Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
XI ZR 227/11 KI-generiert

Dispute value of enforcement opposition action: full disputed balance prevails over partial deposit offer

Geschäftsnummer XI ZR 227/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Bundesgerichtshof dismissed the plaintiff's objection to the previously set dispute value, thereby upholding the contested valuation. The dispute concerned the calculation of the dispute value in an enforcement opposition action (Vollstreckungsgegenklage) brought against a notarial deed, where the plaintiff sought a declaration that enforcement was impermissible regarding a remaining balance of 170,658.04 €, despite having offered a deposit of a partial amount. The court held that the dispute value must reflect the amount for which the enforcement is contested; consequently, the offer to deposit a lower sum did not justify a reduction of the dispute value below the full remaining balance claimed by the creditor.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Dispute value of enforcement opposition action: full disputed balance prevails over partial deposit offer: Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Senats vom 6. März 2012 wird zurückgewiesen.

Schlagwörter

KI-generiert
Streitwert Teilklage Vollstreckung Betreibungsforderung Barauskauf Recht zur Hinterlegung

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
V ZR 70/60
Februar 1962 - V ZR 70/60, WM 1992, 492 f.
IX ZB 310/04
Februar 2006 - IX ZB 310/04, NJW-RR 2006, 1146, 1147).
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Streitwertbemessung: Streitwert einer Vollstreckungsgegenklage wegen eines Teilbetrages

[TENOR]

Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Senats vom 6. März 2012 wird zurückgewiesen.

[GRUENDE]

Der Streitwert einer Vollstreckungsabwehrklage bemisst sich nach dem Umfang der erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung, d.h. der Streitwertfestsetzung ist der Betrag zugrunde zu legen, der in dem Titel enthalten ist, der mit der Vollstreckungsgegenklage angegriffen wird (Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl. Rn. 6065). Ergibt sich jedoch aus den Anträgen oder der Klagebegründung, dass die Zwangsvollstreckung nur wegen eines Teil- oder Restbetrages für unzulässig erklärt werden soll, ist dieser Betrag der Streitwertfestsetzung zugrunde zu legen (BGH, Beschlüsse vom 2. Februar 1962 - V ZR 70/60, WM 1992, 492 f. und vom 9. Februar 2006 - IX ZB 310/04, NJW-RR 2006, 1146, 1147).

Vorliegend ergibt sich aus der Klagebegründung, dass sich die Beklagte bei ihrer Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 11. Oktober 1991 eines Restbetrages von 170.658,04 € berühmt. Die Klägerin begehrt ihrerseits nach wie vor die Erklärung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung in gleicher Höhe. Angesichts dessen, rechtfertigt der Umstand, dass die Klägerin die Zahlung eines hinterlegten Teilbetrages in Höhe von 56.448,68 € - lediglich - angeboten hat, keine Herabsetzung des Gegenstandwertes.

Wiechers Ellenberger Maihold

Matthias Pamp