Invalidity of trial opening decision due to lack of signature by required professional judges
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (2nd Criminal Senate) partially granted the defendant's appeal, ordering the termination of proceedings regarding a specific count due to an incurable procedural defect, amending the guilty verdict to reflect attempted robbery and robbery offenses, and remanding the case for a new sentencing hearing after vacating the total sentence and prior enforcement order. The dispute centered on a criminal conviction for robbery and attempted aggravated extortion, where the defendant challenged the legal validity of the initial opening decision. The decisive legal basis was the requirement that a written opening decision for the main trial must be properly signed by all participating professional judges; the court found that the opening decision for the contested count was ineffective because it was signed by only two instead of the required three judges, constituting a procedural bar that could not be cured in appellate review, necessitating the setting aside of that portion of the judgment under § 206a StPO.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 67 Abs. 2 StGB, § 349 Abs. 2 StPO, § 206a StPO; Invalidity of trial opening decision due to lack of signature by required professional judges: The dispute centered on a criminal conviction for robbery and attempted aggravated extortion, where the defendant challenged the legal validity of the initial opening decision. The decisive legal basis was the requirement that a written opening decision for the main trial must be properly signed by all participating professional judges; the court found that the opening decision for the contested count was ineffective because it was signed by only two instead of the required three judges, constituting a procedural bar that could not be cured in appellate review, necessitating the setting aside of that portion of the judgment under § 206a StPO.
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KI-generiertCited in the dispositive to specify the scope of the vacatur of the order for pre-enforcement of the sentence before measure execution.
Volltext
Verfahrenshindernis in Strafsachen: Unwirksamkeit eines Eröffnungsbeschlusses bei unterbliebener Unterzeichnung durch einen Berufsrichter der Strafkammer; Heilung in der Revisionsinstanz
[TENOR]
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 13. Oktober 2011
a) mit den Feststellungen aufgehoben und das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II.1 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; die insoweit entstandenen Kosten des Verfahrens sowie die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last;
b) im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte des Raubes in sieben Fällen, davon in sechs Fällen tateinheitlich mit vorsätzlicher Körperverletzung, sowie des versuchten Raubes schuldig ist;
c) im gesamten Strafausspruch sowie im Ausspruch über die Dauer des Vorwegvollzugs nach § 67 Abs. 2 StGB aufgehoben.
2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren, an eine andere Strafkammer des Land-gerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen Raubes in sieben Fällen, davon in sechs Fällen tateinheitlich mit vorsätzlicher Körperverletzung, sowie wegen versuchten Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Es hat außerdem die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und eine Regelung über den Vorwegvollzug der Freiheitsstrafe getroffen. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte und auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision des Angeklagten hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Das Verfahren im Fall II.1 der Urteilsgründe war trotz Beschränkung der Revision auf den Rechtsfolgenausspruch (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 2010 - 4 StR 596/09) nach Aufhebung der entsprechenden Verurteilung entsprechend § 206a StPO einzustellen, weil es insoweit an einem wirksamen Eröffnungsbeschluss fehlt und deshalb ein in der Revisionsinstanz nicht behebbares Verfahrenshindernis vorliegt.
Ein schriftlicher Eröffnungsbeschluss hinsichtlich der der Verurteilung im Fall II.1 zugrunde liegenden Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Köln vom 29. September 2011 findet sich nicht in den Akten. Auch ist nicht wirksam (konkludent) über die Verfahrenseröffnung im Beschluss der Kammer vom 7. Oktober 2011 zur Verbindung mehrerer bei ihr anhängiger Verfahren entschieden worden. Denn an diesem Beschluss haben nur zwei - statt wie erforderlich drei - Berufsrichter mitgewirkt (vgl. BGH StV 2007, 562). Auf der Grundlage der dienstlichen Erklärungen von drei Berufsrichtern der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Köln ist allerdings davon auszugehen, dass die Kammer am 5. Oktober 2011 durch diese drei Richter und damit in ordnungsgemäßer Besetzung die Eröffnung des Hauptverfahrens hinsichtlich der nachgereichten Anklageschrift vom 29. September 2011 beschlossen hatte, lediglich die schriftliche Abfassung dieser Entscheidung unterblieben war. Dieses Verfahren ersetzt jedoch nicht einen ordnungsmäßigen Eröffnungsbeschluss, zu dessen wesentlichen Förmlichkeiten die schriftliche Abfassung und die Unterzeichnung durch die mitwirkenden Richter gehört (BGH NStZ 1981, 448; s. auch BGH StV 2001, 457).
2. Die Aufhebung der Verurteilung im Fall II.1 zieht ohne Weiteres die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs nach sich. Der Senat hebt auch die übrigen Einzelstrafen auf, um dem Tatrichter nach Wegfall der Einsatzstrafe aus dem Fall II.1 Gelegenheit zu einer insgesamt neuen Strafbemessung zu geben. Der Wegfall des Strafausspruchs bedingt im Übrigen die Aufhebung der Anordnung über den Vorwegvollzug der Strafe vor dem Maßregelvollzug.
Fischer Berger Krehl
Eschelbach Ott