Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
V ZB 215/11 KI-generiert

Inadmissibility of legal complaint in apartment ownership dispute due to lack of legal interest exceeding €600

Geschäftsnummer V ZB 215/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Justice dismissed as inadmissible the legal complaint (Rechtsbeschwerde) filed by the plaintiff owner against a Landgericht decision that had previously rejected his appeal for lack of legal interest, thereby upholding the lower court's dismissal and leaving the initial trial judgment against the plaintiff in force. The dispute concerned a challenge to three resolutions passed by the co-owners' assembly regarding window renovations, the rejection of a complaint against the property manager, and the method of service for court documents; the appellate court had valued the aggregate legal interest (Berufungsbeschwer) of the plaintiff at under 600 EUR based on specific cost allocations (86 EUR for windows, 300 EUR for the manager issue, and 100 EUR for document costs). Relying on §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 574 Abs. 2, and 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO, the higher court held that the complaint failed to demonstrate any statutory ground for admission, such as fundamental significance or the need for uniform case law, finding that the appellate court’s assessment of the legal interest was substantively correct and did not constitute a reviewable error in judgment or a violation of the right to be heard.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO, § 574 Abs. 2 ZPO, § 3 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO, § 49a Abs. 1 GKG; Inadmissibility of legal complaint in apartment ownership dispute due to lack of legal interest exceeding €600: 1. Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil es an dem erforderlichen Zulassungsgrund fehlt (§ 574 Abs. 2 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2003 - XII ZB 191/02, BGHZ 155, 21, 22). Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch liegt der Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung vor.

Schlagwörter

KI-generiert
Eigentumsordnung Anspruch auf rechtliches Gehör gesetzliche Voraussetzungen Pflichtverletzung des Vermieters Ausweisungsverfahren Kostenfestsetzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
XII ZB 191/02
Mai 2003 - XII ZB 191/02, BGHZ 155, 21, 22).
BGHZ 155, 21
Mai 2003 - XII ZB 191/02, BGHZ 155, 21, 22).
V ZB 193/10
Condominium manager agenda refusal: inadmissibility of legal appeal due to discretionary error in dispute value assessment
V ZB 98/07
Dezember 2007 - V ZB 98/07, Rn.
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Beschlussanfechtung im Wohnungseigentumsverfahren: Berufungsbeschwer des unterlegenen Miteigentümers; Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde

[TENOR]

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 10. August 2011 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 2.430 €.

[GRUENDE]

I. Der Kläger ist Miteigentümer einer Eigentumswohnung. Mit seiner gegen die weitere Miteigentümerin und die übrigen Wohnungseigentümer gerichteten Anfechtungsklage wendet er sich jetzt noch gegen drei auf einer Eigentümerversammlung im Oktober 2009 gefasste Beschlüsse. Sie haben die Erneuerung der Fensterelemente der Wohnung 92 (5/2009 zu a), die Ablehnung des Antrags des Klägers, dem Verwalter und dem Verwaltungsbeirat eine Rüge wegen verspäteter Erstellung der Jahresabrechnung zu erteilen (19/2009), sowie die Versendung von Schriftverkehr zu Gerichtsverfahren (24/2009) zum Gegenstand.

In erster Instanz ist die Klage ohne Erfolg geblieben. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers mit der Begründung als unzulässig verworfen, seine Beschwer übersteige 600 € nicht. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Kläger die Anfechtungsklage weiter. Die übrigen Wohnungseigentümer beantragen die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.

II. Das Berufungsgericht meint, die Kosten für die Erneuerung der Fensterelemente in der Wohnung 92 betrügen allenfalls 10.000 €; hiervon entfielen 86 € auf den Miteigentumsanteil des Klägers. Die Beschwer aus der Ablehnung des Antrags, dem Verwalter und dem Verwaltungsbeirat eine Rüge zu erteilen, betrage nicht mehr als 300 €, da konkrete Nachteile wegen der verspätet erstellten Jahresabrechnung nicht erkennbar seien. Die Belastung des Klägers durch den Beschluss 24/2009, die daraus folge, dass er die der Verwaltung entstehenden Kosten für die gewünschte Übersendung von Gerichtsunterlagen (mit Ausnahme von Urteilen) per Post statt per E-Mail selbst tragen müsse, werde auf 100 € geschätzt; dabei sei zu berücksichtigen, dass es in der Vergangenheit kein einziges Verfahren gegeben habe, an dem der Kläger nicht ohnehin als klagende Partei beteiligt gewesen sei.

III. 1. Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil es an dem erforderlichen Zulassungsgrund fehlt (§ 574 Abs. 2 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2003 - XII ZB 191/02, BGHZ 155, 21, 22). Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch liegt der Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung vor.

2. Insbesondere erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Weder bestehen Anhaltspunkte dafür, dass das Berufungsgericht durch die Festsetzung der Beschwer den Zugang zu der Berufungsinstanz unzumutbar erschwert hat, noch zeigt die Rechtsbeschwerde auf, dass die Bemessung der Beschwer an einem verallgemeinerungsfähigen Rechtsfehler leidet, von der Rechtsprechung anderer Gerichte abweicht oder den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt.

a) Die Bemessung der aus dem Beschluss über die Erneuerung der Fensterelemente folgende Beschwer des Klägers mit 86 € erfordert nicht die Zulassung der Rechtsbeschwerde.

aa) Hinsichtlich des von dem Kläger als nicht ausreichend berücksichtigt gerügten Vortrags, der Austausch der Fenster in der Wohnung 92 werde 20.000 € kosten, er müsse auch den Anteil seiner Ehefrau tragen und hafte mit den anderen Eigentümern als Gesamtschuldner, folgt dies bereits aus dessen mangelnder Entscheidungserheblichkeit. Sollte sich die im Beschluss 5/2009 enthaltene Kostenschätzung als fehlerhaft erweisen, weil allein der Austausch der Fenster der Wohnung 92, wie der Kläger behauptet, einen Aufwand von 20.000 € verursacht, führte das nicht zu einer höheren als von dem Beschwerdegericht angenommenen Beschwer, sondern zu der Notwendigkeit einer erneuten Beschlussfassung der Wohnungseigentümer. Die von dem Kläger für richtig erachtete Einbeziehung des Kostenanteils seiner Ehefrau (86 €) hat keine 600 € übersteigende Beschwer zur Folge. Das Beschwerdegericht musste eine solche Beschwer auch nicht deshalb annehmen, weil der Kläger behauptet, für die Verbindlichkeiten aus einem Auftrag über den Einbau neuer Fenster in voller Höhe als Gesamtschuldner zu haften. Der nicht näher erläuterte Vortrag des Klägers, zwischen ihm und den übrigen Wohnungseigentümern bestehe Gesamtschuldnerschaft, ist angesichts der Regelung in § 10 Abs. 8 Satz 1 WEG nicht nachvollziehbar. Im Übrigen ist nicht dargelegt, dass gegebenenfalls mit einer Inanspruchnahme auf den vollen Betrag ernsthaft zu rechnen ist.

bb) Aus den von der Rechtsbeschwerde zitierten Urteilen (BayObLG ZWE 2000, 344; OLG Düsseldorf, WuM 2000, 567; KG WE 1995, 123), aus denen sich ergeben soll, dass andere Gerichte in vergleichbaren Fällen zu einer höheren Beschwer gelangt seien, folgt ebenfalls kein Zulassungsgrund; denn sie betreffen den Fall, dass die beschlossene bauliche Maßnahme zu einer nachteiligen Änderung des optischen Gesamteindrucks der Wohnanlage führt. Anhaltspunkte dafür, dass die Erneuerung der Fenster in der Wohnung 92 eine solche Änderung zur Folge hat, zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf.

b) Ein Zulassungsgrund ist auch hinsichtlich des - nicht zu beanstandenden (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Januar 2011 - V ZB 193/10, WuM 2011, 184 Rn. 9) - Ansatzes des Beschwerdegerichts nicht erkennbar, die aus der Ablehnung des Antrags 19/2009 folgende Beschwer des Klägers nach dessen Interesse an der angestrebten Belehrung des Verwalters zu bemessen.

c) Entsprechendes gilt hinsichtlich der aus dem Beschluss 24/2009 folgenden Beschwer des Klägers. Dass das Beschwerdegericht sich bei deren Bemessung gemäß § 3 ZPO an der nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu erwartenden Kostenbelastung des Klägers orientiert, lässt keinen Ermessensfehler erkennen (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - V ZB 98/07, Rn. 8, juris).

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 49a Abs. 1 GKG.

Krüger Stresemann Czub

Brückner Weinland