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8 B 95/11 KI-generiert

Lack of standing to challenge beneficial determination of compensation claim in place of property restitution under Property Rights Act

Geschäftsnummer 8 B 95/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court dismissed the applicants' complaint for non-acceptance of revision, upholding the lower administrative court's dismissal of their action and leaving the contested administrative determination in force. The case involved a dispute over restitution rights under the Property Rights Act (VermG), where the applicants, originally deprived of a property that was later sold to third parties after being returned to their predecessors, challenged an administrative decision confirming that while direct return of the land was impossible, they were entitled to claim compensation from the heirs of the interim owner. The court held that the complaint failed to establish a fundamental legal question because the applicants lacked standing (Klagebefugnis) under § 42(2) VwGO, as the administrative act declaring their right to compensation legally benefited them rather than imposing a burden; consequently, the higher court was barred from reviewing the substantive merits of the underlying legal question regarding the application of § 3(4) sentence 3 VermG to dispositions by unauthorized parties.

Legislator-Regeste

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§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 133 VwGO, § 42 Abs. 2 VwGO, § 88 VwGO, § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 155 Abs. 2 VwGO; Lack of standing to challenge beneficial determination of compensation claim in place of property restitution under Property Rights Act: keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.

Schlagwörter

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fehlende Legitimation Rückerstattung des Eigentums Anfechtung von Verwaltungsverfügungen nicht-administrative Streitigkeit Eigentumsrecht Feststellung der Erbenstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Feststellung des Erlösauskehranspruchs als "Minus" im Verhältnis zur Rückübertragung

[TENOR]

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 15. September 2011 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 110 000 € festgesetzt.

[GRUENDE]

Die Kläger (Erstberechtigte) wenden sich gegen die Feststellung der Beklagten, ihnen stehe

keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.

Die Grundsatzrüge setzt die Formulierung ein Anspruch auf Auskehr des Erlöses aus dem Verkauf eines Grundstücks in H. gegen die Erben des Verkäufers (Zweitberechtigten) zu. Ihr Rechtsvorgänger hatte das Grundstück 1937/38 an den Zweitberechtigten veräußert. Dessen Vermögen war 1953 durch DDR-Behörden in das Eigentum des Volkes überführt worden. 1992 übertrug das Vermögensamt das Grundstück an den Zweitberechtigten zurück, der es alsbald an Dritte verkaufte. Auf den Widerspruch der Kläger, die ebenfalls innerhalb der Anmeldefrist die Rückgabe des Grundstücks beantragt hatten, jedoch nicht am Restitutionsverfahren des Zweitberechtigten beteiligt worden waren, hob die Beklagte den Restitutionsbescheid von 1992 auf und stellte die Berechtigung der Kläger an dem Grundstück fest. Sie stellte ferner fest, dass eine Rückgabe an die Kläger ausgeschlossen sei, dass ihnen aber ein Anspruch auf Auskehr des Erlöses gegen die Erben des zwischenzeitlich verstorbenen Zweitberechtigten zustehe. Das Verwaltungsgericht hat die allein gegen die letztgenannte Feststellung gerichtete Anfechtungsklage abgewiesen und die Revision nicht zugelassen.

Die dagegen erhobene Beschwerde hat einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14). Die von der Beschwerdeführerin gestellte Frage:

"Findet § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG auch auf Fälle Anwendung, in denen der Untergang des Restitutionsanspruches durch eine Verfügung eines Nichtberechtigten herbeigeführt worden ist, und richten sich diese Ansprüche dann gegen den Nichtberechtigten?"

würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen, da das Revisionsgericht wegen der Unzulässigkeit der Klage an einer Entscheidung in der Sache gehindert wäre. Für die isolierte Anfechtung der Feststellung eines Erlösauskehranspruchs der Kläger fehlt diesen die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO.

Ihr Klagebegehren richtet sich nach der anwaltlichen Begründung des vor dem Verwaltungsgericht gestellten Anfechtungsantrags auf die Aufhebung der Feststellung des Erlösauskehranspruchs in Nr. 4 des Widerspruchsbescheides vom 15. Juni 2009. Dass die Vorinstanz nach § 88 VwGO von einem Hilfsantrag auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Erlösauskehranspruchs gegen den Testamentsvollstrecker hätte ausgehen müssen, macht die Beschwerdebegründung nicht geltend. Eine solche Auslegung fände im Klagevorbringen auch keine Grundlage. Die Einwände gegen die Passivlegitimation der Erben nach Herrn Dr. S. und der Vortrag, konsequenterweise habe die Beklagte einen Anspruch gegen den Testamentsvollstrecker feststellen müssen, gehen nicht vom Bestehen eines solchen Anspruchs aus. Die Kläger meinen vielmehr, die Beklagte habe § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG zu Unrecht und überdies inkonsequent angewendet.

Die angefochtene Feststellung des Erlösauskehranspruchs kann die Kläger nicht im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO in eigenen Rechten verletzen, da sie sie rechtlich begünstigt. Der Vortrag, die Feststellung sei als "Minus" im Verhältnis zur Rückübertragung belastend, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Kläger gehen selbst - zutreffend - vom Erlöschen des Rückübertragungsanspruchs infolge der wirksamen Weiterveräußerung des Grundstücks aus und haben deshalb die Feststellung, die Rückübertragung sei ausgeschlossen, bestandskräftig werden lassen. Streitgegenstand ist also nicht die belastende Ablehnung der Rückübertragung, deren Beschwer durch die begünstigende Feststellung des Erlösauskehranspruchs nicht vollständig ausgeglichen werden kann, sondern nur die begünstigende Feststellung selbst. Ob sie den Gegnern des festgestellten Anspruchs nach § 9 VwZG wirksam zugestellt wurde, kann dahinstehen. Etwaige Zustellungsmängel könnten nur den Eintritt der Bestandskraft diesen gegenüber hindern, die Begünstigung der Kläger jedoch nicht in eine rechtliche Belastung verkehren. Mögliche Schwierigkeiten, den Anspruch im Ausland durchzusetzen, und die zivilprozessuale Obliegenheit, in einem Amtshaftungs-prozess neben der Verletzung des Beteiligungsrechts nach § 31 Abs. 2 VermG darzulegen, dass die Subsidiaritätsklausel des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Durchsetzung des festgestellten Anspruchs nicht eingreift (vgl. dazu Papier, in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2009, § 839 Rn. 318 m.w.N.), verwandeln das Zuerkennen des Anspruchs ebenfalls nicht in eine Rechtsbeeinträchtigung. Diese Darlegungslast bestünde im Übrigen selbst bei Aufhebung der angefochtenen Feststellung ebenso in Bezug auf alternativ in Betracht kommende Herausgabeansprüche nach anderen Vorschriften.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.