Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
V ZB 211/11 KI-generiert

Wohnungseigentumsverfahren: Individual financial interest vs. collective dispute value in determining the appeal threshold for challenging a management decision

Geschäftsnummer V ZB 211/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Justice dismissed the property owner's legal complaint as inadmissible, thereby upholding the lower court's rejection of her appeal and affirming that the dispute value of 140.86 € fell below the 600 € threshold required for appellate jurisdiction. The case involved a unit owner challenging the owners' assembly's refusal to pursue a claim for 11,091.45 € in damages against the property manager, which had resulted in a first-instance dismissal of her action for annulment and judicial substitution of the resolution. The court established that in condominium proceedings, the appeal value is determined solely by the individual financial interest of the appellant rather than the collective interest of the owners' community; consequently, the relevant amount is limited to the appellant's proportionate share of the alleged damages, as defined by § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, distinct from the total dispute value under § 49a GKG.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO, § 574 Abs. 2 ZPO, § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG, § 49a GKG, § 97 Abs. 1 ZPO; Wohnungseigentumsverfahren: Individual financial interest vs. collective dispute value in determining the appeal threshold for challenging a management decision: Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft; sie ist aber nicht zulässig, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zu Recht als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € nicht übersteigt.

Schlagwörter

KI-generiert
Streitwert Liegenschaftsverwaltung Schadensersatzklage gemeinschaftliches Eigentum Stockwerkeinheit Haushaltsführung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
VIII ZR 81/70
November 1971 - VIII ZR 81/70, BGHZ 57, 301, 302 mwN).
BGHZ 57, 301
November 1971 - VIII ZR 81/70, BGHZ 57, 301, 302 mwN).
V ZB 21/92
September 1992 - V ZB 21/92, BGHZ 119, 216, 218 f., Suilmann in Jennißen, WEG, 2.
BGHZ 119, 216
September 1992 - V ZB 21/92, BGHZ 119, 216, 218 f., Suilmann in Jennißen, WEG, 2.
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Wohnungseigentumsverfahren: Abgrenzung von Streitwert und Beschwerdewert; Bemessung des Änderungsinteresses des Rechtsmittelführers

[TENOR]

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 18. August 2011 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 140,86 €.

[GRUENDE]

I. Die Klägerin ist Wohnungseigentümerin mit einem Miteigentumsanteil von 127/10.000. In der Eigentümerversammlung lehnte die Mehrheit der Eigentümer ihren Antrag ab, den Beschluss zu fassen, Schadensersatzansprüche von 11.091,45 € gegen den Verwalter geltend zu machen. Die hiergegen erhobene Anfechtungsklage der Klägerin und ihren Antrag auf gerichtliche Ersetzung des beantragten Beschlusses hat das Amtsgericht abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin.

II. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Berufungssumme nicht erreicht. Maßgeblich sei der Betrag, um den die Klägerin durch das Urteil der ersten Instanz in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet. Im Hinblick auf ihren Miteigentumsanteil betrage das finanzielle Interesse der Klägerin an der Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs 140,86 €.

III. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft; sie ist aber nicht zulässig, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zu Recht als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € nicht übersteigt.

Maßgebend für den Beschwerdewert (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) ist das Interesse des Berufungsklägers an der Abänderung des angefochtenen Urteils, das unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten ist. Dabei ist allein auf die Person des Rechtsmittelführers, seine Beschwer und sein Änderungsinteresse abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 1971 - VIII ZR 81/70, BGHZ 57, 301, 302 mwN). Ebenso verhält es sich in wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren. Das für den Beschwerdewert maßgebliche Änderungsinteresse ist auch hier aus der Person des Rechtsmittelführers zu beurteilen und erhöht sich nicht dadurch, dass die Entscheidung für die anderen Beteiligten bindend ist und sich der Streitwert gemäß § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG auch nach deren Interesse richtet. Streitwert und Beschwerdewert sind voneinander zu unterscheiden. Sie stimmen nicht notwendigerweise überein (vgl. Senat, Beschluss vom 17. September 1992 - V ZB 21/92, BGHZ 119, 216, 218 f., Suilmann in Jennißen, WEG, 2. Aufl., § 49a GKG Rn. 1).

Ficht ein Wohnungseigentümer - wie hier - den Beschluss der Eigentümerversammlung, mit dem es abgelehnt worden ist, Schadensersatzansprüche gegen den Verwalter zu verfolgen, erfolglos an, bemisst sich seine Rechtsmittelbeschwer daher allein nach seinem individuellen vermögenswerten Interesse an einer Geltendmachung von Schadensersatzforderungen. Maßgeblich ist hierfür der auf ihn entfallende Teil an der behaupteten Schadensersatzforderung (vgl. BayObLG, ZMR 1994, 34, 35; ZMR 2001, 720). Das Interesse der Gemeinschaft ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Etwas anderes ergibt sich nicht - wie die Beschwerde meint - daraus, dass bei Klagen eines Gesellschafters gegen einen Mitgesellschafter mit dem Ziel einer Leistung an die Gesellschaft nicht nur der Anteil des Klägers am Gesellschaftsvermögen, sondern der volle Betrag der Forderung für die Streitwertbemessung anzusetzen ist. Um eine solche Konstellation geht es hier nicht. Die Klägerin macht nicht Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft im eigenen Namen gerichtlich geltend.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Krüger Stresemann Czub

Brückner Weinland