „mit seinem Kopf auf die Nase des Ba. , um sich den Besitz des Pullovers zu erhalten“ (UA S. 7 f.).

2. Das Landgericht wertet dieses Geschehen als zwei realkonkurrierende Taten der (besonders) schweren räuberischen Erpressung und des räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung. Hinsichtlich der ersten Tat sieht es wegen der Verwendung einer Waffe den Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB als erfüllt an, ohne allerdings den erhöhten Unrechtsgehalt im Tenor kenntlich zu machen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2003 – 3 StR 373/02, BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 4). Sowohl die Annahme von zwei tatmehrheitlich begangenen Taten als auch die Anwendung der Qualifikation hinsichtlich des ersten Teils des Geschehens begegnen durchgreifenden sachlich-rechtlichen Bedenken.

a) Die Wegnahme des Pullovers schloss sich zeitlich und räumlich unmittelbar an die räuberische Erpressung an. Sie wurde unter Fortwirkung der – wenn auch nach Erscheinen des Besuchers möglicherweise gelockerten – Zwangslage begangen. Damit lag natürliche Handlungseinheit vor (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. August 1992 – 3 StR 358/92, BGHR StGB § 249 Abs. 1 Drohung 3; vom 11. Dezember 2007 – 4 StR 576/07). Zudem wurde die noch vor Beendigung der räuberischen Erpressung (vgl. BGH, Beschluss vom 27. August 2002 – 1 StR 287/02, NStZ-RR 2002, 334) begangene Wegnahme des Pullovers von dem Entschluss des Angeklagten getragen, „aus der Wohnung des Ba. Wertgegenstände mitzunehmen“ (UA S. 6; vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Oktober 1998 – 4 StR 455/98, StraFo 1999, 100, 101; vom 12. August 1992, aaO).

b) Darüber hinaus sind die Voraussetzungen des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht belegt. Es ist nicht festgestellt, dass nach der Bauart der Schreckschusspistole beim Abfeuern der Munition der Explosionsdruck nach vorne durch den Lauf austritt und es sich deshalb um eine Waffe im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. a und Abs. 2 Nr. 1 StGB handelt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Februar 2003 – GSSt 2/02, BGHSt 48, 197, 201; vom 15. März 2011 – 4 StR 40/11, NJW 2011, 1979, 1980; vom 9. Februar 2010 – 3 StR 11/10, NStZ-RR 2010, 170).

3. Die rechtsfehlerhafte Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses hinsichtlich der Delikte im Rahmen des unter II.1 des angefochtenen Urteils festgestellten Geschehens führt zu einer Aufhebung der entsprechenden Schuldsprüche und bedingt bereits die Aufhebung der jeweiligen Einzelstrafen und der Gesamtstrafe. Der Senat kann keine Umstellung der Schuldsprüche vornehmen. Denn er kann nicht ausschließen, dass weitere Feststellungen zu der Bauart der Schreckschusspistole (vgl. MünchKommStGB/Heinrich, 2007, § 1 WaffG Rn. 83) und den hierauf bezogenen Wahrnehmungen des Angeklagten getroffen werden können, welche die Annahme einer besonders schweren räuberischen Erpressung nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB tragen. Einer umfassenderen Aufhebung von Feststellungen bedarf es hingegen nicht, da hinsichtlich des Konkurrenzverhältnisses lediglich ein Wertungsfehler vorliegt.

Raum Schaal Schneider

König Bellay