Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5 StR 8/12 KI-generiert

Validity of factual findings in criminal appeals: requirement for gap-free and contradiction-free assessment of witness testimony on intent to fence stolen goods

Geschäftsnummer 5 StR 8/12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) quashed the lower court’s judgment regarding the adult defendant and remanded the case for a new trial to a general criminal chamber, while rejecting the appeals of the two juvenile co-defendants and upholding their convictions. The dispute concerned a conviction for habitual fencing, where the defendant was accused of knowingly reselling two luxury watches stolen from a warehouse, which he received from a jeweler who had acquired them from unidentified individuals. The BGH held that the trial court’s factual findings were legally insufficient due to internal contradictions and gaps in the assessment of evidence, specifically failing to properly evaluate the witness’s testimony regarding the agreement for resale and leaving unresolved the logical inconsistency of expecting a non-expert defendant to sell items he could not realistically value without price directives from the non-expert source. The decision was based on the limited scope of appellate review under § 349 StPO, which forbids the revision court from conducting its own evidentiary assessment, necessitating a new hearing to resolve the defective proof evaluation under § 354 StPO.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO; Validity of factual findings in criminal appeals: requirement for gap-free and contradiction-free assessment of witness testimony on intent to fence stolen goods: The dispute concerned a conviction for habitual fencing, where the defendant was accused of knowingly reselling two luxury watches stolen from a warehouse, which he received from a jeweler who had acquired them from unidentified individuals. The BGH held that the trial court’s factual findings were legally insufficient due to internal contradictions and gaps in the assessment of evidence, specifically failing to properly evaluate the witness’s testimony regarding the agreement for resale and leaving unresolved the logical inconsistency of expecting a non-expert defendant to sell items he could not realistically value without price directives from the non-expert source. The decision was based on the limited scope of appellate review under § 349 StPO, which forbids the revision court from conducting its own evidentiary assessment, necessitating a new hearing to resolve the defective proof evaluation under § 354 StPO.

Schlagwörter

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Beweiswürdigung Beweisanforderungen Zeugenaussage Hehlerei strafrechtlicher Vorsatz Revision eines Entscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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3 StR 139/06
November 2006– 3 StR 139/06, NJW 2007, 384, 387 mwN, insoweit in BGHSt 51, 144 nicht abgedruckt) rechtlicher Überprüfung nicht stand.
BGHSt 51, 144
November 2006– 3 StR 139/06, NJW 2007, 384, 387 mwN, insoweit in BGHSt 51, 144 nicht abgedruckt) rechtlicher Überprüfung nicht stand.
4 StR 33/88
April 1988 – 4 StR 33/88, BGHSt 35, 267).
BGHSt 35, 267
April 1988 – 4 StR 33/88, BGHSt 35, 267).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 4 StPO

Cited as the procedural basis for quashing the judgment and ordering a new trial for the admitted revision.

§ 349 Abs. 2 StPO

Cited as the procedural basis for dismissing the revisions of the other defendants as unfounded.

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Volltext

Revision im Strafverfahren: Überprüfung lückenhafter und widersprüchlicher tatrichterlicher Beweiswürdigung

[TENOR]

Auf die Revision des Angeklagten A. wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 5. Juli 2011, soweit dieser Angeklagte verurteilt worden ist, nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die Revisionen der Angeklagten K. und S. T. gegen das genannte Urteil werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat die Angeklagten K. T. wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten und den Angeklagten S. T. wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in zwei Fällen zu einer Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Gegen den Angeklagten A. hat es unter Freispruch im Übrigen wegen Hehlerei eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von zehn Monaten verhängt. Die mit Verfahrensrügen und der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts geführten Revisionen der Angeklagten K. und S. T. bleiben aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg.

Hingegen dringt das Rechtsmittel des Angeklagten A. mit der Sachrüge durch. Hierzu gilt Folgendes.

1. Nach den Feststellungen trafen der Angeklagte A. und der Zeuge Y. , der in Soltau ein Juweliergeschäft und einen Imbiss betreibt, am 17. März 2009 im Einkaufszentrum „Europapassage” in Hamburg zusammen. Y. übergab dem Angeklagten ohne Zertifikate oder Eigentumsnachweise zwei wertvolle Markenuhren, die von Unbekannten aus einer Lagerhalle gestohlen worden waren. Der Angeklagte sollte sie als Nebengeschäft für Y. verwerten und am Erlös beteiligt werden. Y. schilderte A. die Umstände, unter denen er die Uhren erhalten hatte. Unter diesen Vorzeichen hielt es A. jedenfalls für möglich, dass sie deliktischer Herkunft sein könnten.

2. Soweit die Jugendkammer den Angeklagten A. hierwegen der Hehlerei schuldig gesprochen hat, hält die zugrunde liegende Beweiswürdigung auch eingedenk des beschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2006– 3 StR 139/06, NJW 2007, 384, 387 mwN, insoweit in BGHSt 51, 144 nicht abgedruckt) rechtlicher Überprüfung nicht stand. Sie leidet an Widersprüchen und ist lückenhaft.

a) Nicht zu Unrecht beanstandet der Beschwerdeführer, dass die Urteilsgründe eine zusammenhängende Darstellung und Würdigung der Aussage des Zeugen Y. vermissen lassen. Die Urteilsgründe teilen zum Inhalt der Bekundungen dieses Zeugen lediglich mit, dass ein Mann aus Osteuropa ihn gebeten habe, die Uhren in Kommission zu verkaufen, ohne einen Namen oder eine Kontaktadresse zu hinterlassen (UA S. 38). Hingegen ermangelt es jeglicher Ausführungen dazu, was der Zeuge bei der Übergabe der Uhren an den Angeklagten zu etwaigen Vereinbarungen mit diesem über den weiteren Umgang mit den Uhren ausgesagt hat. Dies wäre aber erforderlich gewesen, um dem Senat die Prüfung zu ermöglichen, ob die Jugendkammer die Einlassung des Angeklagten, er habe die – von ihm für Falsifikate gehaltenen – Uhren lediglich schätzen lassen sollen, zutreffend als widerlegt angesehen hat.

b) Ferner enthält das Urteil insofern einen unauflöslichen Widerspruch, als das Landgericht einerseits seiner Überzeugung Ausdruck gibt, der Angeklagte habe die Uhren nicht selbst angekauft, weil er mangels insoweit bestehender Fachkunde den Preis nicht habe realistisch beurteilen können, andererseits aber davon ausgeht, der Angeklagte habe sie für Y. absetzen sollen. Feststellungen zu etwaigen Vorgaben des – vom Landgericht indessen nicht als hinreichend fachkundig erachteten – Y. für den Verkaufspreis hat die Strafkammer nicht getroffen. Damit bleibt offen, auf welcher Basis der – gleichfalls als nicht fachkundig erachtete – Angeklagte die Uhren hätte verkaufen sollen und können. Die Einlassung des Angeklagten zu einer von ihm beabsichtigten Schätzung der Uhren hat die Jugendkammer nicht geglaubt.

c) Die Sache bedarf daher trotz der in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts im Einzelnen aufgeführten gewichtigen Indizien für eine durch den Angeklagten begangene Hehlerei neuer Verhandlung und Entscheidung. Eine eigene Beweiswürdigung ist dem Revisionsgericht verwehrt.

3. Da sich das Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, verweist der Senat die Sache gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. StPO an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 1988 – 4 StR 33/88, BGHSt 35, 267).

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