Fraud causation: Necessity of findings on supplier's knowledge of payment default for subsequent deliveries
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) partially upheld the defendant’s appeal, vacating the guilty verdict for six instances of fraud and the individual sentences for all ten cases included in the first aggregate prison term, ordering a remand to a different chamber of the Landgericht Neuruppin for retrial and unified sentencing, while rejecting the remainder of the appeal. The dispute centered on whether subsequent deliveries of pesticide constitute completed fraud under § 263 StGB when issued despite unpaid prior invoices, challenging the lower court’s failure to ascertain if the supplier was aware of the payment default and why it continued to deliver. The decisive legal basis requires specific findings regarding the supplier’s knowledge of the delinquency to establish the causal link between the deception and the subsequent deliveries, as continued transactions without such proof do not automatically rely on the initial misrepresentation of payment capability; additionally, the remand necessitates a re-evaluation of the sentencing factors, including the absence of commercial intent in the initial transaction and the proper weighting of the defendant’s confession and lack of initial motive compared to the unsubstantiated claim of overwhelming evidence.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO; Fraud causation: Necessity of findings on supplier's knowledge of payment default for subsequent deliveries: The dispute centered on whether subsequent deliveries of pesticide constitute completed fraud under § 263 StGB when issued despite unpaid prior invoices, challenging the lower court’s failure to ascertain if the supplier was aware of the payment default and why it continued to deliver. The decisive legal basis requires specific findings regarding the supplier’s knowledge of the delinquency to establish the causal link between the deception and the subsequent deliveries, as continued transactions without such proof do not automatically rely on the initial misrepresentation of payment capability; additionally, the remand necessitates a re-evaluation of the sentencing factors, including the absence of commercial intent in the initial transaction and the proper weighting of the defendant’s confession and lack of initial motive compared to the unsubstantiated claim of overwhelming evidence.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertProcedural basis cited in the dispositive for vacating the conviction and sentencing due to insufficient findings of fact.
Procedural basis cited in the dispositive for rejecting the remainder of the appeal as unfounded.
Volltext
Betrug: Feststellungen zum Irrtum des Lieferanten bei weiteren Warenlieferungen trotz offen stehender Rechnungen
[TENOR]
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 7. November 2011 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben
a) im Schuldspruch hinsichtlich der Fälle 5 bis 10 des Urteils,
b) im Ausspruch über die Einzelstrafen hinsichtlich der Fälle 1 bis 4 des Urteils und
c) im Ausspruch über die erste Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Neuruppin zurückverwiesen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in neun Fällen und wegen Vortäuschens einer Straftat (Urteilsfälle 1 bis 10) unter Einbeziehung der durch das Urteil des Amtsgerichts Perleberg vom 17. Januar 2008 verhängten Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren sowie wegen Betruges in zwei Fällen und wegen falscher Verdächtigung in zwei Fällen (Urteilsfälle 11 bis 14) zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist im Umfang der Beschlussformel begründet; im Übrigen ist sie unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO.
1. Hinsichtlich der Urteilsfälle 5 bis 10 hat bereits der Schuldspruch wegen vollendeten Betruges keinen Bestand.
Ihnen liegt eine zwischen dem 10. Oktober 2007 und dem 27. November 2007 begangene Tatserie zugrunde, in deren Rahmen der Angeklagte jeweils verschiedene Pflanzenschutzmittel bei ein und derselben Firma unter Vortäuschung eigener Zahlungsfähigkeit und -willigkeit kaufte und die Ware sodann für etwa die Hälfte des Preises an einen Dritten weiterverkaufte. Die von der Verkäuferin hierfür zwischen dem 24. Oktober 2007 und dem 30. November 2007 gestellten Rechnungen in Höhe von zwischen 2.895 € und 7.715 € bezahlte der Angeklagte nicht. Bereits zuvor hatte er am 6. September 2007 bei der Firma für 2.700 € Ware gekauft, die ihm unter dem 21. September 2007 in Rechnung gestellt und von ihm ebenfalls – wie von Anfang an beabsichtigt – nicht bezahlt wurde (Tat 4).
Die spärlichen Feststellungen im Urteil verhalten sich nicht dazu, ob dem Angeklagten ein Zahlungsziel gewährt wurde. Demnach bleibt die Möglichkeit offen, dass diese Rechnung bereits vor Abschluss des zweiten Kaufvertrages fällig war. Werden indes trotz offen stehender Rechnungen weitere Warenlieferungen ausgeführt, bedarf es im Hinblick auf die Frage, ob auch die späteren Lieferungen noch auf der Vorspiegelung der Zahlungsfähigkeit und -willigkeit beruhen, in der Regel näherer Feststellungen dazu, ob der Lieferant Kenntnis von der Zahlungssäumigkeit erlangte und weshalb er sich gleichwohl zu weiteren Lieferungen bereit fand (BGH, Beschluss vom 30. März 1987 – 1 StR 580/86, BGHR StGB § 263 Abs. 1 Irrtum 2; Beschluss vom 25. Februar 1993 – 1 StR 39/93, NStZ 1993, 440; Beschluss vom 28. Juni 2005 – 4 StR 376/04, insoweit in NStZ 2005, 631 nicht abgedruckt). Überlegungen zu dieser Problematik sind im angefochtenen Urteil nicht im Ansatz zu erkennen.
Sollte das neue Tatgericht wiederum zu Schuldsprüchen wegen vollendeten Betruges gelangen, werden wegen der weit zurückliegenden Taten mit nicht überaus hohen Schäden schwerlich derart hohe Einzelstrafen wie bisher zu verhängen sein, sofern nicht eine besondere Raffinesse des Angeklagten bei Täuschung der – andernfalls naheliegend überaus nachlässigen – Geschädigten oder sonstige neue erschwerende Umstände festzustellen sein sollten.
2. Der Senat hebt sämtliche weiteren Einzelstrafen, die der ersten Gesamtstrafe zugrunde liegen, auf, um dem neuen Tatgericht insoweit Gelegenheit zu einheitlicher Straffindung zu geben. Im Fall 4, der den Initialfall der Bestellungen betrifft, wird die Gewerbsmäßigkeit (§ 263 Abs. 3 Satz 1, 2 Nr. 1 StGB) zu hinterfragen sein, da keine Umstände dafür angeführt sind, weshalb der Angeklagte damit rechnen konnte, er werde entsprechende Taten wiederholen können, ohne dass zuvor die Bezahlung früherer Rechnungen verlangt würde. In den Fällen 1 und 2 fehlt es an der Berücksichtigung des Umstandes, dass der Angeklagte nicht Initiator der Tat war und aufgrund einer wirtschaftlichen Notlage handelte; im Zusammenhang mit der nur minderen Berücksichtigung des Geständnisses wird die vom Landgericht behauptete „erdrückende Beweislage“ (UA S. 16) in den Urteilsfeststellungen in keiner Weise belegt.
Basdorf Schaal Schneider
König Bellay