Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1 StR 146/12 KI-generiert

Exclusion of minor witnesses in murder trial based on insufficient mental maturity to understand evidentiary rights

Geschäftsnummer 1 StR 146/12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the defendant’s revision as unfounded, upholding the Stuttgart Regional Court’s conviction for murder of her husband to a life sentence. The defendant challenged the first-instance court’s refusal to examine her minor children as witnesses in the main proceedings, arguing that their testimony was necessary. The court held that the trial judge properly exercised discretion under § 52(2) Sentence 1 StPO in determining the children lacked the mental maturity (“Verstandesreife”) to understand the conflict between their duty to tell the truth and family loyalty, citing doubts about their ability to grasp the significance of the right to refuse testimony. The appellate court found no error of law, noting that the judge was not obligated under § 244(2) StPO to hear the children personally given the specific circumstances and that the extrajudicial statements introduced into the trial were correctly assessed as credible, thereby sustaining the conviction.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 52 Abs. 2 Satz 1 StPO, § 244 Abs. 2 StPO; Exclusion of minor witnesses in murder trial based on insufficient mental maturity to understand evidentiary rights: The defendant challenged the first-instance court’s refusal to examine her minor children as witnesses in the main proceedings, arguing that their testimony was necessary. The court held that the trial judge properly exercised discretion under § 52(2) Sentence 1 StPO in determining the children lacked the mental maturity (“Verstandesreife”) to understand the conflict between their duty to tell the truth and family loyalty, citing doubts about their ability to grasp the significance of the right to refuse testimony. The appellate court found no error of law, noting that the judge was not obligated under § 244(2) StPO to hear the children personally given the specific circumstances and that the extrajudicial statements introduced into the trial were correctly assessed as credible, thereby sustaining the conviction.

Schlagwörter

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Ausschluss eines Zeugen Beweisverhandlung minderjährige Kinder Mord Fälligkeit Rechte des Kindes

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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4 StR 634/78
März 1979 - 4 StR 634/78; Huber in BeckOK-StPO, § 52 Rn.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 2 StPO

The main procedural ground cited in the dispositive for dismissing the revision as unfounded due to the absence of a legal error to the detriment of the accused.

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Volltext

Strafverfahren wegen Mordes: Nichtvernehmung eines minderjährigen Zeugen wegen Zweifeln an der "Verstandesreife" zur Erfassung seines Zeugnisverweigerungsrechts

[TENOR]

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 3. November 2011 wird als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 20. März 2012, die durch die Gegenerklärung der Revision vom 30. März 2012 nicht entkräftet werden, bemerkt der Senat:

Die Verurteilung der Angeklagten wegen Mordes an ihrem Ehemann zu lebenslanger Freiheitsstrafe wird von den auf rechtsfehlerfreier Beweiswürdigung basierenden Feststellungen getragen. Die Beurteilung der Strafkammer, den minderjährigen Kindern der Angeklagten fehle eine genügende Vorstellung von der Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechts i.S.v. § 52 Abs. 2 Satz 1 StPO (eingefügt durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafverfahrensrechts vom 9. Dezember 1974, BGBl. I, 3393), weist keinen Rechtsfehler auf. Sie ist als tatrichterliche Ermessensentscheidung revisionsrechtlicher Überprüfung nur eingeschränkt zugänglich (vgl. Senge in Karlsruher Kommentar, StGB, 6. Aufl., § 52 Rn. 48 mwN). Die Ausführungen der Strafkammer zu den freibeweislichen Erhebungen durch den Berichterstatter einerseits und zu Angaben der Kinder vor der Hauptverhandlung gegenüber Polizei, Ermittlungsrichter und Kinderdorfmutter andererseits machen hinreichend deutlich, dass die Strafkammer von einem zutreffenden Beurteilungsmaßstab ausgeht. Sie prüft, ob die minderjährigen Kinder der Angeklagten - unbeschadet ihres Alters und der möglichen Erkenntnis, dass ihrer Mutter aufgrund des Vorwurfs, Unrechtes getan zu haben, eine Strafe droht - über die erforderliche geistige Reife verfügen, eine mögliche Konfliktlage zwischen der Pflicht zu wahrheitsgemäßer Aussage und den familiären Rücksichten (Hilfestellung für die Mutter) verstandesmäßig genügend erfassen zu können. Schon die Zweifel der Strafkammer hierüber mussten sie veranlassen, von fehlender Verstandesreife auszugehen (BGH, Urteil vom 8. März 1979 - 4 StR 634/78; Huber in BeckOK-StPO, § 52 Rn. 20 mwN).

Ohnedies musste sich die Strafkammer nach der durchgeführten Beweisaufnahme und eingedenk der Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls nicht gedrängt sehen (§ 244 Abs. 2 StPO), die Kinder der Angeklagten auch noch persönlich zu hören. Die in die Hauptverhandlung eingeführten Angaben der Kinder außerhalb der Hauptverhandlung hat die Strafkammer mit rechtsfehlerfreier Begründung als unglaubhaft bewertet.

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Graf Sander