Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IX ZR 99/10 KI-generiert

Lawyer's liability: Interruption of causal nexus by client's settlement and secondary lawyer's fault

Geschäftsnummer IX ZR 99/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Civil Justice (BGH) dismissed the defendant-appellant’s complaint against the non-admission of revision, leaving the lower appellate court’s judgment in force and awarding costs to the plaintiff; the dispute concerned lawyer’s professional liability, specifically whether the defendant-lawyer’s failure to timely file a notice of appeal under the Legal Services Act for an unfavorable labor court decision regarding an amendment to a termination contract, and the plaintiff’s subsequent settlement, broke the causal link between the legal error and the damages, as well as whether the secondary lawyer engaged to correct the error bore contributory fault. The court held that the non-admission was correct because the appellate court did not err in finding the statutory deadline was missed, did not misapply the doctrine that a client’s settlement generally does not sever the chain of causation when pursuing claims involves significant legal uncertainty, did not act arbitrarily in finding it likely the client would have accepted a proffered job had the appeal been timely, and correctly determined the secondary lawyer was not at fault, with the primary legal basis resting on §§ 543 and 544 ZPO regarding the admissibility of revision and the substantive principles of attorney liability and interruption of the causal nexus.

Legislator-Regeste

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§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO; Lawyer's liability: Interruption of causal nexus by client's settlement and secondary lawyer's fault: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Schlagwörter

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Haftungsbegründung anwaltliche Sorgfaltspflicht Kündigung eines Vertrags Prozesserledigung Kausalzusammenhang Zivilurteil

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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X ZB 28/07
September 2008 - X ZB 28/07, GRUR 2009, 90 Rn.
IX ZR 61/92
Dezember 1992 - IX ZR 61/92, NJW 1993, 1139, 1141; Beschluss vom 22.
IX ZR 237/06
Oktober 2009 - IX ZR 237/06, Rn.
BVerfGE 89, 1
BVerfGE 89, 1, 14; BGH, Beschluss vom 25.
IX ZB 95/99
November 1999 - IX ZB 95/99, NJW 2000, 590; vom 20.
IX ZR 20/10
Oktober 2011 - IX ZR 20/10 Rn.
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Volltext

Rechtsanwaltshaftung: Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs durch Vergleichsabschluss des Mandanten

[TENOR]

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. Mai 2010 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 143.327,42 € festgesetzt.

[GRUENDE]

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

1. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte zu 2 habe die Frist des § 2 KSchG pflichtwidrig versäumt, ist unter zulassungsrelevanten Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. Die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Gehörsverletzung liegt nicht vor. Ein Recht mit der eigenen Einschätzung durchzudringen, kann aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht abgeleitet werden (vgl. BVerfG NJW 1992, 1031; BGH, Beschluss vom 16. September 2008 - X ZB 28/07, GRUR 2009, 90 Rn. 10).

2. Entgegen der Ansicht der Beschwerde hat das Berufungsgericht die Grundsätze über eine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs zwischen der Pflichtverletzung des Anwalts und dem eingetretenen Schaden nicht verkannt. Nach diesen Grundsätzen kommt eine Unterbrechung regelmäßig nicht in Betracht, wenn der Mandant einen Vergleich schließt, weil die Durchsetzung seines Begehrens infolge eines Fehlers seines eigenen Anwalts mit erheblichen rechtlichen Unwägbarkeiten behaftet ist (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 1992 - IX ZR 61/92, NJW 1993, 1139, 1141; Beschluss vom 22. Oktober 2009 - IX ZR 237/06, Rn. 6 nv; G. Fischer in Zugehör/G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung 3. Aufl., Rn. 1135 mwN). Die entsprechenden Feststellungen des Berufungsgerichts sind unter zulassungsrelevanten Gesichtspunkten nicht zu beanstanden.

3. Die Annahme des Berufungsgerichts, es sei als überwiegend wahrscheinlich anzusehen, dass die Klägerin bei rechtzeitiger Erklärung des Vorbehalts und einem anschließenden Verlust des Änderungskündigungsschutzprozesses die ihr angebotene Stelle bei der L. KG angetreten hätte, erweist sich unter zulassungsrelevanten Gesichtspunkten als beanstandungsfrei. Der in diesem Zusammenhang geltend gemachte Willkürverstoß ist nicht gegeben. Die Ansicht des Berufungsgerichts ist nicht unvertretbar und es drängt sich deshalb nicht der Schluss auf, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 89, 1, 14; BGH, Beschluss vom 25. November 1999 - IX ZB 95/99, NJW 2000, 590; vom 20. Oktober 2011 - IX ZR 20/10 Rn. 3 nv). Auch liegt eine Gehörsverletzung nicht vor.

4. Die geltend gemachte Divergenz zur Senatsrechtsprechung, wonach dem Mandanten bei Beauftragung eines Zweitanwalts zur Behebung eines erkannten oder für möglich gehaltenen Fehlers eines früheren Rechtsberaters ein schuldhafter Schadensbeitrag seines Zweitberaters als Mitverschulden anzurechnen sein kann (BGH, Urteil vom 17. November 2005 - IX ZR 8/04, WM 2006, 592, 595; Zugehör/D. Fischer, aaO, Rn. 1256 mwN), liegt nicht vor. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem Zweitanwalt der Klägerin kein Anwaltsverschulden anzulasten ist. Den von der Beschwerde vermissten Hilfsantrag hat der Zweitanwalt, worauf die Beschwerdeerwiderung zutreffend hingewiesen hat, im arbeitsgerichtlichen Verfahren gestellt.

5. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Kayser Gehrlein Fischer

Grupp Möhring