Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VIII ZB 91/11 KI-generiert

Cost allocation after settlement: Violation of the right to a legally constituted judge due to single-judge leave for legal appeal

Geschäftsnummer VIII ZB 91/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Civil Procedure (BGH) allowed the plaintiff's legal appeal, vacated the appellate court's dismissal of their immediate complaint, and remanded the case for renewed decision, with the appellate court's prior leave-to-appeal ruling deemed binding despite procedural defects in its issuance by a single judge. The dispute concerned a cost allocation order under § 91a ZPO in a tenancy law case after the parties had mutually declared the main proceedings settled, which the plaintiff challenged on the grounds that the appellate court's leave-to-appeal decision violated the constitutional right to a legally established judge (Art. 101(1) Sentence 2 GG) because it was issued by a single judge rather than the required three-judge panel. The decisive legal basis was the violation of the requirement that leave for legal appeal be granted by the collegiate panel as mandated by § 568 Sentence 2 ZPO, coupled with the principle that cost proceedings under § 91a ZPO are not intended to clarify questions of fundamental importance or develop substantive law, thereby precluding leave-to-appeal based on such material legal grounds.

Legislator-Regeste

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§ 91a ZPO, § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO, § 574 Abs. 2 ZPO, § 568 Satz 2 ZPO, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO, § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO; Cost allocation after settlement: Violation of the right to a legally constituted judge due to single-judge leave for legal appeal: Das Amtsgericht hat nach übereinstimmender Erledigterklärung eines Mietrechtsstreits den Klägern gemäß § 91a ZPO die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Das Landgericht hat mit Beschluss des Einzelrichters vom 1. September 2011 die gegen diesen Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde der Kläger zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Schlagwörter

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Verletzung von Verfahrensrechten Prozesserledigung Kostenverlegung materielle Mängel Zivilprozess verfassungsmässiger Grundsatz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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VIII ZB 81/11
Invalidity of single-judge leave to appeal in legal aid proceedings and limitation of general legal significance to procedural questions
IX ZB 134/02
März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200, 202 f.; Senatsbeschluss vom 22.
BGHZ 154, 200
März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200, 202 f.; Senatsbeschluss vom 22.
VII ZB 33/11
Violation of the right to a statutory judge when a single judge admits an appeal by invoking uniform application of law instead of referring the case to the collegiate panel
VIII ZB 28/08
Oktober 2008 - VIII ZB 28/08, NJW-RR 2009, 422 Rn.
XI ZB 24/07
Oktober 2008 - XI ZB 24/07, NJW-RR 2009, 425 Rn.
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Volltext

Rechtsbeschwerdezulassung gegen eine Kostenentscheidung nach übereinstimmender Hauptsacheerledigungserklärung: Wirksamkeit der Zulassung durch den Einzelrichter; Klärung materiellrechtlicher Fragen im Kostenverfahren

[TENOR]

Auf die Rechtsbeschwerde der Kläger wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 1. September 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: bis 900 €

[GRUENDE]

I. Das Amtsgericht hat nach übereinstimmender Erledigterklärung eines Mietrechtsstreits den Klägern gemäß § 91a ZPO die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Das Landgericht hat mit Beschluss des Einzelrichters vom 1. September 2011 die gegen diesen Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde der Kläger zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.

II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

1. Das Rechtsmittel ist statthaft. Die Entscheidung des Landgerichts, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, ist für den Senat bindend (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Darauf, ob das Beschwerdegericht die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO zutreffend beurteilt hat, kommt es hierbei nicht an (Senatsbeschluss vom 22. November 2011 - VIII ZB 81/11, NJW-RR 2012, 125 Rn. 8). Auch der Umstand, dass die Zulassungsentscheidung durch den Einzelrichter unter Missachtung des Verfahrens nach § 568 Satz 2 ZPO (Übertragung auf die mit drei Mitgliedern besetzte Kammer) erfolgt ist, ändert an der Wirksamkeit der Zulassung nichts (Senatsbeschluss vom 22. November 2011 - VIII ZB 81/11, aaO).

2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Der angefochtene Beschluss unterliegt - wie die Kläger zu Recht geltend machen - bereits deshalb der Aufhebung, weil er unter Verletzung des verfassungsrechtlichen Gebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist. Denn nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs obliegt die Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde - wie sich aus § 568 Satz 2 ZPO ergibt - nicht dem Einzelrichter, sondern dem Kollegium (BGH, Beschluss vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200, 202 f.; Senatsbeschluss vom 22. November 2011 - VIII ZB 81/11, aaO; BGH, Beschluss vom 24. November 2011 - VII ZB 33/11, WM 2012, 140 Rn. 9 f.; jeweils mwN). An dieser Rechtsprechung ist trotz der von der Rechtsbeschwerdeerwiderung hiergegen geäußerten Bedenken, die bereits von der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erwogen und nicht für durchgreifend erachtet wurden, festzuhalten. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

3. Die Sache ist deshalb unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das Beschwerdegericht - Einzelrichter - zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).

Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:

Im Streitfall ist, nachdem die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, nur noch gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden. Dabei ist es - auch im Rechtsbeschwerdeverfahren - nicht Zweck einer Kostenentscheidung nach § 91a ZPO, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Oktober 2008 - VIII ZB 28/08, NJW-RR 2009, 422 Rn. 5; BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2008 - XI ZB 24/07, NJW-RR 2009, 425 Rn. 9; jeweils mwN). Gegen eine Kostenentscheidung gemäß § 91a ZPO darf die Rechtsbeschwerde daher nicht aus materiell-rechtlichen Gründen zugelassen werden, da es nicht Zweck des Kostenverfahrens ist, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden, soweit es um Fragen des materiellen Rechts geht (BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2008 - XI ZB 24/07, aaO).

Ball Dr. Milger Dr. Achilles

Dr. Schneider Dr. Fetzer