Juvenile sentencing invalidated for failure to assess § 64 StGB detention and § 5 Abs. 3 JGG prioritization of measures
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Criminal Judgment (BGH) overturned the sentence and the refusal to order detention in a rehabilitation facility, remanding the case to a different chamber of the Regional Court for new proceedings, thereby prevailing for the defendant on appeal. The dispute concerned a juvenile convicted of serious robbery/extortion to whom a two-year juvenile sentence was imposed, where the defendant challenged the sentencing on the grounds that the lower court failed to assess mandatory statutory prerequisites for alternative measures. The decisive legal basis was § 5 Abs. 3 JGG, which requires a substantive assessment of whether juvenile sentencing is superfluous if a measure of detention under § 64 StGB is concurrently ordered, establishing that such an error in the sentencing logic invalidates the entire judgment despite a limited revision request.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 64 StGB; Juvenile sentencing invalidated for failure to assess § 64 StGB detention and § 5 Abs. 3 JGG prioritization of measures: b) soweit von der Anordnung einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist.
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KI-generiertVolltext
Jugendstrafverfahren: Fehlerhaftes Unterbleiben der Prüfung der Unterbringungsvoraussetzungen und des Vorrangs der Maßregelanordnung bei Verurteilung zu einer Jugendstrafe
[TENOR]
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 30. September 2011, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
a) im Strafausspruch;
b) soweit von der Anordnung einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten, trotz des umfassenden Aufhebungsantrags ausweislich der Begründung des Rechtsmittels auf den Strafausspruch beschränkten Revision beanstandet der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift u.a. ausgeführt:
"Bedenken gegen den Strafausspruch bestehen aber, weil das Urteil nicht erkennen lässt, dass das Landgericht geprüft hat, ob die Voraussetzungen einer Unterbringung gemäß § 64 StGB vorliegen. Aufgrund der Feststellungen des Landgerichts - Einweisung in eine Suchtklinik von 2008 bis 2009, regelmäßiger Cannabiskonsum seit Jahren, vermehrter Alkoholkonsum seit einem halben Jahr, nicht unerhebliche Alkoholisierung einen Tag vor der Tat und während der Tat, Geldbeschaffung für Alkohol als Motiv der Tat, Diebstahl von Alkohol am 21. September 2011 - hätte sich die Prüfung der Voraussetzungen des § 64 StGB aufgedrängt. Dementsprechend fehlt auch eine Prüfung, ob gemäß § 5 Abs. 3 JGG von Jugendstrafe abzusehen ist, weil deren Verhängung im Hinblick auf die gleichzeitig erfolgte Unterbringungsanordnung entbehrlich ist.
Wegen des durch § 5 Abs. 3 JGG vorgegebenen sachlichen Zusammenhangs zwischen Strafe und Unterbringung (vgl. BGHR JGG § 5 Abs. 3 Absehen 1 für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Brunner/Dölling aaO [JGG, 12. Aufl.], § 5 Rdn. 2a) wäre auch eine (unterstellte) Beschränkung der Revision auf das Strafmaß unzulässig und ist auch der Strafausspruch aufzuheben."
Dem schließt sich der Senat an.
Becker von Lienen Hubert
Schäfer Menges