Admissibility of motion for hearing of objections challenging dismissal of non-admission complaint without detailed reasoning; requirement to prove independent violation of right to legal hearing
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Bundesgerichtshof (BGH) dismissed the plaintiff's motion for hearing of objections (Anhörungsrüge), thereby upholding its earlier order to dismiss the plaintiff's complaint against the non-admission of appeal. The dispute concerned the procedural sufficiency of challenging a decision that dismissed a complaint against the non-admission of appeal without detailed reasoning. The plaintiff argued that the lack of substantive justification in the prior decision inherently violated the right to be heard, necessitating a full reference to her previous submissions. The BGH held the motion inadmissible because the plaintiff failed to meet the statutory disclosure requirements of § 321a ZPO, which demand the demonstration of a new and independent violation of the right to legal hearing under Article 103(1) of the German Basic Law. The court clarified that while a dismissal without detailed reasons may suggest that arguments were ignored, the challenger must still specifically identify circumstances indicating that relevant legal or factual assertions were not taken into account or considered; merely repeating previous arguments without showing that no conceivable legal or formal grounds supported the dismissal is insufficient.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 103 Abs. 1 GG; Admissibility of motion for hearing of objections challenging dismissal of non-admission complaint without detailed reasoning; requirement to prove independent violation of right to legal hearing: 1. Die nach § 321 a ZPO statthafte Anhörungsrüge ist unzulässig, weil sie den gesetzlichen Darlegungsanforderungen nicht genügt.
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KI-generiertVolltext
Anhörungsrüge gegen Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde: Anforderungen an die Darlegung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
[TENOR]
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 7. März 2012 wird verworfen.
[GRUENDE]
I. Die Klägerin wendet sich mit der Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, durch den ihre Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist. Sie meint, sie könnte angesichts der „nichtssagenden“ Begründung für die Zurückweisung einen eigenständigen Verstoß des Bundesgerichtshofs gegen ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nicht näher belegen. Das zwinge sie dazu, ohne weitere Ausführungen in der Sache im Rahmen der Anhörungsrüge auf die Ausführungen in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung vollumfänglich Bezug zu nehmen.
II. 1. Die nach § 321 a ZPO statthafte Anhörungsrüge ist unzulässig, weil sie den gesetzlichen Darlegungsanforderungen nicht genügt.
Eine Anhörungsrüge ist nur zulässig, wenn mit ihr eine neue und eigenständige Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch das erkennende Gericht gerügt wird; dabei ist darzulegen, dass das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 321 a Abs. 2 Satz 5 ZPO). Das gilt auch dann, wenn sich die Anhörungsrüge gegen einen Beschluss richtet, durch den eine Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO ohne nähere Begründung zurückgewiesen worden ist.
Hierdurch wird nichts Unmögliches verlangt. Dem Beschwerdeführer wird lediglich auferlegt, die eigene Rechtsansicht nochmals zu prüfen und zu erläutern, warum er meint, die Zurückweisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde lasse nur den Schluss zu, dass sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden sei. Eine solche Darlegung kann im Übrigen auch erforderlich sein, wenn der Beschluss über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde eine Begründung enthält. Da das Gericht sich nicht mit jedem Einzelvorbringen auseinandersetzen muss (vgl. BVerfGE 96, 205, 217), folgt nämlich allein daraus, dass bestimmtes Vorbringen in den Beschlussgründen unerwähnt geblieben ist, noch keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Vielmehr müssen besondere Umstände des Einzelfalls hinzutreten, aus denen sich klar ergibt, dass das Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BVerfGE 85, 386, 404).
Ein solcher Umstand ist gegeben, wenn Gründe des formellen oder materiellen Rechts, die die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde tragen könnten, nicht erkennbar sind und sich deshalb der Schluss aufdrängt, die Entscheidung beruhe darauf, dass bestimmtes Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden ist. Das ist in der Anhörungsrüge darzutun (BGH Beschluss vom 16. Dezember 2010 - V ZR 95/10 - GuT 2010, 459 mwN).
2. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde eine Verletzung der Verfahrensgrundrechte auf ein objektiv willkürfreies Verfahren und auf Gewährung rechtlichen Gehörs darauf gestützt hat, dass das Berufungsgericht die schriftsätzliche Bezugnahme auf die im Anlagenkonvolut befindliche Rechnung der D. Bauelemente Vertriebs GmbH vom 19. Dezember 2005 als nicht ausreichend erachtet habe, hat augenscheinlich das Berufungsgericht nur den nachgehefteten Quittungsbeleg vom 22. Dezember 2005 (Anlagenkonvolut L, nach Nr. 22) und nicht auch die mit diesem eingereichte Rechnungsabschrift vom 19. Dezember 2005 zur Kenntnis genommen. Nur so erklärt sich die Fehlbezeichnung des Ausstellungsdatums des Belegs (22.12.2005 statt 19.12.2005) wie auch die Wertung des Berufungsgerichts, der Beleg enthalte lediglich einen Gesamtbetrag, ohne dass erkennbar sei, welche konkreten Maßnahmen welche Kosten erforderlich gemacht hätten. Der Senat hat dies jedoch bereits in seinem Beschluss vom 7. März 2012 berücksichtigt und als einen - nicht grundrechtsrelevanten - schlichten Rechtsanwendungsfehler beurteilt, der eine Revisionszulassung nicht erfordert.
Dose Weber-Monecke Klinkhammer
Günter Nedden-Boeger