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III ZA 3/12 KI-generiert

Legal aid for non-acceptance complaint denied: objective economic dispute value threshold excludes subjective fundamental interest

Geschäftsnummer III ZA 3/12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Civil Justice rejected the plaintiff's application for legal aid to file a non-acceptance complaint, leaving the lower court's decision in force. The dispute concerned the admissibility of an appeal against the refusal to admit a revision in a civil case heard by the Magdeburg Regional Court. The court determined that the complaint lacked prospects of success because the value of the dispute did not exceed the statutory threshold of €20,000 required for such appeals. The decisive legal basis was the application of § 26 No. 8 EGZPO, which mandates that the "Beschwer" (interest in reversal) be assessed based on economic factors rather than the subjective perception of the case's fundamental importance or the interests of uninvolved third parties.

Legislator-Regeste

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§ 114 ZPO, § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO; Legal aid for non-acceptance complaint denied: objective economic dispute value threshold excludes subjective fundamental interest: Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).

Schlagwörter

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Streitwert unentgeltliche Rechtspflege Fall des Ausschlusses Wirtschaftlicher Wert Revisionsgesuch Streitwertgrenze

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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V ZR 48/08
November 2008 - V ZR 48/08, BeckRS 2008, 24125 Rn.
VIII ZR 80/71
November 1971 - VIII ZR 80/71, BGHZ 57, 301, 302 f jew.
BGHZ 57, 301
November 1971 - VIII ZR 80/71, BGHZ 57, 301, 302 f jew.
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Volltext

Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren für eine Nichtzulassungsbeschwerde: Erfolgsaussichtsprüfung bei Nichterreichen der Revisionssumme

[TENOR]

Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 21. Dezember 2011 - 2 S 172/11 - wird abgelehnt.

[GRUENDE]

Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).

Die von den Antragstellern beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) hat jedoch keine Erfolgsaussicht. Eine solche Beschwerde ist gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO nur zulässig, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt. Dies ist hier nicht der Fall. Die Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der Entscheidung. Dieses Interesse ist unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten (z.B. BGH, Beschlüsse vom 6. November 2008 - V ZR 48/08, BeckRS 2008, 24125 Rn. 2 und vom 24. November 1971 - VIII ZR 80/71, BGHZ 57, 301, 302 f jew. mwN), so dass es entgegen der Ansicht der Vertreterin der Kläger nicht auf die subjektiv empfundene "grundsätzliche Bedeutung und das grundsätzliche Interesse, welches die Kläger dauerhaft an einer gerichtlichen Entscheidung haben", ankommt. Ebenso ist das Interesse dritter Personen, die an dem Rechtsstreit nicht beteiligt sind, an einer höchstrichterlichen Entscheidung für die Beschwer der unterlegenen Partei nicht von Bedeutung.

Schlick Hermann