Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
XII ZB 545/11 KI-generiert

Equivalence of specialized vocational training to higher education for appointment as legal guardian under § 1811 BGB

Geschäftsnummer XII ZB 545/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice rejected the applicant’s motion for leave to file a jump appeal, upholding the district court’s order and leaving the lower decision in force. The dispute concerned the qualification of a court-appointed legal guardian, who argued that his completion of a specific bank management seminar and acquisition of a title equivalent to a "Dipl. Bank Management Officer" constituted a higher education qualification comparable to a university degree, thereby challenging the lower court's assessment of his suitability. The court determined that the motion was inadmissible because the legal issue lacked fundamental significance, as recent Senate decisions had already established the criteria for determining the comparability of vocational training to higher education; applying these existing standards confirmed that the lower court correctly denied the equivalence, and no exception for the assurance of uniform case law was warranted under § 75 Abs. 2 FamFG iVm § 566 Abs. 4 ZPO.

Legislator-Regeste

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§ 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FamFG, § 75 Abs. 2 FamFG, § 566 Abs. 2 ZPO, § 566 Abs. 4 ZPO, § 74 Abs. 7 FamFG; Equivalence of specialized vocational training to higher education for appointment as legal guardian under § 1811 BGB: Der Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist statthaft (§ 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FamFG) und auch im Übrigen zulässig (§ 75 Abs. 2 FamFG iVm § 566 Abs. 2 ZPO). Er ist jedoch nicht begründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert (§ 75 Abs. 2 FamFG iVm § 566 Abs. 4 ZPO).

Schlagwörter

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Erziehung, Aus- und Fortbildung Beistandsbestellung Bankenrecht Hochschulbildung Diplomanerkennung Beurteilungskriterien

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Zulassungsgrund für eine Sprungrechtsbeschwerde: Vergleichbarkeit der Ausbildung des Betreuers mit einer Hochschulausbildung

[TENOR]

Der Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 12. September 2011 wird auf Kosten des Betreuers zurückgewiesen.

[GRUENDE]

Der Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist statthaft (§ 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FamFG) und auch im Übrigen zulässig (§ 75 Abs. 2 FamFG iVm § 566 Abs. 2 ZPO). Er ist jedoch nicht begründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert (§ 75 Abs. 2 FamFG iVm § 566 Abs. 4 ZPO).

1. Der Beschwerdeführer beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Frage, ob der Abschluss als "Diplomierter Bankbetriebswirt ADG", den er nach Absolvierung eines genossenschaftlichen Bankführungsseminars an der Akademie Deutscher Genossenschaften e.V. erworben hat, einem Hochschulabschluss vergleichbar ist, weil er nach § 33 Abs. 2 KWG bei der Beurteilung der fachtheoretischen Eignung einer Hochschulausbildung gleichgestellt sei. Da sich die Frage in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stelle, fordere auch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

2. Ein Zulassungsgrund liegt nicht vor. Der Senat hat nach Erlass des angegriffenen Beschlusses entschieden, unter welchen Voraussetzungen eine Ausbildung mit einer Hochschulausbildung vergleichbar ist (Senatsbeschlüsse vom 18. Januar 2012 - XII ZB 409/10 - FamRZ 2012, 629 Rn. 11 [staatlich anerkannte Sozialwirtin] und vom 4. April 2012 - XII ZB 447/11 - zur Veröffentlichung bestimmt - Rn. 16 ff. [Sparkassenbetriebswirtin]).

Anhand dieser Maßstäbe kann auch die von dem Rechtsbeschwerdeführer als klärungsbedürftig angesehene Frage beantwortet werden. Der zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels gegebene Zulassungsgrund ist danach entfallen. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht ausnahmsweise geboten (vgl. zur Nichtzulassungsbeschwerde: BGH Beschlüsse vom 29. Juni 2010 - X ZR 51/09 - NJW 2010, 2812 Rn. 11 und vom 6. Mai 2004 - I ZR 197/03 - NJW 2004, 3188). Denn die Sprungrechtsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Das Amtsgericht hat die als grundsätzlich angesehene Frage zu Recht verneint. Deshalb besteht auch keine etwaige Divergenz zwischen dem angegriffenen Beschluss und der Rechtsprechung des Senats.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.

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