Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
3 StR 13/12 KI-generiert

Sexually motivated conduct lacking intent to harm honor does not constitute insult

Geschäftsnummer 3 StR 13/12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage geteilt

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The BGH 3rd Criminal Senate dismissed the defendant's appeal and discontinued the proceedings under § 153 Abs. 2 StPO upon agreement of the public prosecutor and the defendant, ordering the state to bear the costs while imposing half of the defendant's necessary expenses on the state. The dispute concerned a conviction for insult (*Beleidigung*) under § 185 StGB, where the defendant, a long-term inpatient in a psychiatric facility, had pressed his pelvis against a female patient's buttocks and made a sexually motivated verbal remark; the appellate court found that the lower court failed to sufficiently explain how this sexually motivated act, which primarily violated sexual self-determination, also constituted an intended derogatory assessment of the victim's honor, noting that while a conviction for coercion (*Nötigung*) under § 240 StGB was theoretically possible, a new trial was deemed inappropriate due to the defendant's minimal culpability and the lack of public interest in prosecution.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 153 Abs. 2 StPO, § 240 StGB; Sexually motivated conduct lacking intent to harm honor does not constitute insult: 2 StPO upon agreement of the public prosecutor and the defendant, ordering the state to bear the costs while imposing half of the defendant's necessary expenses on the state. The dispute concerned a conviction for insult (*Beleidigung*) under § 185 StGB, where the defendant, a long-term inpatient in a psychiatric facility, had pressed his pelvis against a female patient's buttocks and made a sexually motivated verbal remark; the appellate court found that the lower court failed to sufficiently explain how this sexually motivated act, which primarily violated sexual self-determination, also constituted an intended derogatory assessment of the victim's honor, noting that while a conviction for coercion (*Nötigung*) under § 240 StGB was theoretically possible, a new trial was deemed inappropriate due to the defendant's minimal culpability and the lack of public interest in prosecution.

Schlagwörter

KI-generiert
Beleidigung strafbares Verhalten sexuelle Belästigung Begriff der Entscheidung Willensmangel Tätlichkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
3 StR 318/92
August 1992 - 3 StR 318/92, BGHR StGB § 185 Ehrverletzung 4).
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 153 Abs. 2 StPO

Procedural rule explicitly cited in the dispositive to discontinue the proceedings upon agreement of the parties.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Beleidigung: Sexuell motivierte Tat als ehrverletzende Kundgabe von Missachtung

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 14. Oktober 2011 wird das Verfahren nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt.

2. Die Kosten des Verfahrens fallen der Staatskasse zur Last. Ihr werden die Hälfte der dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen auferlegt.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beleidigung zur Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Von einem weiteren Tatvorwurf hat es ihn freigesprochen. Nach den Feststellungen näherte sich der seit dem Jahr 2000 in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebrachte Angeklagte einer Mitpatientin vollständig bekleidet von hinten, drückte sein Becken gegen ihr Gesäß und sagte "Hups, angedockt !". Der Anstoß war so fest, dass die Geschädigte das nicht erigierte Geschlechtsteil des Angeklagten spürte und einige Schritte nach vorne machen musste, um die Kraft des Stoßes aufzufangen.

Mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, wendet sich der Angeklagte gegen seine Verurteilung.

Gegen den Schuldspruch bestehen rechtliche Bedenken. In einer sexuell motivierten Handlung allein kann regelmäßig keine ehrverletzende Kundgabe von Missachtung gesehen werden. Ein Angriff auf die sexuelle Selbstbestimmung erfüllt nur dann den Tatbestand der Beleidigung, wenn nach den gesamten Umständen in dem Verhalten des Täters zugleich eine von ihm gewollte herabsetzende Bewertung des Opfers zu sehen ist (BGH, Beschluss vom 12. August 1992 - 3 StR 318/92, BGHR StGB § 185 Ehrverletzung 4). Dass dies der Fall war, hat das Landgericht nicht hinreichend dargelegt, erscheint aber nicht völlig ausgeschlossen. Denkbar wäre auch eine Verurteilung des Angeklagten wegen Nötigung (§ 240 StGB).

Der Senat hat das Verfahren mit Zustimmung des Generalbundesanwalts und des Angeklagten nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt. Eine Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung erscheint nicht sachgerecht, da selbst im Falle einer erneuten Verurteilung die Schuld des seit über elf Jahren in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebrachten Angeklagten sehr gering ist und ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung nicht besteht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 464 Abs. 1 und 2, § 467 Abs. 1 und 4 StPO.

Becker Pfister von Lienen

Hubert Mayer