Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2 StR 426/11 KI-generiert

Forfeiture of substitute value: obligation to review discretionary exemption under § 73c Abs. 1 Satz 2 StPO when proceeds were consumed

Geschäftsnummer 2 StR 426/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Justice vacated the lower court's order of forfeiture, remanding the case for renewed decision on that specific issue while rejecting the remainder of the defendant's appeal and upholding the five-year imprisonment sentence. The dispute concerned the forfeiture of €37,140 in substitute value (Wertersatz) following the defendant's conviction for trafficking and importing narcotics in significant quantities. The appellate court ruled that the lower court erred by failing to examine whether the defendant had already consumed the proceeds or used them to settle pre-existing debts, thereby violating its duty to consider the discretionary provision allowing forfeiture to be omitted when the value no longer exists in the defendant's assets at the time of the order, pursuant to § 73c Abs. 1 Satz 2 StPO.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 73c Abs. 1 Satz 2 StPO; Forfeiture of substitute value: obligation to review discretionary exemption under § 73c Abs. 1 Satz 2 StPO when proceeds were consumed: Die Anordnung des Verfalls von Wertersatz in Höhe von 37.140 € begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, da das Landgericht die Ermessensvorschrift des § 73c Abs. 1 Satz 2 StPO nicht erörtert hat, obwohl dazu Anlass bestanden hätte.

Schlagwörter

KI-generiert
Verwirkung Betäubungsmittelhandel-Strafmass Befreiung von Einfuhrabgaben Streitwert Ertrag Gefängnisstrafe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verfall von Wertersatz: Absehen von der Verfallsanordnung beim Verbrauch des Erlangten

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 19. April 2011, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Anordnung des Verfalls aufgehoben.

2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen sowie der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Außerdem hat es den Verfall eines Geldbetrags in Höhe von 37.140 € angeordnet. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat hinsichtlich der Verfallsanordnung Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.

1. Die Anordnung des Verfalls von Wertersatz in Höhe von 37.140 € begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, da das Landgericht die Ermessensvorschrift des § 73c Abs. 1 Satz 2 StPO nicht erörtert hat, obwohl dazu Anlass bestanden hätte.

Der Angeklagte bezog nach den getroffenen Feststellungen vor seiner Inhaftierung im vorliegenden Verfahren Hartz IV-Leistungen und hatte nicht unerhebliche Geldschulden, die nicht aus Drogengeschäften stammten. Es liegt daher nicht fern, dass der Angeklagte die für die Tat erlangten Beträge zumindest teilweise verbraucht oder zur Schuldentilgung verwendet hat. Das Landgericht hätte deshalb Veranlassung zu der Prüfung gehabt, ob der Wert des Erlangten zur Zeit der Anordnung im Vermögen des Angeklagten nicht mehr vorhanden war und sie deshalb ganz oder teilweise zu unterbleiben hatte.

2. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen sind von den Gesetzesverletzungen nicht betroffen und können daher bestehen bleiben. Neue Feststellungen dürfen ihnen nicht widersprechen.

Fischer Berger Krehl

Eschelbach Ott