Whether a court's preliminary legal opinion during evidentiary proceedings creates a legitimate expectation barring a contrary final judgment on the merits
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) dismissed the notary's application for leave to appeal, thereby upholding the Oberlandesgericht Frankfurt's judgment and the disciplinary order against him, with the appellant bearing the costs. The case involved a disciplinary proceeding challenging a disciplinary order based on the notary's alleged violation of the prohibition on self-transaction under § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BeurkG. The court held that the lower tribunal's preliminary statement of legal opinion during the hearing, suggesting a possible exception to the prohibition, did not constitute a breach of the right to be heard or a fair trial violation; such statements are subject to subsequent detailed deliberation, and since the respondent had already objected to the view while the appellant failed to submit further arguments, the final decision rejecting the exception was not a surprise judgment.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 124 Abs. 2 VwGO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, § 154 Abs. 2 VwGO; Whether a court's preliminary legal opinion during evidentiary proceedings creates a legitimate expectation barring a contrary final judgment on the merits: Der Kläger stützt seinen Zulassungsantrag einzig auf § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Der von ihm geltend gemachte Verfahrensmangel - ein Gehörsverstoß bzw. ein Verstoß gegen das faire Verfahren - liegt nicht vor.
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KI-generiertVolltext
Disziplinargerichtsbarkeit: Vertrauenstatbestand auf Grund der Äußerung einer vorläufigen Rechtsauffassung des Gerichts
[TENOR]
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2. Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. Juni 2011 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auf 8.000 € festgesetzt.
[GRUENDE]
Ein Zulassungsgrund (§ 96 Abs. 1 Satz 1 BNotO, § 64 Abs. 2 BDG, § 124 Abs. 2 VwGO) ist nicht gegeben:
Der Kläger stützt seinen Zulassungsantrag einzig auf § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Der von ihm geltend gemachte Verfahrensmangel - ein Gehörsverstoß bzw. ein Verstoß gegen das faire Verfahren - liegt nicht vor.
Der Kläger begehrt die Aufhebung einer gegen ihn ergangenen Disziplinarverfügung wegen eines Verstoßes gegen das Mitwirkungsverbot nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BeurkG. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung hat das Oberlandesgericht direkt im Anschluss an die von ihm durchgeführte Beweisaufnahme die Parteien darauf hingewiesen, "dass u. U. von der Ausnahmeregelung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 7 BeurKG in diesem Fall Gebrauch machen könnte". Dies bestätigen auch die Urteilsgründe, wo es auf UA 5 heißt: "Entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten vorläufigen Auffassung sieht der Senat auch die Ausnahmeregelung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Hs. 2 BeurKG als nicht erfüllt an".
Das Äußern einer auch so bezeichneten nur vorläufigen Rechtsauffassung durch ein Gericht im Anschluss an eine Beweisaufnahme begründet jedoch kein Vertrauen entsprechend zu entscheiden. Vielmehr steht eine solche Äußerung erkennbar unter dem Vorbehalt einer vertieften Prüfung und Beratung, was auch der Beklagte so verstanden und deshalb zum Ergebnis der Beweisaufnahme entsprechend Stellung genommen hat. So führt der Beklagte mit Schriftsatz vom 16. Mai 2011, den der Kläger zur Kenntnis erhielt, u.a. aus:
"Soweit der Notarsenat in der Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass möglicherweise der Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. 1 Nr. 7 am Ende BeurKG vorliegen könnte, vermag ich diese Rechtsauffassung nicht zu teilen …"
Wenn sich eine Partei bereits nach einer vorläufig geäußerten Rechtsansicht zu Unrecht erfolgreich wähnt und es unterlässt, zum Ergebnis einer Beweisaufnahme Ausführungen zu machen, ist ihr weder das rechtliche Gehör abgeschnitten noch liegt ein Verstoß gegen das faire Verfahren durch eine Überraschungsentscheidung vor. Ganz im Gegenteil diente der rechtliche Hinweis im Anschluss an die Beweisaufnahme erkennbar dazu, den Parteien Gelegenheit zu geben, zu den aufgeworfenen Rechtsfragen Stellung zu nehmen. Diese Möglichkeit hat der Beklagte genutzt, der Kläger hingegen nicht.
Im Übrigen könnte der Senat ein Beruhen des Urteils auf dem behaupteten Verfahrensverstoß ausschließen. Die Beweiswürdigung des Oberlandesgerichts ist nicht zu beanstanden und wird durch die im Zulassungsantrag des Klägers angeführten Erwägungen nicht in Frage gestellt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 96 Abs. 1 Satz 1 BNotO §§ 3, 77 Abs. 1 BDG, § 154 Abs. 2 VwGO; die Wertfestsetzung ist gemäß § 111g Abs. 1 BNotO i.V.m. § 52 Abs. 2 und 3 GKG erfolgt.
Galke Diederichsen Appl
Brose-Preuß Frank