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2 StR 16/12 KI-generiert

Scope of criminal revision: restriction to total sentence where individual sentencing is not challenged

Geschäftsnummer 2 StR 16/12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Justice (BGH) rejected the prosecution's revision, leaving the Landgericht Meiningen’s conviction and total sentence of two years and six months in force. The defendant was convicted of 18 counts of unauthorized trafficking in narcotics in non-quantities (primarily cannabis and hashish) between January and July 2010, with the prosecution challenging the sufficiency of the aggregate prison term imposed under § 54 of the Criminal Code. The court determined that the appeal was effectively restricted to the total sentence because the prosecution failed to demonstrate errors in the individual sentencing findings, and held that the total sentence did not violate the principle of proportional punishment; the appellate court noted that while the sentence was lenient, it remained within the bounds of just retribution given the defendant's young age, lack of prior criminal record, and employment situation, rejecting the argument that the mitigation for pre-trial detention was decisive.

Legislator-Regeste

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Scope of criminal revision: restriction to total sentence where individual sentencing is not challenged: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 18 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg.

Schlagwörter

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Betäubungsmittelhandel-Strafmass Revision des Strafurteils Strafzumessung Untersuchungshaft Gesamtstrafe Beschränkungen unterliegende Stoffe
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Volltext

Strafverfahren: Beschränkung der Revision auf den Gesamtstrafenausspruch

[TENOR]

1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 5. Oktober 2011 wird verworfen.

2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten.

Von Rechts wegen

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 18 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg.

I. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts beschloss der Angeklagte im Jahre 2010, mit dem Verkauf von Betäubungsmitteln Geld zu verdienen. Dazu besorgte er von einem Unbekannten aus Halle Marihuana, Haschisch und "schwarzen Afghanen" und veräußerte diese Betäubungsmittel gewinnbringend an den bereits Verurteilten N. . Der Verkauf erfolgte zunächst vollständig auf Kommissionsbasis, später leistete der Erwerber N. eine Anzahlung auf das jeweilige Geschäft.

Zwischen Januar und Juli 2010 kam es zu insgesamt 17 Verkäufen, wobei das Landgericht jeweils von mittlerer Qualität des Rauschgifts ausgegangen ist und einen THC-Wirkstoffgehalt von 5 % (Haschisch) bzw. 10 % (Marihuana, "schwarzer Afghane") zugrunde gelegt hat. In sieben Fällen veräußerte der Angeklagte jeweils 1 Kilogramm Haschisch (Fälle 1-3, 5-6, 11-12), in sechs Fällen zusätzlich jeweils Marihuana in Mengen von 50 Gramm (Fälle 14-15), 150 Gramm (Fälle 8-9, 17) bzw. 500 Gramm (Fall 13, darüber hinaus 100 Gramm "schwarzer Afghane"). Bei vier weiteren Geschäften ging es um Verkaufsmengen von 500 Gramm Haschisch (Fall 16), wobei zusätzlich 50 Gramm Marihuana (Fall 4), 150 Gramm "schwarzer Afghane" (Fall 7) bzw. 500 Gramm Marihuana (Fall 10) veräußert wurden.

Ende Juli 2010 kam es zum letzten Verkauf von 1 Kilogramm Haschisch und zusätzlich 50 Gramm Marihuana, wobei das Haschisch einen Wirkstoffgehalt zwischen 0,26 und 0,40 % und das Marihuana einen solchen von 18,58 % aufwies (Fall 18). Das Rauschgift konnte in der Wohnung des Erwerbers N. vollständig sichergestellt werden, nachdem es im Zuge eines anderen Ermittlungsverfahrens zu einer Wohnungsdurchsuchung gekommen war.

2. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 18 Fällen verurteilt und ist bei der Strafzumessung jeweils vom Strafrahmen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG ausgegangen. Es hat Einzelstrafen von einem Jahr und vier Monaten festgesetzt (Fälle 1-15, 17), wobei es die Fälle des Handeltreibens mit einem Kilogramm Haschisch diejenigen mit lediglich 500 Gramm gleichgestellt hat, da in diesen Fällen zusätzlich auch andere Drogen gehandelt worden seien. In den Fällen 16 und 18 (im Urteil versehentlich als Fall 17 bezeichnet) beließ es das Landgericht bei der Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe, weil diese angesichts der geringeren Menge an Betäubungsmitteln (und im Fall 18 zusätzlich, weil diese sichergestellt worden seien) ausreichend sei.

II. Der Revision der Staatsanwaltschaft bleibt der Erfolg versagt.

1. Das Rechtsmittel, das die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 16. November 2011 begründet hat, ist wirksam auf die Anfechtung des Gesamtstrafenausspruchs beschränkt worden. Zwar wird umfassend die Aufhebung des Urteils im "Rechtsfolgenausspruch" beantragt, doch enthält die insgesamt dürftige Revisionsbegründung keinerlei Hinweis darauf, dass und aus welchem Grund die Festsetzung der Einzelstrafen als rechtsfehlerhaft angesehen wird. Sie beschränkt sich in ihren rechtlichen Ausführungen auf den einzigen Satz, dass "unter Beachtung der verhängten Einsatzstrafen eine Freiheitsstrafe von lediglich zwei Jahren und sechs Monaten" unvertretbar sei. Damit gibt sie deutlich zu erkennen, dass sie sich allein gegen das als zu gering empfundene Gesamtstrafübel wendet. Eine Revisionsbeschränkung auf den Gesamtstrafenausspruch ist im Übrigen grundsätzlich nicht zu beanstanden (BGH NStZ-RR 2000, 13), wobei mögliche Fehler bei der Bemessung von Einzelstrafen der Beschränkung nicht entgegenstehen (BGHR StPO § 318 Strafausspruch 2).

2. Der Gesamtstrafenausspruch hält revisionsrechtlicher Prüfung stand. Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, der dabei auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Täterpersönlichkeit gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, zu bewerten und gegeneinander abzuwägen hat. Das Revisionsgericht kann nur dann eingreifen, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn die Bemessung der Strafe gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein; eine ins einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen. Diese Grundsätze gelten auch für die Bildung der Gesamtstrafe (BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 11).

Durchgreifende Rechtsfehler sind danach hinsichtlich der Gesamtstrafenbildung nicht erkennbar. Ausgehend von einer Einsatzstrafe von einem Jahr und vier Monaten löst sich die freilich milde Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten noch nicht von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, mögen auch in ähnlichen Fällen höhere Gesamtfreiheitsstrafen verhängt worden sein. Die an sich nicht unbedenkliche Berücksichtigung der Verbüßung von Untersuchungshaft hat sich angesichts der übrigen für den Angeklagten sprechenden Umstände, sein junges Alter, das Fehlen von Hafterfahrungen und seine Ausbildungssituation, nicht entscheidend zu seinen Gunsten ausgewirkt.

Ernemann Fischer Berger

Krehl Eschelbach