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1 StR 273/11 KI-generiert

Lump sum fee for mandatory counsel in criminal revision hearing based on particular scope and difficulty under § 51 RVG

Geschäftsnummer 1 StR 273/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (1st Criminal Senate) granted the requested increase in professional fees for a court-appointed defense attorney, approving a lump sum of €1,300 for the preparation of and participation in the main revision hearing, in lieu of the standard statutory fee of €228. The dispute concerned the adequacy of remuneration for the mandatory defense counsel in a criminal revision proceeding, specifically regarding the effort required to engage with the revision statements of the public prosecutor, the private prosecutor, and the co-accused, as well as the General Federal Prosecutor's opinion. The court determined that a fee increase was justified under § 51 of the Lawyers' Remuneration Act (RVG) due to the special scope and difficulty of the case preparation and hearing management, while noting that value-added tax is calculated separately on the total amount of the approved fees and necessary expenses.

Legislator-Regeste

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§ 51 RVG; Lump sum fee for mandatory counsel in criminal revision hearing based on particular scope and difficulty under § 51 RVG: Der Antragsteller begehrt als Pflichtverteidiger für die Vorbereitung und Teilnahme an der Revisionshauptverhandlung anstelle der gesetzlich bestimmten Gebühr in Höhe von 228 € gemäß VV RVG Nr. 4132 eine Pauschgebühr in Höhe von 1.300 €. Die Erhöhung der gesetzlichen Gebühr ist gemäß § 51 RVG wegen des besonderen Umfangs und der besonderen Schwierigkeit der Vorbereitung und Wahrnehmung der Hauptverhandlung angezeigt. Der Verteidiger hatte sich mit den Revisionsbegründungen der Staatsanwaltschaft, der Nebenklägerin und des Mitangeklagten sowie der Stellungnahme des Generalbundesanwalts auseinanderzusetzen.

Schlagwörter

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Entschädigung des Rechtsanwalts strafrechtliches Revisionsverfahren notwendige Verteidigung Pauschalsteuer Berufskosten öffentliche Verhandlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Pflichtverteidigergebühr: Pauschgebühr für Vorbereitung und Teilnahme an der Revisionshauptverhandlung bei besonderer Verfahrensschwierigkeit

[TENOR]

Dem gerichtlich bestellten Verteidiger, Rechtsanwalt M. aus Stuttgart, wird für die Revisionshauptverhandlung anstelle der gesetzlichen Gebühr eine Pauschvergütung in Höhe von 1.300 Euro bewilligt.

[GRUENDE]

Der Antragsteller begehrt als Pflichtverteidiger für die Vorbereitung und Teilnahme an der Revisionshauptverhandlung anstelle der gesetzlich bestimmten Gebühr in Höhe von 228 € gemäß VV RVG Nr. 4132 eine Pauschgebühr in Höhe von 1.300 €. Die Erhöhung der gesetzlichen Gebühr ist gemäß § 51 RVG wegen des besonderen Umfangs und der besonderen Schwierigkeit der Vorbereitung und Wahrnehmung der Hauptverhandlung angezeigt. Der Verteidiger hatte sich mit den Revisionsbegründungen der Staatsanwaltschaft, der Nebenklägerin und des Mitangeklagten sowie der Stellungnahme des Generalbundesanwalts auseinanderzusetzen.

Die Mehrwertsteuer wird dem Gesamtbetrag (Pauschgebühr, notwendigen Auslagen) ohnehin zugerechnet und gesondert ausgewiesen.

Nack Wahl Elf

Graf Jäger