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2 StR 73/12 KI-generiert

Sentencing for armed drug trafficking: prohibition on counting absent mitigating motives as aggravating factors and double valuation of profit-seeking inherent to the offense

Geschäftsnummer 2 StR 73/12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (2nd Criminal Senate) partially granted the defendant's revision, reversing the lower court's sentencing decision and remanding the case to a different criminal chamber for re-evaluation, while rejecting the remainder of the appeal. The defendant, convicted of armed trafficking in non-quantities of narcotics, challenged the sentencing phase, arguing that the Regional Court improperly rejected the classification of the offense as a lesser case. The appellate court ruled that the lower court erred by treating the absence of specific mitigating circumstances—such as the lack of a spontaneous motive, external pressure, or duress—as an aggravating factor, which is legally impermissible. Furthermore, the court found that referencing the defendant's financial motivations and pursuit of lucrative income violated the prohibition against double-counting (Doppelverwertung), as profit-seeking is an inherent element of the trafficking offense and did not exceed the statutory threshold for particularly egregious conduct under Section 46(3) of the German Criminal Code.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 46 Abs. 3 StGB; Sentencing for armed drug trafficking: prohibition on counting absent mitigating motives as aggravating factors and double valuation of profit-seeking inherent to the offense: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat im Strafausspruch Erfolg. Im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

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Strafzumessung wegen Drogenhandels strafbare Handlung Doppelverwertungsverbot gesetzliches Verbot Betäubungsmittelgesetz Einziehung unter internationalen Sanktionen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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2 StR 35/11
März 2011 - 2 StR 35/11).
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Volltext

Strafzumessung bei bewaffnetem unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Berücksichtigung fehlender Strafmilderungsgründe zu Lasten des Angeklagten; Doppelverwertung des Tatbestandsmerkmals des Gewinnstrebens

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 12. August 2011 im Strafausspruch aufgehoben.

2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat im Strafausspruch Erfolg. Im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Strafkammer hat in ihrer Gesamtabwägung zur Ablehnung eines minder schweren Falles Umstände angeführt, an deren Berücksichtigung sie von Rechts wegen gehindert war.

Das Landgericht durfte zu Lasten des Angeklagten weder in Rechnung stellen, dass "keine spontane Tat ohne Anlass" vorliege, noch anführen, dass der Angeklagte "ohne Druck oder Beeinflussung Dritter" und auch nicht "aus einer Notsituation heraus" gehandelt habe. Nachvollziehbare, verständliche Motive für eine Tatbegehung wie ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse oder auch eine Suchterkrankung können ebenso wie die Tatverstrickung durch Dritte strafmildernd zu Buche schlagen; ihr Fehlen berechtigt allerdings nicht, dies zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 23. März 2011 - 2 StR 35/11). Soweit die Kammer darüber hinaus in ihren Erwägungen darauf abgestellt hat, es seien "primär finanzielle Erwägungen, die Aussicht auf eine lukrative Einnahmequelle" Anlass für die Tatbegehung gewesen, verstößt sie damit gegen das Verbot der Doppelverwertung von Strafzumessungserwägungen (§ 46 Abs. 3 StGB), da Gewinnstreben zum Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gehört und von einem besonders verwerflichen, den Rahmen des Tatbestandsmäßigen erheblich übersteigenden Gewinnstreben nach den Feststellungen nicht gesprochen werden kann.

Der Senat kann - trotz weiterer zu Lasten des Angeklagten aufgeführter Umstände - letztlich nicht ausschließen, dass die Strafkammer ohne die Berücksichtigung der aufgeführten Umstände bei der Prüfung des minderschweren Falles zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Aus diesem Grund unterliegt der Strafausspruch der Aufhebung.

Ernemann Fischer Krehl

Eschelbach Ott