Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1 StR 34/12 KI-generiert

Non-public hearing procedural error and self-interest element in drug trafficking conviction

Geschäftsnummer 1 StR 34/12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Criminal Court (BGH) dismissed the appeals of three defendants against a Landgericht verdict, upholding the original conviction and ordering each appellant to bear their own procedural costs. The case involved charges of unlawful drug trafficking under the Narcotics Control Act, where the defense challenged the validity of a non-public hearing session, alleging that the judge erroneously read aloud a witness's authorization to testify, and argued that the trial court failed to establish the required element of "self-interest" (Eigennutz). The court held that the procedural objection was irrelevant because the witness had already testified, the authorization was already granted, and its reading did not affect the verdict; furthermore, the trial court correctly inferred the self-interest element from the agreement to resell ten kilograms of heroin for profit and the substantial fee promised to the courier, while also properly weighing the defendants' inconsistent statements without procedural error.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 338 Nr. 6 StPO, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; Non-public hearing procedural error and self-interest element in drug trafficking conviction: The case involved charges of unlawful drug trafficking under the Narcotics Control Act, where the defense challenged the validity of a non-public hearing session, alleging that the judge erroneously read aloud a witness's authorization to testify, and argued that the trial court failed to establish the required element of "self-interest" (Eigennutz). The court held that the procedural objection was irrelevant because the witness had already testified, the authorization was already granted, and its reading did not affect the verdict; furthermore, the trial court correctly inferred the self-interest element from the agreement to resell ten kilograms of heroin for profit and the substantial fee promised to the courier, while also properly weighing the defendants' inconsistent statements without procedural error.

Schlagwörter

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Betäubungsmittelhandel prozessleitende Verfügungen öffentliche Verhandlung verbotenes Kartell Vorwurf von Betäubungsmitteldelikten fehlerhafte Strafzumessung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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1 StR 342/95
Juli 1995 - 1 StR 342/95; BGH, Beschluss vom 31.
4 StR 250/92
Juli 1992 - 4 StR 250/92).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 2 StPO

Cited as the statutory basis for dismissing the revisions as unfounded because the review found no legal errors to the detriment of the defendants.

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Volltext

Absoluter Revisionsgrund in Strafsachen: Verlesen der Aussagegenehmigung für einen Zeugen in nicht öffentlicher Verhandlung

[TENOR]

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 29. Juli 2011 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts merkt der Senat im Hinblick auf den Schriftsatz der Verteidigung des Angeklagten E. vom 19. März 2012 an:

1. Es kann dahinstehen, ob - im Hinblick auf die völlige Unwesentlichkeit - durch die Verlesung der Aussagegenehmigung für den Zeugen P. (Haftrichter) in nicht öffentlicher Verhandlung überhaupt die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens (§ 338 Nr. 6 StPO) verletzt wurden. Der Bestand des Urteils wird hiervon jedenfalls nicht berührt, weil ein Einfluss des etwaigen Verfahrensfehlers auf das Urteil denkgesetzlich ausgeschlossen ist (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 25. Juli 1995 - 1 StR 342/95; BGH, Beschluss vom 31. Juli 1992 - 4 StR 250/92). Entscheidend ist, dass der Zeuge zuvor bereits ausgesagt hatte. Nur die Aussage, nicht aber die Aussagegenehmigung wird zur Urteilsfindung verwertet. Die Verlesung einer Aussagegenehmigung, die auch mündlich erteilt werden kann und den Rechtskreis des Angeklagten nicht berührt (vgl. u.a. BGH NJW 1952, 151), ist nicht geboten und daher entbehrlich. Ihr Vorliegen kann im Übrigen auch von dem Zeugen selbst bei seiner Vernehmung mitgeteilt worden sein (wozu sich die Revision nicht verhält, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Denn die mit Schreiben vom 14. Juli 2011 erbetene Aussagegenehmigung war bereits am 18. Juli 2011 schriftlich erteilt worden (vgl. Anlage 18 zum Protokoll vom 27. Juli 2011). Da der Zeuge P. erst am 26. Juli 2011 vernommen wurde, lag zum Zeitpunkt seiner Vernehmung die Aussagegenehmigung bereits vor.

Eine fehlende Aussagegenehmigung würde ohnehin nur zu einem Beweisgewinnungs-, aber nicht zu einem Beweisverwertungsverbot führen. Auch daraus ergibt sich, dass auf einer - unterstellt verfahrensfehlerhaften - Verlesung einer erteilten Aussagegenehmigung das Urteil denkgesetzlich nicht beruht.

2. Soweit materiell-rechtlich beanstandet wird, es sei in dem angefochtenen Urteil der für das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (§§ 29 ff. BtMG) erforderliche Eigennutz nicht festgestellt worden, trifft dies nicht zu.

Abgesehen davon, dass bei Rauschgiftgeschäften über 10 kg Heroin die Bejahung von Eigennutz bereits dann nahe liegt, wenn schon - wie hier - der hinsichtlich des Handeltreibens nur als Gehilfe abgeurteilte Kurier einen Kurierlohn von 3.000 € erhalten sollte (UA S. 21), ist im vorliegenden Fall ohnehin in den Urteilsgründen ausdrücklich festgehalten, dass die drei revidierenden Angeklagten übereingekommen waren, die "zehn Kilogramm Heroinzubereitung gewinnbringend weiterzuverkaufen" (UA S. 20).

3. Zutreffend hat der Generalbundesanwalt auch darauf hingewiesen, dass das Landgericht rechtsfehlerfrei die verschiedenen Angaben der Angeklagten würdigen durfte.

Soweit die Verteidigung des Angeklagten E. vorträgt, der Angeklagte habe sich früher nur pauschal für unschuldig erklärt, trifft dies für seine haftrichterliche Vernehmung vom 29. Juli 2010 so nicht zu. Dort ließ er sich wie folgt ein: "Wie bereits bei der Polizei gesagt, habe ich nichts mit der Sache zu tun. Ich bin nicht schuldig. Es kann nicht sein, dass in dem Auto, in dem ich mit G. fuhr, Drogenrückstände gefunden wurden" (SAO I Bl. 329).

Nack Rothfuß Hebenstreit

Jäger Sander