Dispute value of enforcement opposition action: full disputed balance prevails over partial deposit offer
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Bundesgerichtshof dismissed the plaintiff's objection to the previously set dispute value, thereby upholding the contested valuation. The dispute concerned the calculation of the dispute value in an enforcement opposition action (Vollstreckungsgegenklage) brought against a notarial deed, where the plaintiff sought a declaration that enforcement was impermissible regarding a remaining balance of 170,658.04 €, despite having offered a deposit of a partial amount. The court held that the dispute value must reflect the amount for which the enforcement is contested; consequently, the offer to deposit a lower sum did not justify a reduction of the dispute value below the full remaining balance claimed by the creditor.
Legislator-Regeste
KI-generiertDispute value of enforcement opposition action: full disputed balance prevails over partial deposit offer: Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Senats vom 6. März 2012 wird zurückgewiesen.
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KI-generiertVolltext
Streitwertbemessung: Streitwert einer Vollstreckungsgegenklage wegen eines Teilbetrages
[TENOR]
Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Senats vom 6. März 2012 wird zurückgewiesen.
[GRUENDE]
Der Streitwert einer Vollstreckungsabwehrklage bemisst sich nach dem Umfang der erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung, d.h. der Streitwertfestsetzung ist der Betrag zugrunde zu legen, der in dem Titel enthalten ist, der mit der Vollstreckungsgegenklage angegriffen wird (Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl. Rn. 6065). Ergibt sich jedoch aus den Anträgen oder der Klagebegründung, dass die Zwangsvollstreckung nur wegen eines Teil- oder Restbetrages für unzulässig erklärt werden soll, ist dieser Betrag der Streitwertfestsetzung zugrunde zu legen (BGH, Beschlüsse vom 2. Februar 1962 - V ZR 70/60, WM 1992, 492 f. und vom 9. Februar 2006 - IX ZB 310/04, NJW-RR 2006, 1146, 1147).
Vorliegend ergibt sich aus der Klagebegründung, dass sich die Beklagte bei ihrer Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 11. Oktober 1991 eines Restbetrages von 170.658,04 € berühmt. Die Klägerin begehrt ihrerseits nach wie vor die Erklärung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung in gleicher Höhe. Angesichts dessen, rechtfertigt der Umstand, dass die Klägerin die Zahlung eines hinterlegten Teilbetrages in Höhe von 56.448,68 € - lediglich - angeboten hat, keine Herabsetzung des Gegenstandwertes.
Wiechers Ellenberger Maihold
Matthias Pamp