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4 StR 20/12 KI-generiert

Pump spray bottle as a "dangerous instrument" under § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB: threshold of potential danger and classification as simple bodily injury

Geschäftsnummer 4 StR 20/12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) modified the conviction, changing the charge from dangerous bodily injury to simple bodily injury, and overturned the six-month suspended prison sentence, remanding the case to a lower court for resentencing in favor of the defendant. The dispute centered on whether the defendant’s use of a pump spray bottle containing household cleaner to spray the victim’s face constituted the use of a "dangerous instrument" under § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, which the lower court had affirmed. The BGH held that the object did not meet the threshold for a dangerous instrument because the spray could only cause a temporary irritation of the eye rather than significant injury such as corneal damage or skin defects, rendering the "potential danger" required by the statute unproven. Consequently, the defendant was found guilty only of intentional bodily injury under § 223 Abs. 1 StGB, as the required victim’s complaint had been filed, leading to the vacating of the original penalty.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, § 223 Abs. 1 StGB, § 354 Abs. 3 StPO; Pump spray bottle as a "dangerous instrument" under § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB: threshold of potential danger and classification as simple bodily injury: Die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung kann nicht bestehen bleiben, weil die Wertung der Strafkammer, die bei dem tätlichen Angriff des Angeklagten gegen das Tatopfer eingesetzte Pumpsprühflasche mit Haushaltsreiniger sei als gefährliches Werkzeug nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu qualifizieren, einer rechtlichen Prüfung nicht standhält.

Schlagwörter

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gefährlicher Gegenstand einfache Körperverletzung wassergefährdende Flüssigkeit Produktsicherheit gemeingefährliche Straftaten bedingter Strafvollzug

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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4 StR 487/10
Proof of sexual coercion intent via victim's subjective perception and classification of household cleaner spray bottle as dangerous instrument
4 StR 245/01
September 2001 - 4 StR 245/01, NStZ 2002, 86).
4 StR 313/06
September 2006 - 4 StR 313/06, NStZ 2007, 95) nicht belegt.
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Volltext

Gefährliche Körperverletzung: Pumpsprühflasche mit Haushaltsreiniger als gefährliches Werkzeug

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 7. November 2011

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Körperverletzung schuldig ist;

b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht - Strafrichter - Aschersleben zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Mit Urteil vom 3. Mai 2010 hatte das Landgericht den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen versuchter sexueller Nötigung zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft hob der Senat dieses Urteil, soweit der Angeklagte verurteilt worden war, auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück. Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Hiergegen richtet sich die mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründete Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zur Änderung des Schuld- und Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung kann nicht bestehen bleiben, weil die Wertung der Strafkammer, die bei dem tätlichen Angriff des Angeklagten gegen das Tatopfer eingesetzte Pumpsprühflasche mit Haushaltsreiniger sei als gefährliches Werkzeug nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu qualifizieren, einer rechtlichen Prüfung nicht standhält.

Ein gefährliches Werkzeug im Sinne dieser Vorschrift ist jeder Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen herbeizuführen (st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 27. Januar 2011 - 4 StR 487/10, NStZ-RR 2011, 275, 276; vom 27. September 2001 - 4 StR 245/01, NStZ 2002, 86). Nach den Feststellungen der Strafkammer nahm der Angeklagte die Pumpsprühflasche mit dem Haushaltsreiniger und sprühte aus kurzer Distanz einen Sprühstoß in Richtung des Gesichts des Tatopfers, das an der rechten Gesichtshälfte getroffen wurde. Der Sprühstoß aus der Flasche konnte "gegebenenfalls eine Reizreaktion" aufgrund der enthaltenen Chemikalien, nicht aber Defekte der Hornhaut des Auges oder der Haut zur Folge haben. Tatsächlich trug das Opfer eine vorübergehende Reizung des rechten Auges davon. Damit ist die für die Annahme eines gefährlichen Werkzeugs nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB erforderliche potentielle Gefährlichkeit der konkreten Benutzung des Werkzeugs (vgl. BGH, Beschluss vom 5. September 2006 - 4 StR 313/06, NStZ 2007, 95) nicht belegt. Die bloße Eignung, nicht näher konkretisierte Reizreaktionen auszulösen, reicht hierfür nicht aus. Soweit die Strafkammer in ihrer rechtlichen Würdigung auf mögliche Entzündungen der Bindehäute und Reizungen der Haut verweist, wird dies durch die Urteilsausführungen zur Beweiswürdigung, insbesondere zu den wiedergegebenen Darlegungen des hierzu gehörten rechtsmedizinischen Sachverständigen, nicht getragen.

Der Angeklagte hat sich daher lediglich der vorsätzlichen Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Der erforderliche Strafantrag des Tatopfers ist form- und fristgerecht gestellt. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend.

Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung der verhängten Freiheitsstrafe. Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 3 StPO Gebrauch und verweist die Sache an das Amtsgericht - Strafrichter - Aschersleben zurück, dessen Strafgewalt ausreicht.

Ernemann Roggenbuck Franke

Bender Quentin