Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2 StR 83/12 KI-generiert

Inadmissibility of criminal revision due to attorney's failure to assume independent responsibility for brief content under § 345 Abs. 2 StPO

Geschäftsnummer 2 StR 83/12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) 2nd Criminal Senate dismissed the defendant's appeal as inadmissible, upholding the Regional Court of Gießen's conviction for armed theft and sentencing to one year and six months of imprisonment. The dispute centered on the procedural validity of the appeal brief, which failed to meet the formal requirements of § 345 Abs. 2 StPO because the representing attorney did not assume full responsibility for the content, relying instead on language reflecting the defendant's personal assertions without providing independent legal arguments. The court determined the appeal was inadmissible under § 349 Abs. 1 StPO due to these formal defects, while concurrently noting that the appeal would have been meritoriously unfounded under § 349 Abs. 2 StPO, thereby leaving the lower court judgment in full force.

Legislator-Regeste

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§ 345 Abs. 2 StPO, § 349 Abs. 1 StPO, § 349 Abs. 2 StPO; Inadmissibility of criminal revision due to attorney's failure to assume independent responsibility for brief content under § 345 Abs. 2 StPO: Die hiergegen eingelegte Revision entspricht nicht den Formerfordernissen des § 345 Abs. 2 StPO und ist deshalb unzulässig im Sinne von § 349 Abs. 1 StPO. Aus der Fassung der Revisionsbegründungsschrift ergibt sich, dass der Rechtsanwalt nicht - wie nach ständiger Rechtsprechung erforderlich (vgl. nur BGH NStZ-RR 2002, 309; Meyer-Goßner StPO 54. Aufl. § 345 Rn. 16 mwN) - die volle Verantwortung für ihren Inhalt übernommen hat. Vielmehr nehmen sämtliche Formulierungen sprachlich auf die Auffassung des Angeklagten Bezug ("Herr G. rügt …", "möchte vortragen", "bleibt bei seiner Darstellung", "ist der Überzeugung"), und die Schrift enthält keine eigenständigen Ausführungen des unterzeichnenden Rechtsanwalts.

Schlagwörter

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Revision des Strafurteils Zurechnungsfähigkeit Prozessvoraussetzung Strafzumessung formelle Rechtskraft E-Justice

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Revision in Strafsachen: Formelle Anforderungen an eine Revisionsbegründungsschrift

[TENOR]

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 6. Dezember 2011 wird als unzulässig verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls mit Waffen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und ein bei der Tat verwendetes Messer eingezogen.

Die hiergegen eingelegte Revision entspricht nicht den Formerfordernissen des § 345 Abs. 2 StPO und ist deshalb unzulässig im Sinne von § 349 Abs. 1 StPO. Aus der Fassung der Revisionsbegründungsschrift ergibt sich, dass der Rechtsanwalt nicht - wie nach ständiger Rechtsprechung erforderlich (vgl. nur BGH NStZ-RR 2002, 309; Meyer-Goßner StPO 54. Aufl. § 345 Rn. 16 mwN) - die volle Verantwortung für ihren Inhalt übernommen hat. Vielmehr nehmen sämtliche Formulierungen sprachlich auf die Auffassung des Angeklagten Bezug ("Herr G. rügt …", "möchte vortragen", "bleibt bei seiner Darstellung", "ist der Überzeugung"), und die Schrift enthält keine eigenständigen Ausführungen des unterzeichnenden Rechtsanwalts.

Im Übrigen wäre das Rechtsmittel - worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hinweist - auch unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Ernemann Fischer Appl

Schmitt Krehl